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Urteil

5 K 4307/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0825.5K4307.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Hauses E. . 22 in C. . Die E1.-----straße verläuft in der Nähe der C1. Innenstadt parallel zur V.-----------straße . Nordwestlich des Hauses des Klägers werden E2. - und V.-----------straße durch die N.---------straße , südöstlich durch die B.----straße verbunden. Am Hause des Klägers knickt ein Abzweig der E1.-----straße als Sackgasse etwa 50 m nach Westen; neben dem Eckhaus des Klägers standen dort bis vor wenigen Jahren noch die Häuser Nr. 18 und 20 grenzständig auf. Die V.-----------straße ist eine vierspurig ausgebaute Hauptausfallstraße, die die Innenstadt mit der Ruhr-Universität C. verbindet; die Straßen E1.-----straße , N1.--------straße und B.----straße sind insgesamt als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Innerhalb dieses Straßengevierts, das ganz überwiegend in geschlossener Bauweise bebaut ist, sind die Gebäude an der V.-----------straße überwiegend mit Verwaltungen wie z. B. die zentrale Verwaltungsstelle der BKK (Krupp Krankenversicherung), Versicherungen und anderen gewerblichen Nutzungen besetzt. In den drei anderen Straßen überwiegen zwar ganz deutlich Wohnnutzungen (III - IV-geschossig), aber auch zahlreiche gewerbliche Nutzungen sind vertreten, wie z. B. in der E1.-----straße das Atelier einer Goldschmiede und eine psychotherapeutische Praxis (Nr. 22), eine Änderungsschneiderei (Nr. 21), Kälteanlagen N2. (Nr. 24), eine Kfz-Werkstatt (Nr. 26), in der B.----straße ein Frauengesundheitszentrum und Umweltzentrum (Nr. 8), eine Elektrowerkstatt (Nr. 9), eine psychotherapeutische Praxis und Heilpraxis (Nr. 53), in der N1.--------straße eine Bauschlosserei/Metallbaufirma (Nr. 4b), eine Kfz-Werkstatt (Nr. 12), ein Reifenfachbetrieb (Nr. 7-11), Sprachschule (Nr. 13) sowie ein Verwaltungsgebäude (E1.-----straße /Ecke G.---------straße ). An der östlich der E1.-----straße verlaufenden X. Straße befindet sich eine Tankstelle im 24 Stundenbetrieb mit einer Waschstraße, die unmittelbar an das Haus E. . 21 (gegenüber dem Haus des Klägers) angrenzt. In diesem Bereich ist für die Tankstelle auch eine Zufahrt zur E1.-----straße baurechtlich genehmigt. Im Haus E. . 23 wurde in den Jahren 2007/2008 ein Wohnhaus für altersgerechtes Wohnen errichtet, das zur E1.-----straße über eine Zufahrt zur Tiefgarage und zu den hofseitigen Stellplätzen verfügt. Auf dem Gelände zwischen der V.-----------straße und der E1.-----straße wurde bis zum Jahr 2000 der USB (Umweltservice C. , städtischer Fuhrpark) betrieben. Das Betriebsgelände reichte von der V.-----------straße bis zur E1.-----straße und in Teilen auch bis zur N1.--------straße . Zu den Betriebsgebäuden des USB gehörte auch eine Fahrzeughalle, die noch bis im Jahre 2010 an der Stichstraße der E1.-----straße gegenüber dem Hause des Klägers aufstand. In diesem Gebäude war zuletzt eine Schreinerei der Beklagten untergebracht, in den letzten Jahren wurde es nicht mehr genutzt. Nordwestlich dieser Betriebshalle erstreckt sich bis zur N1.--------straße eine Freifläche, die u. a. als Parkfläche genutzt wurde. Die Beklagte suchte im Jahre 2000 Investoren für das Gelände des USB. Den westlichen Teil an der V.-----------straße erhielt die BKK für ihre zentrale Verwaltungsstelle. Den östlichen Teil konnte die Beigeladene für sich gewinnen. Sie beabsichtigte, auf diesem Gelände das Projekt "Integratives Mehr-Generationen-Wohnen" mit dem Leitgedanken: "Das Dorf mitten in der Stadt" zu verwirklichen. Am 18. Dezember 2007 beantragte der Dachverband der Beigeladenen, das N3. -D. -T. C. e.V. - im Folgenden: T. -, einen planungsrechtlichen Vorbescheid für ein Integratives Mehrgenerationen Wohnprojekt mit Wohnraum und Gemeinschaftsflächen sowie Gewerbeflächen, um Arbeitsplätze für Menschen mit Handicap zu schaffen. Im Einzelnen waren vorgesehen: Baufeld GE südlich E. . 