Beschluss
5 L 697/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0920.5L697.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 2716/11 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2011 über den Neubau einer Großraumgarage sowie der Nutzungsänderung eines Bunkers in eine Schule/ein Bildungsinstitut und Cafénutzung auf dem Grundstück N.---straße 23 in C. (Gemarkung C. , Flur 22, Flurstücke 105 und 360 teilweise) und den zugehörigen Abweichungsbescheid vom 16. Juni 2011 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der klagenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt. Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung und den Abweichungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2011 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie durch die Genehmigungen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- noch des Bauplanungsrechts zu Lasten der Antragsteller vor. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW nicht erkennbar. Die von den nördlichen Außenwänden des Bunkergebäudes und der Sammelgarage ausgehenden Abstandflächen liegen auf dem Grundstück der Beigeladenen und der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, dort jedoch nicht bis zur Mitte, § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch mit Blick auf die genehmigte Sammeltiefgarage und deren nördlicher Zufahrt nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze oder Garagen angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus, gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, NWVBl. 2009, 146 = ZfBR 2009, 164 und Beschluss vom 17. Januar 2005 - 7 A 3267/03 -. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die genehmigte Tiefgarage mit ihrer südlichen und nördlichen dem Grundstück der Antragsteller schräg gegenüber liegenden Zufahrt gegenüber diesen als zumutbar. In der Tiefgarage sind 23 Stellplätze genehmigt, davon sechs für die drei auf den Bunker vorgesehenen Wohnungen, die jedoch noch nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sind. 11 Stellplätze sind für das 000-Institut und 6 Stellplätze für das Café vorgesehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Stellplätze für das 000-Institut und das Café eine Nutzung nur tagsüber stattfindet. Für das Café ist laut Betriebsbeschreibung nur eine Nutzungszeit zwischen 9.00 und 22.00 Uhr genehmigt worden. Die laut Betriebsbeschreibung für das 000-Institut genehmigte Nutzungszeit geht zwar von 9.00 bis 24.00 Uhr. Hinsichtlich der Nutzung der Stellplätze während der beiden Nachtstunden liegt jedoch eine Erklärung der Beigeladenen vom 15. Juni 2011 vor, die Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, dass die aufgeführten Stellplätze in der Garage am Gebäude vom 000-Institut nur zwischen 8.00 und 22.00 Uhr genutzt werden. Während der Betriebszeit in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr werden die per Baulast gesicherten Stellplätze auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 202 (hinter der Rettungswache gegenüber dem westlichen Ende des T.-platzes ) genutzt. Die damit durch die Nutzung der Tiefgarage zu erwartenden Lärmimmissionen sind von den Antragstellern hinzunehmen. Sie fallen weitgehend nur tagsüber an, da in den Nachtstunden allenfalls Fahrzeugbewegungen im Rahmen der Nutzung von drei Wohneinheiten in Betracht kommen, und beschränken sich auf die in der Tiefgarage vorhandenen Stellplätze. Auch nach der Lärmstudie des Ingenieurbüro Hoppe vom 17. Mai 2011 sind für den Immissionspunkt 5 (T.-platz 26), der direkt gegenüber der nördlichen Zufahrt zur Tiefgarage liegt, Beurteilungspegel tags von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) zu erwarten. Diese dürften bezogen auf das Wohnhaus der Antragsteller, das von dem IP 5 gut 20 m entfernt liegt, noch niedriger ausfallen. Danach kann auch in Anbetracht einzelner Kritikpunkte der Antragsteller an der Lärmstudie mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA-Lärm halten. Darüber hinaus ist jedoch noch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller keinen Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet für sich beanspruchen können. Zum einen ist die nähere Umgebung als Gemengelage einzustufen, was nachfolgend noch näher ausgeführt wird. Zum anderen besteht für den Bereich des T.-ringerplatzes eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm. Nach einer Studie der Beklagten zum ruhenden Verkehr auf dem T.-platz und den angrenzenden Straßen vom 16. März 2009 gibt es dort 219 Stellplätze. Diese werden nicht nur von den Bewohnern des den T.-platz umgebenden Viertels genutzt, sondern aufgrund der Nähe des T.-platzes zur C. Innenstadt auch von zahlreichen ortskundigen anderweitigen Verkehrsteilnehmern. Dies gilt auch für die Abend- und Nachtstunden von Besuchern des ebenfalls nicht allzu weit entfernt liegenden C. Szene- und Kneipenviertels "C. -E. ". Angesichts dieser vorhandenen Verkehrsbelastung kann ausgeschlossen werden, dass die Nutzung der Tiefgarage mit seinen 23 Plätzen zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Abgase für die Antragsteller führt. Ob das Vorhaben der Beigeladenen, wie von den Antragstellern gerügt, nicht über hinreichend eigene Stellplätze verfügt, kann die Kammer letztlich offen lassen. Aus einem eventuellen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 1 BauO NRW können die Antragsteller kein Abwehrrecht herleiten. Denn die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht haben keinen nachbarschützenden Charakter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2001 - 10 B 913/01 - und Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, NVwZ-RR 1999, 365 = BRS 60 Nr. 123. Die Verpflichtung bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. Zwar kann sich ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall ausnahmsweise als rücksichtslos erweisen, falls die Verletzung der Pflicht zur Schaffung ausreichenden Parkraums für die Nutzer eines Bauvorhabens geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des benachbarten Grundstücks zu beeinträchtigen. Davon kann für das Grundstück der Antragsteller jedoch schon angesichts der geschlossenen Bebauung am Straßenrand keine Rede sein. Gleiches gilt für den Fall, dass das genehmigte Vorhaben zwingend oder doch typischerweise mit einer Verschärfung der Verkehrssituation oder anderen zusätzlichen Beeinträchtigungen verbunden und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung den Antragstellern gegenüber unzumutbar wäre, sei es, dass durch die dem Vorhaben zurechnende zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten oder eine schon zuvor unzumutbare Belastung störbar verschärfen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2001 und Urteil vom 10. Juli 1998, jeweils a. a. O. Dieses kann schon im Hinblick auf die auf dem Springerplatz und den angrenzenden Straßen vorhandenen zahlreichen Stellplätze, die bisher nur ganz selten zu 100 % ausgelastet sind, ausgeschlossen werden. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Insbesondere kann nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, und dem vorhandenen Kartenmaterial zum Ausdruck kommt, der Bunker nicht als eine in einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB gelegene einzelne Bebauung angesehen werden. Vielmehr nimmt der Bunker an der nördlich und südlich des T.-ringerplatzes gelegenen Bebauung teil und teilt den T.-platz selbst in eine westliche und eine östliche Freifläche. Gegen das Vorhaben können die Antragsteller keinen Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB geltend machen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt nachbarschützende Qualität. Den Antragstellern steht ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht zu. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei der in Betracht zu ziehenden näheren Umgebung nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Dabei reicht die für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgebliche nähere Umgebung soweit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und umgekehrt wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (380); OVG NRW Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 -. Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Merkmals der "Art der baulichen Nutzung" erfasst die nähere Umgebung, die für jede der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln ist, jedenfalls den Bereich des Straßengevierts F.----straße , B.---straße , B.-----straße und C.