OffeneUrteileSuche
Urteil

7a K 3190/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0831.7A.K3190.10A.00
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der geborene Kläger hielt sich bereits in den Jahren 2003/2004 in Belgien und Italien auf, wo er jeweils Asylanträge stellte. In Belgien war er seit Juli 2007 als unbekannten Aufenthalts registriert. 3 Am 19. Juli 2008 wurde er von der Bundesgrenzpolizei in Basel in einem Zug angetroffen, als er mit falschen Ausweispapieren aus Belgien kommend auf dem Weg nach Italien war. Nach 6-wöchiger Haft und erfolglosen Bemühungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, seine Rückführung nach Italien oder Belgien zu erreichen, beantragte er am 29. August 2008 Asyl in der Bundesrepublik und führte zur Begründung bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 18. September 2008 im wesentlichen aus: Er sei nach negativem Ausgang der Asylverfahren in Belgien und Italien im Jahre 2006 nach Togo zurückgekehrt. Am 5. Juli 2007 habe er Togo erneut verlassen mit dem Ziel. wieder nach Italien zurückzukehren. Dort sei er auch am 6. Juli 2008 angekommen und habe einige Zeit bei Freunden gewohnt. Später habe er seinen Anwalt in Belgien aufsuchen wollen. Auf dem Rückweg nach Italien sei er von deutschen Beamten verhaftet worden. Nach Mailand sei er mit den Personalpapieren einer unbekannten Person geflogen; weder sein Name noch sein Bild seien im Pass gewesen; eine Begleitperson habe diesen Pass an sich genommen. Er habe vorgehabt, in Italien eine Arbeit zu suchen. - Seine Heimat habe er verlassen, weil er dort als UFC-Mitglied verfolgt worden sei. Am 15. Oktober 2007, einen Tag nach den Parlamentswahlen, habe er dort auf dem Marktplatz Flugblätter verteilt, in denen von Wahlbetrug der Regierung die Rede gewesen sei. Mitglied der Oppositionspartei sei er seit Dezember 2000. Wie die Partei bei den Wahlen abgeschnitten habe, könne er nicht sagen. Er sei damals Vertreter der Partei in ihrem Parteibüro gewesen und habe gegen 9 h morgens Flugblätter verteilt. Fünf Soldanten seien gekommen und hätten ihn geschlagen, festgenommen und in die Kaserne gebracht. Dort sei er gefoltert worden, und man habe ihm eine Kette um den Halls gelegt. Er habe im Hof laufen müssen, sei anschließend in eine Zelle gebracht worden und am nächsten Tag ins Hauptgefängnis von Lomé in der Nähe der französischen Botschaft und des Amtsgerichts. Er sei in der Zelle mit ca. 50 Personen gewesen, zweimal täglich hätten sie dort heiße Suppe bekommen. Am 30. Juni 2008 sei er in der Zelle nachts ohnmächtig geworden; er habe eine Asthmakrise gehabt, weshalb man ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Dort habe er ein Medikament erhalten. Auf dem Rückweg habe er die Soldaten gebeten, die Notdurft verrichten zu dürfen. Man habe an einer Kneipe halt gemacht, wo er die Toilette aufgesucht habe. Ihm seien die Handschellen entfernt worden, und er sei dann durchs Fenster in der Toilette geflohen. Die Soldaten hätten vor der Tür gestanden. Er sei mit einem Motorradtaxi zu einem Freund geflohen. 4 In Belgien habe er Asyl beantragt, weil er zuvor bei einem Libanesen gearbeitet habe, der als Kinderschänder gesucht werde. Im Zusammenhang damit sei er festgenommen worden. 5 Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 lehnte des Bundesamt den Asylantrag und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Togo zur Ausreise auf. 6 Am 28. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben und stützt sich zur Begründung auf die Aussagen bei der persönlichen Anhörung. Die Entscheidung habe beim Bundesamt nicht die Person getroffen, die ihn auch angehört habe, weshalb seine Glaubwürdigkeit dort nicht richtig beurteilt worden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 9 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 13 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beim Kreis V. geführten Ausländerpersonalakten des Klägers. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2011 verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG und/oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 17 Der Kläger, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft eingereist ist, kann sich nicht Art. 16 Abs. 1 GG berufen (Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG). 18 Auch das Schutzrecht aus § 60 Abs. 1 AufenthG steht ihm nicht zu. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 19 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 21 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 22 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des um Schutz Nachsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 23 Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 24 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 25 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21, 26 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, 27 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, 28 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff., m.w.N. 30 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N.; vgl. zu den vorstehenden Maßstäben insgesamt: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010, - 8 A 4063/06.A -, juris Rdnr. 29 ff. 32 Dies zugrundegelegt, ist das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Togo vor Verfolgung oder Maßnahmen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG hinreichend sicher ist und dass auch keine europarechtlichen Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG zu seinen Gunsten greifen. 33 Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch vor Gericht ansatzweise einen Sachverhalt dargelegt, der den oben dargestellten Anforderungen an ein schlüssiges Verfolgungsschicksal genügt. Insoweit folgt die Kammer der Einschätzung des Bundesamts, dass der Asylvortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst bezug genommen auf die Gründe des Bescheides (dort ab S. 4), die die Kammer sich zu eigen macht. 34 Es fehlt hier eindeutig an der zu fordernden, substantiierten Darstellung eines Schicksals, aus dem sich lückenlos die schutzbegründenden Umstände ergeben. 35 Im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse in Togo geht die Kammer allerdings davon aus, dass willkürliche Verhaftungen - auch Oppositioneller - und weitere Menschenrechtsverletzungen nach wie vor in Togo - trotz des seit Frühjahr 2006 einsetzenden, von Forderungen der EU begleiteten sog. Nationalen Dialogs mit den Oppositionsparteien bis in die Gegenwart vorkommen können, auch wenn derzeit politische Straftäter nicht inhaftiert sein sollen. 36 vgl. z.B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes - AA - vom 16. August 2011, III., S. 9 und 11 f; Schweizerische Flüchtlingshilfe "Die Lage in Togo", Stand: April 2008, S. 11 ff. 37 Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Kläger insgesamt unglaubwürdig ist und kein Verfolgungsschicksal als Mitglied der UFC erlitten hat. Die Angaben, die der Kläger zum Kerngeschehen um seine Verhaftung und Inhaftierung macht, beruhen nach Überzeugung der Kammer nicht auf einem selbst erlebten Hintergrund. 38 Der Vortrag des Klägers ist insgesamt so vage und unsubstantiiert, dass ihm ein Verfolgungsgeschehen in Togo nicht geglaubt werden kann. Das gilt gleichermaßen für den protokollierten Vortrag vor dem Bundesamt wie für seine persönlichen Angaben vor der Kammer. Kann der Kläger zum Gesamtgeschehen recht präzise angeben, wo und wie er im Bundesgebiet zur Asylantragstellung gelangt ist, so lassen seine Ausführungen zur Festnahme in Togo und anschließender Haft über einen Zeitraum von mehr als 8 Monaten (15. Oktober 2007 bis Juni 2008) jegliche Details vermissen. Auch auf Nachfrage war der Kläger nicht in der Lage, Näheres über seinen Tagesablauf in der Haft zu berichten. Die Angabe, es habe Gewalt gegeben, daher habe er in Haft nicht viel geredet, erklärt keineswegs, weshalb er über seine Mithäftlinge oder sonstige Einzelheiten der Zellenunterbringung nichts zu berichten weis. Es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, dass der Kläger sich mit seinen ca. 50 zwangsweise zusammengepferchte Menschen, die über einen monatelangen Zeitraum auf engstem Raum leben, kaum ausgetauscht haben will. Die Schilderung, die Häftlinge seien von Familienmitgliedern mit Essen versorgt worden, findet sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht. Aber auch hierzu schildert der Kläger keine Einzelheiten, wie etwa eine Besuchsregelung gestaltet war; wie das Essen in die Zellen zur Verteilung gelangt ist o.