14 bis westlich N4. . 32: Geschosswohnungen in 4 Vollgeschossen mit einer Tiefgarage mit 57 Stellplätzen; Zufahrt von der E1.-----straße gegenüber Haus Nr. 15. Die Wohngebäude verbinden sich im rückwärtigen Teil zu einem Karee, der Innenhof soll als Apfelgarten ausgestaltet werden. Der die Straßenrandbebauung verbindende Gebäudeteil 3-geschossig mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Neben Gemeinschaftsflächen wie Saal und Bibliothek sind vorgesehen: eine kleine Herberge für Besucher der Bewohner des Wohnprojekts und für Dritte mit Frühstücksangebot; Betriebszeit 9-22 Uhr. ein Bistro mit Angeboten von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort; Betriebszeit 9-22 Uhr. 2-3 kleine Ladenlokale mit Angeboten diverser Erzeugnisse, ggf. Weinhandlung, Naturkostladen, Erzeugnisse von Werkstätten für Behinderte; Betriebszeit 10-19 Uhr. Werkstatt (keine gewerbliche Nutzung) mit Angebot von Kleinreparaturen (Fahrräder, Go-Carts) und Bastelaktivitäten für Bewohner des Projekts, Betriebszeit 11-19 Uhr. Wäsche-Service-Center ; Betriebszeit 9-17 Uhr. Baufeld WG westlich E. . 22 (Kläger), grenzständig anschließend: Wohngruppen und betreutes Wohnen in 4 Vollgeschossen. Baufeld SH westlich an WG anschließend: 15 Reihenhäuser mit 2-3 Vollgeschossen mit rückwärtigen Gärten. Baufeld SO nördlich vom Baufeld SH und nördlich der Hauptstraßenachse (Verlängerung der als Sackgasse abknickenden E1.-----straße ): Sondernutzungen, 2 Gebäude mit je 2 Vollgeschossen, die eine gemeinschaftliche, soziale und gesundheitliche Nutzung wie Therapie, Fitness, Sauna und Wellness vorsehen. Verbindung der Gebäude durch einen Wandelgang und einen Garten der Sinne. An der Seite zu dem "Marktplatz" zwischen den Baufeldern SO und GE (mit Freifläche für Gastronomie) erhält das östliche Gebäude eine ca. 14 m hohen Turm; dieser Gebäudeteil kann als Kapelle genutzt werden. Ungefähr zentral mittig zwischen den Baufeldern ist ein Platz (Marktplatz) vorgesehen. Entlang der Hauptstraßenachse vom Haus des Klägers bis zur Mitte des Baufelds WG sind die Stellplätze 9-21 sowie angrenzend an die Gebäude der Baufelder WG und SH die Stellplätze 1-8 und 22-28 vorgesehen. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung unterrichtete die Beklagte den Kläger von dem beabsichtigten Bauvorhaben. Dieser nahm dahingehend Stellung, dass nach seiner Auffassung im Hinblick auf die Großflächigkeit des Vorhabens eine Bebauungsplanung erforderlich wäre. Auch sei die umfangreiche Gewerbetätigkeit für die Nachbarschaft nicht zumutbar. Weiterhin sei mit einer Zunahme der Verkehrsbelastung mit erheblichen Problemen für das Viertel zu rechnen. Das T. brachte zunächst eine Geräuschimmissionsprognose vom 25. Februar 2008 des Dipl.-Ing. H. bei. Unter dem 14. September 2008 erstellte Dr. Dr. C2. eine schalltechnische Stellungnahme, in der er zu dem Ergebnis kam, dass die Grenzwerte im Falle der Einordnung als WA-Gebiet nur unterschritten würden, wenn die Stellplätze 9-21 in den Nachtstunden nicht genutzt würden. Nachdem die Beklagte das T. hierauf hingewiesen hatte, sicherte dieses zu, dass die Notwendigkeit, dass durch die Parkplätze 9-21 in der Zeit von 22-6 Uhr keine Geräuschbelästigungen verursacht werden dürften, durch Absperrungen für die Stellplätze z. B. durch Poller umgesetzt werde. Die Beklagte erteilte dem T. am 19. November 2008 den beantragten Vorbescheid, der Gegenstand des Verfahrens 5 K 6423/08 ist. Am 13. November 2009 stellte die Beigeladene den Bauantrag für die "D. -Höfe C. " - Integratives Mehrgenerationen-Wohnen für das Baufeld GE - Geschosswohnungsbau mit Tiefgarage; beabsichtigte Nutzung: Überwiegend Wohnen, im EG Gewerbe, Gastronomie, gemeinschaftliche Nutzungen. Die Wohnfläche sollte insgesamt 3.237 m² betragen. In der Betriebsbeschreibung waren darüber hinaus folgende gewerbliche und sonstige Nutzungen vorgesehen: Wäscheservicecenter (Wäschepflege, Annahme für Wäscherei, Bügelarbeiten, Nähen, Schulungen für Wäschepflege; 57,17 m²); Betriebszeit: 9 - 17 Uhr. Gastronomie (136,35 m²) mit Außenbestuhlung (Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort): Öffnungszeiten 6:30 - 22 Uhr; 50 - 60 Sitzplätze zzgl. Außenbestuhlung; 18 - 25 Veranstaltungen mit Bewirtung im angrenzenden Saal; Backshop (79,05 m²): Brötchen aufbacken; Betriebszeit: 6 - 21 Uhr. Quartierstreff (120,94 m²): für kleine Diskussionsrunden, Lesungen, Ankündigungen von Projekten, Mieterversammlungen, Gemeinschaftsfördernde Angebote; Betriebszeit 8 - 22 Uhr Steuerberater (107,60 m²): Betriebszeit 8 - 17 Uhr Dienstleistungsbetrieb (146,80 m²): Hilfestellung für Bewohner, Verwaltung der D. -Höfe, Rezeption Hotel. Betriebszeit 7 - 20 Uhr Dienstleistungsbetrieb (89,80 m²): Hilfestellung für Menschen mit Behinderung, Versorgungsberatung u. ä.; Betriebszeit 7 - 20 Uhr Frisör (90,90 m²): Betriebszeit 9 - 18 Uhr Verkauf von Lebensmitteln und Dinge für den täglichen Bedarf im kleinen Sortiment; Backshop (identisch mit Nr. 3): Betriebszeit 6:30 - 20 Uhr Annahme von Bügel- und Mangelwäsche, Reinigungswäsche (75,95 m²): Betriebszeit 7:30 - 18 Uhr. Außerdem war für den Gebäudekomplex GE eine Tiefgarage für 59 Stellplätze mit Zufahrt von der E1.-----straße gegenüber Haus Nr. 15 vorgesehen. Entlang der Hauptstraßenachse vom Haus des Klägers bis zur Mitte des Baufelds WG sind die Stellplätze 8-20 sowie angrenzend an die Gebäude der Baufelder WG und SH die Stellplätze 1-7 und 21-28 vorgesehen. Für die unmittelbar in der Nähe des Hauses des Klägers gelegenen Stellplätze 14-20 ist nur eine eingeschränkte Nutzung vorgesehen, nämlich nur tagsüber in der Zeit von 6 - 22 Uhr (II 185), wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung klarstellend erläutert hat. Dem Bauantrag war ein Brandschutzkonzept der BPK GmbH vom 15. März 2010 sowie eine weitere Schalltechnische Stellungnahme des Dr. Dr. C2. vom 1. Dezember 2009 beigefügt. Mit Teilbaugenehmigung vom 3. März 2010 erlaubte die Beklagte der Beigeladenen, mit dem Erdaushub zu beginnen. Am 13. August 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung mit der Maßgabe, dass das Brandschutzkonzept vom 15. März 2010 und die Schalltechnische Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 Bestandteil dieser Baugenehmigung seien. Außerdem enthielt die Genehmigung u. a. folgende Auflagen: "Nr. 6: Die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten auf dem Freisitz ist nicht zulässig. Die Beschallung des Freisitzes aus den Gaststättenräumen ist nicht gestattet. Nr. 16: Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die vom Gesamtbetrieb verursachte Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, der der Anlage zuzuordnen ist, die nachstehenden Immissionsrichtwerte nicht überschreitet: tagsüber: 60 dB(A) nachts: 45 dB(A) Einzelne Messwerte dürfen den Richtwert tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts - zur Sicherung der Nachtruhe - den Richtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr." Die Beklagte stellte dem Kläger die Baugenehmigung mit Nachbarbenachrichtigung am 8. September 2010 zu. Der Kläger hat am 24. September 2010 Klage erhoben. Er meint, dass sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In der näheren Umgebung gebe es keine derartige großflächige Bebauung; vielmehr sei die nähere Umgebung von deutlich kleinerflächigen Bebauungen gekennzeichnet. Die nähere Umgebung, in der sich überwiegend Wohngebäude sowie vereinzelt kleinflächiges Gewerbe fänden, sei als allgemeines Wohngebiet, allenfalls als Gemengelage aus allgemeinem Wohn- und Mischgebiet einzuordnen. Im allgemeinen Wohngebiet sei das Vorhaben schon deshalb unzulässig, weil es sich unter keine der Nutzungen des § 4 BauNVO einsortieren lasse. Wenn der Gebietscharakter nicht abschließend bestimmt werden könne, dann würde die bestehende Gemengelage weiter verschärft und der Gebietscharakter nachhaltig verändert. In diesem Fall entstehe ein Bedürfnis nach Überplanung des Gebiets. Das Vorhaben füge sich auch deshalb nicht ein, weil mit erheblicher weiterer Verkehrsbelastung zu rechnen sei. Die E1.-----straße sei ein verkehrsberuhigter Bereich; bei der Zahl der Tiefgaragenplätze von 75 und 21 Stellplätzen würde das Gebiet nachhaltig "in Bewegung gebracht" werden. Auch sei mit erheblicher Belastung durch Lärm und Abgase zu rechnen. Schließlich sei die Erschließung nicht gesichert: Die E. . sei nicht geeignet, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW vor, denn das Vorhaben halte keine Abstandfläche zum Haus des Klägers ein; das sei aber erforderlich. Entsprechend habe die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2009 darauf hingewiesen, dass für den Anbau an das Grundstück E. . 22 eine Grundstücksregelung erforderlich sei. Eine solche sei bislang nicht getroffen worden. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 13. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sich die nähere Umgebung sowohl des angefochtenen Bauvorhabens als auch des klägerischen Grundstücks aufgrund der in der Örtlichkeit anzutreffenden Nutzungsstruktur keinem der Baugebiete der BauNVO zuordnen lasse. Entlang der E1.-----straße und der N1.--------straße fänden sich keineswegs nur singulär gewerbliche Nutzungen, die mit der zweifellos überwiegenden Wohnnutzung (eigentlich) planungsrechtlich unverträglich seien. Deshalb dürfte die Örtlichkeit planungsrechtlich als sog. "Gemengelage" einzustufen sein. Insbesondere der Reifenhandel in der E1.-----straße , die Tankstellenzufahrt sowie die Druckerei/Bauschlosserei und die Werkstattbetriebe in der N1.--------straße ständen klar der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegen. Diese Betriebe wiesen weder den erforderlichen Versorgungsbezug für ihre nähere Umgebung auf noch könnten sie als "nicht störende Handwerksbetriebe" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO angesehen werden. Durch die bestandskräftige Baugenehmigung der Tankstellenzufahrt gegenüber dem Hause des Klägers sei die Umgebung bereits jetzt verpflichtet, Immissionswerte hinzunehmen, die einem MI-Gebiet entsprächen. Das Gebäude der BKK sei zwar primär der V.-----------straße zuzuordnen; aufgrund seiner Ausmaße sei es gleichwohl geeignet, auf das Areal, auf dem das angefochtene Bauvorhaben realisiert werden solle, als auch auf das klägerische Grundstück prägende Wirkung auszuüben. Soweit der Kläger meine, für das Vorhaben bestehe ein Bedürfnis nach Überplanung, sei dem entgegen zu halten, dass es keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gebe (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Aus der behaupteten Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung ergebe sich keine Nachbarrechtsverletzung. Im Übrigen habe sich durch das Verwaltungsgebäude der BKK ein Gebäudekomplex entwickelt, der in Bezug auf seine Ausdehnung mit dem vergleichbar sei, was durch das angefochtene Vorhaben nunmehr planungsrechtlich legalisiert worden sei. Auch aus dem Vortrag der fehlenden Erschließung ergebe sich keine Nachbarrechtsverletzung. Ungeachtet dessen sei der zu erwartende An- und Abfahrtverkehr auch über die E1.