-------straße . Insoweit findet nach dem vom Berichterstatter gewonnenen Eindruck die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt. Die danach maßgebliche nähere Umgebung entspricht hier keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, sondern ist vielmehr wegen des Nebeneinanders verschiedener Nutzungen als Gemengelage einzustufen. Die Eigenart der näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich ist jede optische wahrnehmbare Bebauung, die für die angemessene Fortentwicklung des vorhandenen Bestandes maßstabsbildend ist. Eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO, kommt nicht in Betracht, weil neben der hier überwiegend vorzufindenden Wohnbebauung auch gewerbliche und andere Nutzungen anzutreffen sind, die nicht nach § 4 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, aber gleichwohl prägende Wirkung auf die Umgebung entfalten. Dies gilt zunächst für den Karosseriebetrieb Timmer, F.----straße 15, als auch den Autohandel AutoGalerie, F.----straße 5. Bei der zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweise ist bei beiden Betrieben mit Lärmimmissionen zu rechnen, die für ein Wohngebiet unverträglich sind. Gleiches gilt für die frühere, gleichwohl aber weiter zu berücksichtigende Nutzung des Bunkers durch die Veranstaltungsgesellschaft "No Budget Arts" mit einer Betriebszeit bis 5.00 Uhr morgens. Schließlich steht auch noch die unmittelbar auf dem Springerplatz vorhandene öffentliche Stellplatzanlage mit rund 150 Stellplätzen einer Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet entgegen. Von daher bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die Frage, ob es sich bei dem Hotel City-West, T.-platz 10, um einen nach § 4 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Beherbergungsbetrieb handelt. Eine Qualifizierung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO scheidet angesichts des deutlichen Überwiegens der Wohnnutzung aus. Ein Mischgebiet setzt voraus, dass Wohnen und Gewerbe gleichberechtigt nebeneinander stehen. Danach können sich die Antragsteller als Nachbarn allenfalls auf eine Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt werden. So ist zunächst davon auszugehen, dass, sofern die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen - wie hier - eingehalten sind, regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459 und vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. Durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Daran ändert für den vorliegenden Fall auch die Neuregelung des Schmalseitenprivilegs in § 6 Abs. 6 BauO NRW durch das Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) nichts. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen. Es müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die genehmigte Nutzung als Café. Dessen Betriebszeiten beschränken sich auf tagsüber zwischen 9.00 und 22.00 Uhr. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen sind dadurch nicht zu erwarten. Gleiches gilt auch für die Nutzung durch das 000-Institut. Dabei handelt es sich um ein privates Bildungsinstitut im Bereich Multimedia, Film, Ton, Journalismus und Gamedesign. Nach dessen Betriebsbeschreibung ist zwar eine Betriebszeit von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Werktagen vorgesehen. In der Betriebsbeschreibung wird jedoch unter Ziffer 9 auf eine ausführliche Betriebsbeschreibung des dem Antrag beiliegenden 000-Betriebes verwiesen. Danach dauert der regelmäßige Studienbetrieb nur bis 22.00 Uhr während die beiden Nachtstunden bis 24.00 Uhr nur an wenigen Zeiten im Jahr während der Abnahme von Prüfungsleistungen in Anspruch genommen werden sollen. Unabhängig von der Frage, ob die ausführliche Betriebsbeschreibung des 000-Instituts Gegenstand der Baugenehmigung geworden und hinsichtlich der Regelung der eingeschränkten Betriebszeiten während der beiden Nachtstunden hinreichend bestimmt ist, kann allein schon im Hinblick auf die in dem Bunker gelegenen Räumlichkeiten des Studienbetriebes und deren Nutzungsmöglichkeiten durch die Studenten ausgeschlossen werden, dass auch bei einer Nutzung während der beiden Nachtstunden es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Wohngrundstück der Antragsteller kommen wird. Etwaige im Bunker entstehende Lärmimmissionen werden durch die dicken Bunkerwände weitgehend absorbiert. Im Hinblick auf die nur bis 22.00 Uhr genehmigte Nutzung der Tiefgarage findet zum Bunker lediglich in den beiden Nachtstunden ein fußläufiger Zu- und Abgangsverkehr statt, während der zugehörige Verkehrslärm des motorisierten Zu- und Abgangsverkehrs sich auf die beiden durch Baulast gesicherten Stellplätze beschränkt und im Übrigen auf die öffentliche Stellplatzfläche des T.-platzes verteilt. Dadurch können unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller ausgeschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorliegenden Charakters dieses Verfahrens.