Urteil
5 K 4441/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0906.5K4441.10.00
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Leitsätze
Zur Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides bei der Festsetzung der Gewerbesteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides bei der Festsetzung der Gewerbesteuer Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit August 2005 in F. selbständig als Wirtschaftsmediator für Betriebsräte und Gewerkschaften in beratender Funktion tätig. Aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt F. -Süd im Dezember 2009 wurde in dem daraufhin unter dem 21. Mai 2010 verfassten Prüfungsbericht u. a. festgestellt, dass der Kläger gewerblich - und nicht freiberuflich - tätig ist. Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Außenprüfung setzte das Finanzamt F. -Süd mit drei Gewerbesteuermessbescheiden - datiert jeweils auf den 30. August 2010 - gegenüber dem Kläger als Gewerbesteuerpflichtigen die Gewerbesteuermessbeträge für das Jahr 2005 auf 435,00 EUR, für das Jahr 2006 auf 2.165,00 EUR und für das Jahr 2007 auf 1.985,00 EUR fest. Unter Berücksichtigung dieser Messbeträge und unter Anwendung des in der Stadt F. in den Jahren 2005 bis 2007 gültigen Gewerbesteuerhebesatzes von 470 % setzte die Beklagte mit ihrem Gewerbesteuerbescheid vom 30. August 2010 die vom Kläger zu entrichtende Gewerbesteuer für 2005 auf 2.044,50 EUR, für 2006 auf 10.175,50 EUR und für 2007 auf 9.329,50 EUR fest. Darüber hinaus setzte sie in jenem Bescheid Gewerbesteuervorauszahlungen für 2009 in Höhe von 9.329,00 EUR sowie für 2010 in Höhe von 9.528,00 EUR fest. Außerdem zog die Beklagte den Kläger mit jenem Bescheid zu Nachforderungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) für das Jahr 2005 in Höhe von 410,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 1.471,00 EUR und für das Jahr 2007 in Höhe von 790,00 EUR heran. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 1. Oktober 2010 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er sei freiberuflich tätig und unterliege damit nicht der Gewerbesteuer. Soweit sich die Beklagte auf ihre Bindung an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes berufe, sei anzumerken, dass auch diese fehlerhaft seien; insoweit habe er beim Finanzamt fristgerecht Einspruch eingelegt. Die vorliegende Klage diene insoweit auch dazu, den Eintritt der Bestandskraft des Gewerbesteuerbescheides der Beklagten zu verhindern. Zwar mag die Beklagte nach § 175 AO gehalten sein, ihren Steuerbescheid zurückzunehmen, wenn etwa durch die Rücknahme der Messbescheide dessen Grundlage entzogen werde. Es sei allerdings nicht erkennbar, dass der Kläger hierauf einen Anspruch habe. Einen solchen könne er nur unter Aufrechterhaltung des betriebenen Rechtsstreits wahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 30. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Gewerbesteuermessbescheide 2005 bis 2007, an die sie nach der Abgabenordnung gebunden sei. Das Finanzamt entscheide mit der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge auch über die sachliche und persönliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 u. 3 AO). Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid könnten nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides, angegriffen werden (§ 351 AO). Die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ab 2009 sei gemäß § 19 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz erfolgt. Der vorliegende Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Entscheidung kann aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Beklagte hat die Gewerbesteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes F. -Süd und des von der Stadt F. in jenen Jahren festgesetzten Gewerbesteuerhebesatzes auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt (namentlich für das Jahr 2005 auf 435,00 EUR x 470 % = 2.044,50 EUR, für das Jahr 2006 auf 2.165,00 EUR x 470 % = 10.175,50 EUR und für das Jahr 2007 auf 1.985,00 EUR x 470 % = 9.329,50 EUR). In Nordrhein-Westfalen ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuern durch § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden. Für das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren gelten gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - die dort in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung. Die Beklagte ist daher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich inhaltlich sowohl auf den festgesetzten Steuermessbetrag (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch auf die persönliche und sachliche Steuerpflicht des Betroffenen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gebunden ist die hebeberechtigte Gemeinde an den Messbescheid auch dann, wenn dieser - etwa infolge eines Einspruchs oder eines finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs - noch nicht bestandskräftig sein sollte (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO: "auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind"). Die Bindungswirkung setzt lediglich einen wirksamen Gewerbesteuermessbescheid voraus. Erforderlich ist insoweit nur, dass der Messbescheid gegenüber dem Betroffenen bekannt gegeben wurde und nicht nichtig ist (vgl. § 124 Abs. 1 und 3 AO). Vgl. Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung - einschließlich Steuerstrafrecht -, Kommentar, 10. Aufl. 2009, § 182 RdNr. 4 mit weiteren Nachw. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes F. -Süd für die Jahre 2005 bis 2007 nicht wirksam sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden vielmehr - gemeinsam mit dem Steuerbescheid der Beklagten (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern) - dem Kläger gegenüber als materiell-rechtlich betroffener Person bekannt gegeben. Auch Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 125 AO liegen in Bezug auf die Messbescheide nicht vor. Die Frage, ob der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes im Übrigen inhaltlich fehlerfrei und damit rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hat demgegenüber auf die Bindungswirkung keinen Einfluss. Die hebeberechtigte Gemeinde ist daher auch an einen mitunter rechtswidrigen Feststellungsbescheid, der nicht oder nicht so hätte ergehen dürfen, gebunden. Die Bindungswirkung hat damit zur Folge, dass die in einem wirksamen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen beim Erlass des Steuerbescheides als Folgebescheid ungeprüft übernommen werden müssen. St. Rspr., vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 31. Oktober 1991 - X R 126/90 -, BFH/NV 1992, 363, und vom 13. Juli 1994 - X R 7/91 -, BFH/NV 1995, 303, jeweils mit weiteren Nachw.; s. auch von Wedelstädt, in: Kühn/von Wedelstädt (Hrsg.), Abgabenordung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 18. Aufl. 2004, § 182 RdNr. 3; Brandis, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Losebl.-Ausgabe, Stand: Juli 2011, § 182 RdNr. 2. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Steuermessbetrages oder bei der Feststellung der Gewerbesteuerpflicht sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; auch Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls ausschließlich im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. D. h., dass auch die Verwaltungsgerichte in einem Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuerbescheid nicht den zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes auf dessen Rechtmäßigkeit hin überprüfen dürfen. Soweit der Kläger daher der Auffassung ist, er sei freiberuflich tätig und deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig, vermag er damit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits aus Rechtsgründen nicht durchzudringen. Sollten die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes - etwa aufgrund eines erfolgreichen Einspruchs oder eines erfolgreichen finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs - geändert oder aufgehoben werden, ist die Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihren Gewerbesteuerbescheid entsprechend anzupassen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet dabei eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Die Vorschrift stellt die Anpassung des jeweiligen Gewerbesteuerbescheids als Folgebescheid nicht in das Ermessen der kommunalen Abgabebehörde. Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer, wobei sie der materiellen Richtigkeit des jeweiligen Gewerbesteuerbescheids den Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Gewerbesteuerbescheids einräumt. D. h., dass die kommunale Abgabebehörde im Fall einer Aufhebung oder Änderung des Messbescheids selbst dann zur Aufhebung oder Änderung ihres Gewerbesteuerbescheids verpflichtet ist, wenn dieser Bescheid bereits bestandskräftig geworden sein sollte. Mit dieser Pflicht korrespondiert ein entsprechender Aufhebungs- oder Anpassungsanspruch des Steuerpflichtigen. Erst dann, wenn sich die kommunale Abgabebehörde - aus welchen Gründen auch immer - weigern sollte, ihren Gewerbesteuerbescheid gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an einen aufgehobenen oder geänderten Messbescheid anzupassen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage, mit der der Steuerpflichtige seinen Aufhebungs- oder Anpassungsanspruch sodann durchsetzen kann. Soweit von Seiten des Klägers befürchtet wird, dass er bei einer späteren Aufhebung oder Änderung der Messbescheide des Finanzamtes F. -Süd keinen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte ihren sodann mitunter bereits bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend aufhebt oder ändert, so sind derartige Befürchtungen mithin unbegründet. Gegenwärtig sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte in diesem Fall ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entziehen würde. 2. Auch die Festsetzungen der Gewerbesteuervorauszahlungen für 2009 in Höhe von 9.329,00 EUR sowie für 2010 in Höhe von 9.528,00 EUR sind rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Nach § 19 Abs. 2 GewStG beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Nach § 19 Abs. 3 GewStG kann die Gemeinde dabei die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Diese Voraussetzungen wurden hier eingehalten. Vorliegend hat sich die Beklagte bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 maßgeblich an der Steuer orientiert, die sich bei der letzten Veranlagung - hier also bei der Veranlagung für das Jahr 2007 - ergeben hat. Für das Jahr 2010 hat die Beklagte dabei gemäß § 19 Abs. 3 GewStG eine Anpassung an den erhöhten Hebesatz von 480 % vorgenommen. 3. Schließlich sind auch die Festsetzungen der Nachforderungszinsen für die Jahre 2005 bis 2007 nicht zu beanstanden. Diese Festsetzungen beruhen auf § 233a, 238, 239 AO. III. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Gerichtsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.