-----straße abwickelbar. Die Straße habe eine Verkehrsbelastung von ca. 1.300 Kfz/Werktag, in der Spitzenstunde ca. 130 Fahrzeuge. Durchgangsverkehr sei aufgrund der vorhandenen Verkehrsführung und Straßenraumgestaltung weitgehend auszuschließen. Durch das geplante Bauvorhaben sei aufgrund der 96 Stellplätze ein Verkehrsaufkommen von ca. 320 Kfz-Fahrten pro Werktag einschließlich Liefer- und Besuchsverkehr zu erwarten. Diese verteilten sich zu ca. 1/3 auf den südlichen und zu 2/3 auf den nördlichen Abschnitt der E1.-----straße . Auf dem stärker belasteten Abschnitt sei also mit einer Zunahme des Verkehrs von ca. 15 % zu rechnen. Aus verkehrlicher Sicht sei dies eine geringe Zunahme. Eine rücksichtslose Beeinträchtigung des Klägers durch zu erwartende Verkehrsimmissionen sei nicht zu befürchten. Ihm werde nicht mehr zugemutet, als durch die mögliche Anfahrt der Tankstelle über die E1.-----straße bereits jetzt schon möglich sei. Auch bestehe eine nicht unerhebliche verkehrliche Vorbelastung dadurch, dass der unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers gelegene "Stich" der E1.-----straße derzeit von Anwohnern als Stellplätze für ca. 25 Kraftfahrzeuge Tag und Nacht in Anspruch genommen werde. Durch das angefochtene Vorhaben seien im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks lediglich noch 13 Stellplätze vorgesehen, die überdies auch lediglich am Tag genutzt werden dürften. Soweit der Kläger die fehlende Einhaltung von Abstandflächen rügt, sei dies unberechtigt. Mit der angefochtenen Baugenehmigung sei lediglich das Baufeld GE (Geschosswohnungsbau mit Tiefgarage) legalisiert worden. Auf die Rüge des Klägers, die lediglich das Baufeld "WG" betreffen, komme es deshalb nicht an. Die hier interessierenden Abstandflächen T 8 - T 12 hielten zum gegenüber liegenden Grundstück des Klägers die erforderlichen Grenzabstände ein. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Am 18. August 2010 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Ortsterminsprotokoll und die gefertigten Fotos Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens 5 K 6423/08 sowie der von der Beklagten zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 13. August 2010 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben, das auf das Baufeld GE sowie die Außen- und Stellplatzanlagen beschränkt ist, verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Soweit es um Vorschriften des Bauplanungsrechts geht, wird unabhängig von dem Umstand, dass insoweit trotz des vorliegenden Vorbescheides wegen der (geringfügigen) Änderungen des Bauvorhabens eine erneute Prüfung stattzufinden hat, zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 5 K 6423/08 Bezug genommen. Die dort gemachten Ausführungen gelten hinsichtlich des Baufeldes GE sowie der genehmigten Stellplätze in gleicher Weise für das Baugenehmigungsverfahren. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Soweit im Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem Vorbescheidsverfahren die gewerblichen Betriebe näher konkretisiert und z. T. in der Zahl erhöht worden sind, handelt es sich sämtlich um Nutzungen, die wohngebietsverträglich sind. Sie sind allesamt von gebietsversorgendem Charakter, wenn nicht sogar ausschließlich objektbezogen. Das gilt für den Wäschereibetrieb ebenso wie für den Backshop, die Dienstleistungsbetriebe, den Frisör und den Steuerberater, aber auch für die Gastronomie mit Außenbestuhlung. Wie sich aus der schalltechnischen Stellungnahme des Dr. Dr. C2. vom 1. Dezember 2009 ergibt, halten sich die zu