Ä. Bei dem behaupteten langen Zeitraum der Inhaftierung und der nach Angaben des Klägers keinesfalls ausreichenden Lebensmittelversorgung durch die Gefängnisverwaltung hätte es nahegelegen, hierzu zu berichten. Im Übrigen ist die Annahme, man habe u.a. politischen Gefangenen, zu denen der Kläger gehören soll, erlaubt, sich von Verwandten in der Haft besuchen und versorgen zu lassen, angesichts der Menschenrechtslage in Togo, einhergehend mit schlechten Haftbedingungen, so nicht glaubhaft. Auch die weitere Angabe, täglich sei den Häftlingen Ausgang im Hof und anschließend eine Duschmöglichkeit gewährt worden, klingt vor dem Hintergrund der bekanntermaßen katastrophalen Verhältnisse insbesondere in bezug auf die Hygiene in den Gefängnissen Togos wirklichkeitsfremd. 39 vgl. durchgehend Lageberichte, z.B. AA, Lagebericht 2011, a.a.O., II. 4.3., S. 12. 40 Auch hierzu gibt der Kläger keinerlei Einzelheiten an, die darauf schließen ließen, dass er selbst derartige Haftbedingungen erlebt hat. 41 Der Vorgang um seinen Schwächeanfall wird in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgewandelt, dass er zuvor von den Soldaten vor der Zellentür geprügelt worden und während der Nacht "kollabiert" sei. Vor dem Bundesamt hatte er eine Art Asthmaanfall in der Nacht behauptet. Darin sieht die Kammer eine Steigerung des Vorbringens, die die Unglaubwürdigkeit unterstreicht, zumal das Ereignis um die Folterung erst nach erneuter Nachfrage des Gerichts überhaupt erwähnt wird. Unabhängig davon wird auch zu dem Geschehen in der Zelle außer der Angabe, er sei kollabiert, habe Probleme mit der Lunge gehabt, nichts Näheres wiedergegeben, so dass es mangels nachvollziehbarer konkreter Einzelheiten dazu, was ihm in der Nacht passiert ist, am glaubhaften Vortrag fehlt. 42 Entsprechendes gilt für den Vorgang der Verhaftung vor Inhaftierung: Die Verhaftung auf dem Marktplatz wird vom Kläger in so dürftigen Worten behauptet, dass auf einen tatsächlich erlebten Horizont nicht geschlossen werden kann. Gleiches gilt für seine Angaben zur Flucht aus einer Toilette. Sein Vortrag, er sei ungehindert - quasi unter den Augen der ihn vor der Tür bewachenden Soldaten - aus dem Toilettenfenster geklettert, wobei er zuvor die Vergitterung gewaltsam entfernt habe, kann ihm nicht geglaubt werden. Der Kläger hat z.B. weder nachvollziehbar wiedergegeben, auf welche Weise er ein Gitter ohne Werkzeug gewaltsam entfernen konnte, noch ob wie er sich vor zu lauten Geräuschen schützen konnte, noch wie lange dieser Vorgang gedauert hat, ohne dass der Argwohn der ihn vor der Tür bewachenden Soldaten geweckt worden wäre. Ohne präzise Einzelheiten, wie dies gelungen sein soll, erscheinen die Angaben wirklichkeitsfremd. Das gilt auch für die Schilderung, er sei auf diese Weise in einem anderen Gebäude gelandet, von dort aus über eine Mauer gesprungen, und ihm sei es möglich gewesen, ein Motorradtaxis anzuhalten. Wie dies angesichts bewaffneter Soldaten, die angeblich einen politischen Gefangenen zu bewachen haben, möglich gewesen sein soll, bleibt offen. 43 Letztlich ist auch die Flucht außer Landes so nicht glaubhaft. Zum einen gibt der Kläger nicht einheitlich wieder, mit welchem Ausweispapier er gereist sein will: Vor dem Bundesamt nennt er einen fremden Pass mit fremdem Namen und Bild, in der mündlichen Verhandlung spricht er zunächst davon, sein Bild sei ausgetauscht worden, woran er letztlich nach Vorhalt auch festhält. Jetzt hat es sich aber um den Pass seines Begleiters gehandelt, der auch dessen Namen trug. Das hätte zur Folge, dass der Begleiter sich zwangsläufig dem - hohen - Risiko ausgesetzt hätte, mit falschen Reisedokumenten erwischt zu werden. Zum anderen wird auch nicht deutlich, weshalb er nicht mit eigenem Pass gereist sein will. Die Ausführungen dazu, dass der Freund in seiner Wohnung nachgeschaut und festgestellt habe, dass dort u.a. "Dokumente" entwendet worden seien, ist angesichts der völlig unsubstantiierten Darstellung und der - bei Wahrhaftigkeit - hohen Gefahr, der sich der Freund bei einer Wohnungsnachschau ausgesetzt hätte, greifbar unglaubhaft. 44 Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 46