Beschluss
12c K 3072/11.PVL
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0906.12C.K3072.11PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 19. April 2011, durch den die Wahl eines Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. abgelehnt worden ist, unwirksam und der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Wahl des Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. zu ermöglichen und diesen nach dessen Wahl dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung vorzuschlagen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Antragstellerin, Hauptsachgebietsleiterin im Reinigungsdienst des Universitätsklinikums F. , wurde, nachdem der bisherige (alleinige) Vertreter der Beamten im beteiligten Personalrat aus dem Universitätsklinikum F. ausgeschieden und seine Mitgliedschaft im beteiligten Personalrat erloschen war, am 31. März 2011 als Vertreterin der Gruppe der Beamten in den beteiligten Personalrat gewählt. Der Antrag der Antragstellerin auf "Wahl des neuen Vorstandes" mit der Maßgabe, dass sie Vertreterin einer bisher im Vorstand nicht vertretenen Gruppe in diesen gewählt werde, lehnte der beteiligte Personalrat in seiner Sitzung am 19. April 2011 mehrheitlich ab. Über den weiteren Antrag der Antragstellerin "Neuwahl der Freistellungen nach § 40 LPVG" wurde entsprechend abgestimmt. 4 Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2011 den vorliegenden Antrag gestellt und ist der Auffassung, sie hätte in den Vorstand des beteiligten Personalrats gewählt und entsprechend zur Freistellung gegenüber dem Beteiligten zu 2. vorgeschlagen werden müssen. Sie habe nicht auf die Mitgliedschaft im Vorstand des beteiligten Personalrats verzichtet. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligen zu 1. vom 19. April 2011, durch den die Wahl eines Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. abgelehnt worden ist, unwirksam und der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Wahl des Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. zu ermöglichen und diesen nach dessen Wahl dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung vorzuschlagen. 7 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, eine vollständige Freistellung sei unangemessen, da die von der Antragstellerin als Vertreterin der Gruppe der Beamten nicht einmal einen Prozent der Beschäftigten des Universitätsklinikums vertrete. Sie fürchte daher, dass durch eine vollständige Freistellung der Antragstellerin unnötig Ressourcen verschwendet würden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. 11 II. 12 Der Antrag ist begründet. 13 Der Antragstellerin steht das Recht zu, in den Vorstand des beteiligten Personalrats gewählt zu werden. Insofern ist festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligen zu 1. vom 19. April 2011, durch den die Wahl eines Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. abgelehnt worden ist, unwirksam ist. Darüber hinaus besteht die Pflicht des Beteiligten zu 1., die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. zur Freistellung vorzuschlagen. 14 Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LPVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 394) - LPVG 2007 -, § 113 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV NRW S. 348) muss dem Vorstand des Beteiligten Personalrats ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Bei der Bestimmung der Vertretung sind nach Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Mitglieder der Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten. Die Regelung stärkt das Gruppenprinzip und trägt dem Minderheitenschutz Rechnung. Ein Verzicht ist durch die Antragstellerin nicht erfolgt. Es kommt nicht darauf an, dass die Antragstellerin nur einen geringen Teil von Beschäftigten vertritt. 15 Da das LPVG 2007 vom Gruppenprinzip beherrscht ist, werden grundsätzlich die nach § 29 Abs. 1 LPVG 2007 von den Vertretern der Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden des Personalratsvorstands und zu dessen Stellvertreter bestimmt. Sind - wie hier - nur zwei Gruppen vertreten, ist das nicht zum Vorsitzenden bestimmte Gruppenvorstandsmitglied automatisch erster Stellvertreter. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jede Gruppe durch ein Vorstandsmitglied ihres Vertrauens an der Geschäftsführung beteiligt ist. Der (in der Regel gruppengewählte) Vorsitzende und sein (ebenfalls grundsätzlich gruppengewählter) Stellvertreter nehmen damit eine besondere Stellung innerhalb des Vorstands ein, die es erfordert, diese Vorstandsmitglieder auch in der praktischen Möglichkeit, ihre Aufgaben wahrzunehmen, besonders zu unterstützen. Dem trägt ihre vorrangige Berücksichtigung bei der Freistellung Rechnung (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG 2007). Die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben und Befugnisse sichergestellt wird. Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die - vom Vorstand geführten - laufenden Geschäfte, die sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse beziehen. In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlussfassung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen. 16 Die Freistellung versetzt die Vorstandsmitglieder in die Lage, diese Geschäftsführung 17 besonders effektiv wahrzunehmen und dadurch entsprechenden Einfluss auf die Arbeit des Personalrats selbst zu gewinnen. Der Kernbereich des Gruppenschutzes wäre berührt, wenn einer Gruppe mit einer grundlosen Versagung der Freistellung des von ihr gewählten Vorstandsmitglieds der Einfluss auf die Geschäftsführung des Personalrats weitgehend entzogen würde. Die einschränkende Auslegung von § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG 2007 beugt der Gefahr vor, dass Gruppen im Wege der Geschäftsführung majorisiert werden. Die freigestellten Vorstandsmitglieder könnten andernfalls selbst bei Herkunft aus verschiedenen Gruppen allein von der Liste getragen werden, die im gesamten Personalrat die Mehrheit hat. 18 Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 42 Rdn. 49 f.; Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 42 Rdn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 - 16 A 2260/08.PVL -. 19 Als das von den Vertretern der Gruppe der Beamten gewählte "Vorstandsmitglied" ist 20 die Antragstellerin für die Freistellung vorzuschlagen. Mit seinem Vortrag, die Antragstellerin habe als Gruppenvertreter nicht das Vertrauen des gesamten Personalrats gefunden, sie vertrete lediglich einen sehr kleinen Teil der Beschäftigten, hat der Beteiligte zu 1. Gründe, die Antragstellerin in einer möglicherweise in Betracht zu ziehenden Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs gruppengewählter Vorstandsmitglieder bei den Freistellungsvorschlägen unberücksichtigt zu lassen, nicht vorgetragen. Denn der Gruppenschutz dient gerade der zahlenmäßig unterlegenen Minderheit. 21 Eine Kostenentscheidung ergeht in personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht.