Beschluss
4 L 848/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Studierende in auslaufenden Studiengängen sind grundsätzlich so zu schützen, dass ihnen Prüfungsgelegenheiten bis Regelstudienzeit plus vier Semester einzuräumen sind.
• Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist kein eigenständiger Prüfungsversuch, sondern unselbständiger Teil der Wiederholungsprüfung nach § 16 Abs. 5 DPO.
• Bei fehlendem Angebot von Prüfungen durch eine Hochschule kann ein einstweiliger Anordnungsanspruch bestehen, wenn ansonsten ernsthafte Nachteile für den Fortgang des Studiums eintreten.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf zweite Wiederholungsklausuren in auslaufendem Diplomstudiengang • Studierende in auslaufenden Studiengängen sind grundsätzlich so zu schützen, dass ihnen Prüfungsgelegenheiten bis Regelstudienzeit plus vier Semester einzuräumen sind. • Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist kein eigenständiger Prüfungsversuch, sondern unselbständiger Teil der Wiederholungsprüfung nach § 16 Abs. 5 DPO. • Bei fehlendem Angebot von Prüfungen durch eine Hochschule kann ein einstweiliger Anordnungsanspruch bestehen, wenn ansonsten ernsthafte Nachteile für den Fortgang des Studiums eintreten. Die Antragstellerin studierte im auslaufenden Diplomstudiengang Wirtschaft an einer staatlich anerkannten Fachhochschule (FOM) und benötigte in den Fächern Betriebswirtschaftslehre II und Betriebliche Steuerlehre II jeweils eine zweite Wiederholungsklausur. Die Hochschule hatte erklärt, seit dem Sommersemester 2011 keine Klausuren im Hauptstudium mehr anzubieten und verweigerte damit Prüfungsgelegenheiten wegen Auslaufens des Studiengangs. Die Antragstellerin wurde exmatrikuliert; gegen diesen Bescheid läuft ein gesondertes Klageverfahren. Sie begehrte einstweilig, zur Fortsetzung ihres Studiums vorläufig zu Prüfungen zugelassen zu werden, hilfsweise mündliche Ergänzungsprüfungen. Das Gericht hat über den Antrag auf einstweilige Anordnung entschieden. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 VwGO; danach ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen und ein Anordnungsgrund darzulegen. • Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zulassung zu den Klausuren in Betriebswirtschaftslehre II und Betrieblicher Steuerlehre II glaubhaft gemacht, weil die Exmatrikulationsentscheidung nicht bestandskräftig ist und die Prüfungsordnung drei Versuche vorsieht (§ 11 Abs. 2 DPO). • Aus dem Vertrauensschutz folgt analog zur StudienstrukturreformVO, dass Studierende in auslaufenden Studiengängen die Fortsetzung bis zur Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester gewährleistet erhalten müssen; bei Beginn des Studiums Sommersemester 2007 ergibt sich ein Anspruch auf Prüfungsteilnahme bis Sommersemester 2012. • Die Klausur Betriebswirtschaftslehre II gehört zum Hauptstudium; daher ist der Hochschule das Angebot der Klausur als zweite Wiederholung bis zum genannten Zeitraum aufzuerlegen. • Hinsichtlich Betriebliche Steuerlehre II ist die mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 Abs. 5 DPO kein selbständiger Prüfungsversuch, sondern Teil der Wiederholungsprüfung; wegen mehrmonatiger Verzögerung ist eine Ergänzungsprüfung zur Feststellung des damaligen Leistungsstandes nicht mehr möglich, sodass eine erneute Klausur als zweite Wiederholung zu gewähren ist. • Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihr durch das Wegfallen von Prüfungsangeboten erhebliche Nachteile beim Abschluss des Studiums drohen und die Praxis der Hochschule offensichtlich rechtswidrig erscheint. • Der Hauptantrag auf mündliche Ergänzungsprüfung in Betrieblicher Steuerlehre II wurde abgelehnt, der Hilfsantrag auf erneute Klausur wurde dagegen erfüllt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus §§ 155 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG. Der Antrag war insoweit erfolgreich, dass die Hochschule verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig die Teilnahme an den Klausuren als zweite Wiederholung in Betriebswirtschaftslehre II und Betriebliche Steuerlehre II zu ermöglichen. Der Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung in Betrieblicher Steuerlehre II wurde nicht gewährt; stattdessen hat die Antragstellerin Anspruch auf die erneute Klausur, da die Ergänzungsprüfung wegen Zeitablaufs nicht geeignet ist, den damaligen Leistungsstand zu ermitteln. Die einstweilige Anordnung ist erforderlich, weil ohne sie dem Fortgang des Studiums und dem Vertrauensschutz der Studierenden in auslaufenden Studiengängen nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.