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Gerichtsbescheid

5 K 1915/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0916.5K1915.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen einen Grundsteuerbescheid der Beklagten. Nachdem das Finanzamt E. aufgrund einer Wertfortschreibung für das Grundstück E.------straße 77 in E. den Grundsteuermessbetrag auf 145,65 Euro festgesetzt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2011 die Grundsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 auf 684,56 Euro und für die Jahre 2010 und 2011 auf 699,12 Euro fest. Das führte gegenüber früheren Grundsteuerfestsetzungen insgesamt zu einem Erhöhungsbetrag von 889,95 Euro. Adressiert war der Bescheid an den Kläger. In dem Bescheid werden als Abgabenpflichtige O. C. , S.----platz 17, 00000 N. und D. C. , C.---straße 61, 00000 C. aufgeführt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 4. Mai 2011 Klage erhoben und weist zur Begründung darauf hin, dass er als Adressat des Bescheides nicht Eigentümer des Grundbesitzes E.------straße 77 in E. sei. Deshalb könne er von der Beklagten auch nicht auf Zahlung der Grundsteuer in Anspruch genommen werden. Im Übrigen sei die Erhöhung der Grundsteuer auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Die Grundsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 sei gegen Frau O. C. und Herrn D. C. , nicht aber gegenüber dem Kläger festgesetzt worden. Der Kläger habe den Bescheid lediglich als Empfänger für die Steuerpflichtigen erhalten. Im Übrigen erhalte er für das hier in Rede stehende Grundstück die entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheide mindestens seit 1998 als Empfangsbevollmächtigter. Mit Beschluss vom 24. August 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 28. März 2011 ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für die im eigenen Namen erhobene Klage. Er ist nach dem Adressfeld zwar der Empfänger des Bescheides vom 28. März 2011. In dem Bescheid werden jedoch als Abgabenpflichtige ausdrücklich O. C. und D. C. unter ihren jeweiligen Anschriften in N. und C. aufgeführt. Dadurch wird hinreichend deutlich, dass die Grundsteuer gegenüber diesen beiden Personen festgesetzt und der Bescheid an den Kläger lediglich als Empfangsbevollmächtigter übersandt werden sollte. Dahinstehen kann, ob der Kläger von der Beklagten zu Recht als Empfangsbevollmächtigter für die Entgegennahme des Bescheides vom 28. März 2011 in Anspruch genommen werden konnte. Selbst wenn ihm der Bescheid zu Unrecht übersandt worden sein sollte, wird er dadurch nicht mit der Steuerschuld belastet, demnach also nicht zum Steuerschuldner. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.