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Urteil

6a K 2822/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0830.6A.K2822.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand: Die am 25. November 19** in U. geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige kurdischer/jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 18. April 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 21. April 2010 stellte sie einen Asylantrag. Bei der am 11. Mai 2010 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an: Sie habe seit 1988 mit ihrem Mann in Moskau gelebt. Seit dem Tod ihres Mannes im Jahre 2001 habe sie seelische Probleme. Sie sei in Moskau von einer Neurologin behandelt worden. In den Jahren 2005 und 2008 sei sie operiert worden. Im Jahre 2009 sei sie von Skinheads in Moskau überfallen worden. Die Polizei habe sich dafür nicht interessiert und sie als "schwarzärschige Kaukasierin" beschimpft. Sie habe die ganze Situation nicht mehr ausgehalten. Ihre Nerven seien angegriffen und sie wolle gerne eine künstliche Befruchtung haben. Ihre Freundin habe ihr gesagt, dass man in Deutschland Hilfe bekomme. Mit Bescheid vom 28. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor; Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Am 6. Juli 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. Juli 2010 (3a L 706/10.A) die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung angeordnet, die Frage einer politischen Verfolgung von Jesiden in Georgien lasse sich nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit beantworten. Die Klage ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht begründet worden. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe nach dem Tod ihres Mannes, der von einem russischen Milizionär getötet worden sei, Nachforschungen angestellt und sei deshalb von diesem Milizionär bedroht worden. Sie sei aus Angst ausgereist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2010, Az. 5422292-430, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, ferner festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihr bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, muss sie zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf die Klägerin Georgien, da sie in U. geboren worden ist und dem entsprechend angegeben hat, die Staatsangehörigkeit Georgiens zu besitzen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder mit Blick auf die von ihr geschilderten Vorgänge in Moskau - dazu nachfolgend a) -, noch mit Blick auf ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden - dazu nachfolgend b) - zu. a) Die Klägerin hat sich im Klageverfahren auf die Verfolgung durch einen russischen Milizionär berufen, der im Jahre 2001 ihren Ehemann getötet und schließlich - im Jahre 2010 - auch ihr wegen ihrer das Ableben ihres Mannes betreffenden Nachforschungen mit dem Tod gedroht haben soll. Der diesbezügliche Vortrag ist allerdings schon nicht glaubhaft. Es ist schlechterdings nicht erklärbar, warum die Klägerin diese Geschehnisse, wenn sie denn so stattgefunden hätten, nicht bereits bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt hätte erwähnen sollen. Zudem ist der von ihr geschilderte Ablauf auch in sich nicht schlüssig. Wenn die Klägerin sich bereits nach der Beerdigung ihres Mannes, also im Jahre 2001, um Informationen über dessen Tod bemüht hat und dabei auch schon bis zur Miliz vorgedrungen ist, wo man dem mit ihr befreundeten Milizionär gesagt hat, er solle sich heraushalten, dann ist nicht ansatzweise erklärlich, warum die Klägerin erst im Jahre 2010, also neun Jahre später so ernsthaft bedroht worden ist, dass sie sich zur Ausreise entschlossen hat. Die Klägerin hat für diesen zeitlichen Ablauf auch keine plausible Erklärung nennen können. Ihre Schilderung der Vorgänge ist äußerst allgemein gehalten und widerspricht jeder Lebenserfahrung. Auch wenn man den Vortrag der Klägerin zugrunde legte, ergäbe sich im Übrigen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung. Denn die vermeintliche Bedrohung knüpft nicht an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale an. Zudem ginge sie wohl auch nicht vom Staat aus, da es sich nach der Schilderung der Klägerin um den Exzess eines einzelnen Milizionärs handeln würde. Ungeachtet dessen stünde im Übrigen allenfalls eine Bedrohung durch den russischen, nicht aber durch den - vorliegend relevanten - georgischen Staat in Rede. b) Auch die Zugehörigkeit der Klägerin zur Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft der Jesiden begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung oder eine im Falle der Rückkehr drohende (Einzel-) Verfolgung gerade der Klägerin wegen ihres Jesidentums sind weder von der Klägerin benannt worden noch sonst ersichtlich. In Betracht käme somit allenfalls eine sog. "Gruppenverfolgung". Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris. Die Kammer ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 11 A 2183/00.A -, Juris; aus neuerer Zeit etwa VG Meiningen, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 K 20074/09 Me -, und VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 5 K 5162/06.A -, der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. Anhaltspunkte für eine hinreichend gewichtige Zahl an asylerheblichen Maßnahmen gegen Jesiden in Georgien, deren Zahl - grob geschätzt - bei etwa 10000 Personen liegen dürfte, enthält unter den neueren Erkenntnisquellen am ehesten das Memorandum "Kurdische Yezidi aus Georgien" der Gesellschaft für bedrohte Völker vom April 2006. Hier wird unter anderem berichtet, Jesiden würden "regelmäßig von Polizisten erpresst, bedroht und verfolgt". Auch von "Körperverletzungen, Beschimpfungen und Misshandlungen durch Angehörige der georgischen Polizei" wird berichtet. Schließlich heißt es in dem Memorandum, es gebe auch zahlreiche Übergriffe durch Privatpersonen, "Schutz vor Übergriffen gewähre der georgische Staat nicht". Das Gericht hält die Aussagekraft des Memorandums indes für sehr begrenzt, weil die genannten Thesen nur pauschal und undifferenziert behauptet werden. Einzelheiten, die eine ernsthafte Schlussfolgerung über den Ablauf und den asylerheblichen Charakter der angesprochenen Maßnahmen zuließen, werden nicht mitgeteilt. Als Quelle wird - ebenso pauschal - vor allem auf "Berichte von Flüchtlingen" verwiesen. Andere Quellen, die in ähnlichem Maße auf Repressalien gegen Jesiden in Georgien hinweisen, liegen nicht vor. Auch in den regelmäßigen Berichten der Menschenrechtsorganisationen, etwa von Amnesty International, finden sich keine entsprechenden Aussagen. In den jüngsten Länderberichten zu Georgien (2010 und 2011) von Amnesty International werden Probleme der Jesiden oder anderer religiöser oder ethnischer Minderheiten in Georgien nicht angesprochen. Dem steht eine Reihe neuerer Erkenntnisse gegenüber, auf deren Grundlage eine Gruppenverfolgung verneint werden muss. Zu nennen ist hier zunächst die im Auftrag des UNHCR erstellte ausführliche Studie "The human rights situation of the yezidi minority in the transcaucasus (Armenia, Georgia, Azerbaijan)" der Organisation Writenet vom Mai 2008. Auch in dieser Studie werden soziale, wirtschaftliche und kulturelle Probleme der georgischen Jesiden beschrieben, deren Ursachen zum Teil in den Eigenarten und der Organisation der Jesiden selbst, namentlich auch in dem massiven Rückgang der Zahl der georgischen Jesiden gesehen, zum Teil aber auch staatlichem Einfluss, etwa - im Bereich des Bildungswesens - durch die staatsnahe georgisch-orthodoxe Kirche zugeschrieben werden. Systematische Benachteiligungen, die dem Staat zuzurechnen wären, werden aber nicht festgestellt, und es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Jesiden nicht unter Zwangskonvertierung, körperlichen Angriffen oder ähnlich schweren Menschenrechtsverletzungen zu leiden hätten. Insgesamt werden Maßnahmen, welche die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht benannt. Zum Teil an die Writenet-Studie angelehnt, kommt auch die Analyse "Jesiden in Georgien" des österreichischen Bundesasylamtes vom August 2009 zu dem Ergebnis, dass eine gezielte Verfolgung von Jesiden weder von staatlicher Seite noch durch Dritte gegeben ist. Beide Studien beziehen sich unter anderem auch auf ein Interview mit dem Vorsitzenden der "Union der Jesiden Georgiens", Rostom Atashov, vom September 2006, dem zufolge die Jesiden keine Probleme mit dem Staat hätten und als Bürger Georgiens anerkannt seien; auch bei der Arbeitssuche - so wird Atashov zitiert - würden sie nicht diskriminiert. Das Auswärtige Amt hat sich in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 16. April 2008 ebenfalls dahingehend geäußert, eine Verfolgung, Repression oder Diskriminierung der Jesiden in Georgien durch staatliche Stellen finde nicht statt. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2006 heißt es, trotz kontinuierlicher aufmerksamer Beobachtung der Situation der Jesiden verfüge man über keine Anhaltspunkte dafür, dass Jesiden und Kurden aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität in Georgien staatlicher Repression in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt seien. Es werde zwar von einzelnen Fällen von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang mit einzelnen Vertretern staatlicher Behörden, insbesondere der Polizei berichtet. Dabei handele es sich aber - auch nach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen - um Einzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitskräfte zu erklären seien als durch generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter. Auch der Bericht "Georgien - Aktuelle innenpolitische Entwicklung. Menschenrechtslage, Konflikt mit Russland" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Juni 2009 konstatiert, Jesiden seien zwar großen wirtschaftlichen und sozialen Problemen ausgesetzt, eine staatliche Verfolgung, Repression oder Diskriminierung finde jedoch nicht statt. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere besteht für die Klägerin in Georgien keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche (individuelle) Gefahr kann bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Eine konkrete Gefahr in dem genannten Sinne ist nicht erkennbar. Das dem Bundesamt vorgelegte ärztliche Attest der Frau Dr. X. -W. vom 7. Mai 2010 bescheinigt keinen pathologischen Befund, sondern regt nur die Vorstellung bei verschiedenen "Fachkollegen" an. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts bekundet, sie sei wegen einer Leberzyste unter ärztlicher Beobachtung; derzeit sei insoweit aber keine Behandlung erforderlich. Des Weiteren hat sie von einer akuten Erkrankung berichtet, die bereits durch den Orthopäden behandelt worden ist. In sonstiger - etwa in psychiatrischer oder neurologischer - Behandlung befindet die Klägerin sich nach eigener Aussage nicht. Von ihrem Hausarzt, dem Allgemeinmediziner Dr. (SU) L. , hat sie mitgeteilt, dieser habe ihr Tabletten und Tropfen gegeben, weil sie schlecht schlafen könne. In einer in der mündlichen Verhandlung überreichten "Ärztlichen Bescheinigung" vom 5. Juli 2011 bescheinigt dieser Arzt pauschal Knieschmerzen und eine Wirbelsäulenerkrankung sowie Schlafstörungen und Depressionen. Von einer notwendigen Behandlung oder der Vorstellung bei einem Facharzt ist nicht die Rede. Auch die Klägerin hat von weiteren geplanten Behandlungen oder Untersuchungen nicht berichtet. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung in dem oben genannten Sinne liegen damit ebenso wenig vor wie Anknüpfungspunkte für weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts. Im Übrigen bestehen in Georgien Behandlungsmöglichkeiten für die meisten Krankheiten, wobei zumindest die Notfallversorgung - auch bei Rückkehrern aus dem Ausland - kostenlos gewährleistet ist (vgl. zuletzt D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen vom April 2011 und D-A-CH-Analyse der Staatendokumentation Georgien: Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten vom Juni 2011). Auch der Umstand, dass die Klägerin allein und möglicherweise ohne familiäre Verbindungen vor Ort nach Georgien einzureisen hätte, führt nicht zu einer Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit könnte, da die Klägerin insoweit das Schicksal von vielen bedürftigen Georgiern, etwa auch Binnenflüchtlingen aus Südossetien und Abchasien teilt, allenfalls eine allgemeine Gefahr vorliegen. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Georgien - nicht zuletzt wegen der Folgen der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation im Jahre 2008, namentlich der Problematik der Binnenflüchtlinge - schwierig. In den letzten Jahren sind jedoch durch den georgischen Staat neue Sozialleistungen eingerichtet und sukzessive ausgeweitet worden. Unter anderem wird eine Sozialhilfe für besonders armutgefährdete Personen gezahlt. Für diese Personen, die sich in ein Register für sozial benachteiligte Personen eintragen lassen können, gibt es auch eine kostenlose staatliche Krankenversicherung sowie gewisse Vergünstigungen. Zudem sind in Georgien zahlreiche caritative und Nichtregierungsorganisationen tätig, die zu einer Milderung von Notlagen beitragen. Über staatliche Diskriminierung aufgrund des Umstands, alleinstehende Frau zu sein, gibt es keine Berichte. Den vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung auch der ärmsten Bevölkerungsteile mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung regelmäßig gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre (vgl. zu alledem zuletzt D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen vom April 2011 und D-A-CH-Analyse der Staatendokumentation Georgien: Die Lage von Frauen in Georgien - häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige vom Juni 2011; Republik Österreich, Bundesasylamt: Georgien, Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen vom Januar 2011). Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Juni 2010 Bezug, denen es folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.