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Urteil

12 K 3083/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei hinreichenden Anhaltspunkten für schwerwiegende dienstliche Pflichtverstöße kann einem Beamten nach § 39 Satz 1 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden. • Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die Fortsetzung der Dienstgeschäfte nicht vertretbar ist und schwerwiegende Nachteile für Dienstherrn, Öffentlichkeit oder Dritte zu befürchten sind. • Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung entbindet nicht generell von der Anordnung eines Führungsverbots, da es auf die dienstliche Gefährdung ankommt. • Die Anordnung ist ultima ratio; das Maß der Verhältnismäßigkeit ist aber zu beachten und grundsätzlich gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Führungsverbot aufgrund hinreichender Anhaltspunkte für schwere Dienstpflichtverstöße • Bei hinreichenden Anhaltspunkten für schwerwiegende dienstliche Pflichtverstöße kann einem Beamten nach § 39 Satz 1 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden. • Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die Fortsetzung der Dienstgeschäfte nicht vertretbar ist und schwerwiegende Nachteile für Dienstherrn, Öffentlichkeit oder Dritte zu befürchten sind. • Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung entbindet nicht generell von der Anordnung eines Führungsverbots, da es auf die dienstliche Gefährdung ankommt. • Die Anordnung ist ultima ratio; das Maß der Verhältnismäßigkeit ist aber zu beachten und grundsätzlich gerichtlich überprüfbar. Die Klägerin, seit 1990 im Justizdienst als Justizobersekretärin beschäftigt, war Verwalterin einer Gerichtszahlstelle. 2009 wurde sie von ihrem Posten abgelöst; bei Durchsuchung und außerordentlicher Kassenprüfung wurden zahlreiche unerledigte und versteckte Akten sowie erhebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten und Bargeldbestände gefunden. Es bestand eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand in erheblichem Umfang; außerdem gab es fehlerhafte Buchungen und fehlende Kontoauszüge. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Untreue, Verwahrungsbruchs und Urkundenfälschung; wenige Wochen zuvor erließ der Präsident des Oberlandesgerichts ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG. Die Klägerin berief sich auf psychische Erkrankung und leugnete persönliche Bereicherung; das Strafgericht verurteilte sie später wegen zahlreicher Untreue- und Verwahrungsbruchsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, zur Bewährung ausgesetzt. • Rechtsgrundlage des Verbots ist § 39 Satz 1 BeamtStG; Maßstab sind zwingende dienstliche Gründe, wenn die weitere Dienstausübung nicht vertretbar ist und erhebliche Nachteile drohen. • Die bei der Durchsuchung und der Geschäfts- und Kassenprüfung festgestellten versteckten Akten und finanziellen Unregelmäßigkeiten begründen hinreichenden Verdacht schwerer Dienst- bzw. Straftaten; die Staatsanwaltschaft hatte bereits Anklage erhoben. • Ob und inwieweit die Klägerin psychisch erkrankt war, ist für das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe unbeachtlich; maßgeblich ist die dienstliche Gefährdung, nicht das Verschulden oder die Schuldfähigkeit. • Die zwischenzeitliche strafgerichtliche Verurteilung stützt die Feststellung der Schwere der Pflichtverletzungen und bekräftigt die Rechtmäßigkeit des Führungsverbots. • Die Behörde hat im Rahmen ihres Ermessens gehandelt; die Maßnahme war angesichts Umfangs, Schwere und Strafrelevanz der Verstöße verhältnismäßig und ultima ratio. Die Klage der Klägerin gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird abgewiesen; das Verbot war rechtmäßig, weil zwingende dienstliche Gründe vorlagen. Die dienstliche Unvertretbarkeit einer weiteren Beschäftigung ergab sich aus den umfangreichen und qualitativ schwerwiegenden Feststellungen bei der Kassen- und Geschäftsprüfung sowie der darauf gestützten Anklage. Die nachfolgende strafgerichtliche Verurteilung verstärkte die Bewertung der Schwere der Pflichtverstöße. Eine geltend gemachte psychische Erkrankung ändert daran nichts, da es auf die Gefährdung dienstlicher Interessen ankommt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.