Urteil
7a K 5410/10.A
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage des asylsuchenden Roma aus Serbien wird abgewiesen, weil weder Asylberechtigung noch Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen.
• Für den Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedarf es intensiver und zahlreicher Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe, die ein konkretes individuelles Gefährdungsrisiko begründen.
• Bei gesundheitlichen Gründen der Kinder ist darzulegen, dass in Serbien eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben besteht bzw. eine notwendige Behandlung nicht verfügbar ist; bloße allgemeine Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Asyl und Abschiebungsverboten eines Roma aus Serbien • Die Klage des asylsuchenden Roma aus Serbien wird abgewiesen, weil weder Asylberechtigung noch Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen. • Für den Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedarf es intensiver und zahlreicher Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe, die ein konkretes individuelles Gefährdungsrisiko begründen. • Bei gesundheitlichen Gründen der Kinder ist darzulegen, dass in Serbien eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben besteht bzw. eine notwendige Behandlung nicht verfügbar ist; bloße allgemeine Behauptungen genügen nicht. Der 1986 geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Roma, hielt sich bereits 1990–2002 in Deutschland auf und stellte 2010 erneut Asylantrag gemeinsam mit seinen Eltern; später stellten auch Ehefrau und drei Kinder Anträge (getrenntes Verfahren 7a K 5335/10.A). Der Kläger gab an, aus Surdulica eingereist zu sein und in Serbien keine Lebensgrundlage zu haben; er berief sich insbesondere auf die Epilepsie seiner Tochter T. und behauptete unzureichende medizinische Versorgung in Serbien. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 13.09.2010 ab und forderte zur Ausreise auf. Der Kläger klagte und verwies auf ärztliche Unterlagen aus dem Verfahren der Ehefrau und Kinder. Im Verfahren wurden medizinische Befunde vorgelegt, u. a. ein Bericht der Kinderklinik Marienhospital vom 15.03.2011. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht. • Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand keine Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger bei Rückkehr nach Serbien politischer Verfolgung ausgesetzt wäre; daher liegt keine Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 16a GG / § 60 Abs.1 AufenthG vor. • Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist nicht dargelegt; rechtlich erforderlich sind intensive und häufige Angriffe gegen die Gruppe, die ein individuelles Verfolgungsrisiko begründen, hierfür fehlen Anhaltspunkte. • Europarechtlich begründete Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S.2 AufenthG sind nicht ersichtlich; das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bundesamtes an. • Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG wegen erheblicher Gefährdung von Leib oder Leben greift nicht: Die Klägerfamilie legte nicht dar, dass die Tochter ohne Behandlung in Lebensgefahr wäre; medizinische Unterlagen zeigen, dass die Tochter in Serbien behandelt wurde und eine dauerhafte Medikation nicht zwingend erschien. • Die allgemeine schwierige Lage der Roma in Serbien (soziale und wirtschaftliche Benachteiligung) ist anerkannt, rechtfertigt aber keinen individuellen Schutzstatus des Klägers. • Mangels substantiierter individueller Gefahrenlagen besteht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten; die Kostenfolge richtet sich nach § 154 VwGO, Gerichtskosten entfallen nach § 83b AsylVfG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält weder Anerkennung als Asylberechtigter noch Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 2–7 AufenthG, weil das Gericht nicht von einer hinreichenden individuellen Gefährdung bei Rückkehr nach Serbien überzeugt ist. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist nicht schlüssig dargelegt; die vorgelegten medizinischen Unterlagen zeigen Behandlung der Tochter in Serbien und keinen Zustand, der eine erhebliche Lebensgefahr begründet. Die allgemeine soziale Benachteiligung der Roma in Serbien rechtfertigt keinen Anspruch auf Schutzrechte des Klägers. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.