erwartenden Lärmimmissionen sämtlich in dem Rahmen, der durch die vorgesehenen Regelwerke lärmtechnischer Art vorgegeben ist. Das gilt zum einen für den Bereich der von der Anlage ausgehenden Immissionen, für den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - Aussagen trifft. Zwar hat der Gutachter in dieser Stellungnahme - anders als in seinem Gutachten vom 14. September 2008 im Vorbescheidsverfahren - hier die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet zugrunde gelegt. Die Messergebnisse halten aber auch die Grenzwerte ein, die für ein allgemeines Wohngebiet gelten. Nach der TA Lärm sind für allgemeine Wohngebiete Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber bzw. 40 dB(A) für die Nachtzeit vorgegeben. Diese Werte können nach Nr. 6.7 TA-Lärm noch angemessen erhöht werden, weil es sich vorliegend nicht um ein allgemeines Wohngebiet handelt, sondern vielmehr eine Gemengelage anzunehmen ist. Gleichwohl liegen die berechneten Immissionen, die aus der Anlage herrühren, tagsüber bei 52,900 dB(A) (sonntags: 48,208 dB(A)) und nachts bei 37,244 dB(A). Die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte trifft aber auch für den Bereich des Verkehrslärms zu, auf den die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImschV - Anwendung findet. Die sieht für ein allgemeines Wohngebiet Immissionsrichtwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts vor. Die zu erwartenden verkehrstechnischen Immissionen am Grundstück des Klägers wurden in dem Gutachten mit 55,948 dB(A) tagsüber und 43,539 dB(A) zu Nachtzeiten ermittelt. Damit halten sich alle zu erwartenden Lärmimmissionen innerhalb der durch die jeweiligen Regelwerke vorgegeben Grenzen, jedenfalls wenn die Stellplätze Nr. 8 - 20 nachts nicht benutzt werden. Diese Nutzungseinschränkung wurde vom Gutachter entsprechend der Einschränkung in dem Bauantrag vorausgesetzt. Nach dem Bauantrag ist hinsichtlich der Stellplätze 8 - 20 die Benutzung nur durch den Bereich Gewerbe, Dienstleistung und Gastronomie vorgesehen, die sämtlich außerhalb der Nachtzeit tätig sind. Hinsichtlich der Stellplätze 14 - 20, die dem Hause des Klägers am nächsten liegen, wurde in der mündlichen Verhandlung klarstellend die beantragte Nutzung zusätzlich auf die Tagesstunden (6 - 22 Uhr) beschränkt. Problematisch kann allenfalls der Freisitz der Außengastronomie sein, wenn er zu nah an Ruhe- und Rückzugsräumen der Nachbarn, hier des Klägers liegt. Nach der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2008 - 7 A 1868/07 -, s. auch Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2009 - 5 L 1130/09 -, kann der Betrieb einer Außengastronomie im absoluten Nahbereich einer Wohnnutzung im Einzelfall auch dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn ein schalltechnisches Gutachten den Betrieb der Außengastronomie gerade noch als zumutbar erscheinen lässt. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. In den genannten Fällen lag die Außengastronomie nur wenige Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Haus des Klägers ist mindestens 30 m von dem geplanten Freisitz entfernt. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht erkennbar. Namentlich sind die Abstandflächen hier unproblematisch, das Haus des Klägers liegt auf der gegenüber liegenden Straßenseite. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer Grundstücksregelung für den Anbau an das Grundstück E. . 22 stellt sich vorliegend nicht, weil die Baugenehmigung ausschließlich auf das Baufeld GE sowie die Stellplätze beschränkt ist. Das an das Haus des Klägers angrenzende Baufeld WG ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und mit diesem obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.