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Beschluss

7 L 833/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0824.7L833.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3214/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2011 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 6 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599. 7 Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe - jedenfalls aus eigenem Entschluss - keine Drogen konsumiert, gilt Folgendes: Hätte er, wie er behauptet, das Amphetamin nicht bewusst konsumiert, so würde dies zwar seine generelle Kraftfahrtauglichkeit nicht ausschließen. Allerdings reicht insoweit die bloße Behauptung unbewussten Konsums nicht aus. Es muss vielmehr ein Lebenssachverhalt vorgetragen werden, der geeignet wäre, die Behauptung unbewussten Drogenkonsums im Einzelfall zu stützen. 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -; Bayr. VGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 - und vom 23. Februar 2006 - 11 CS 05.1968 -. 9 Das ist hier nicht ansatzweise der Fall. Die vom Antragsteller - gestützt durch eine eidesstattliche Versicherung eines Freundes - insoweit vorgetragene Schilderung, anlässlich eines Diskothekenbesuches zwei Tage zuvor am 12. März 2011 an einem Tisch gesessen zu haben, an dem auch viele andere Personen ihre Getränke - wegen mehrerer " Runden" auch in größerer Anzahl - abgestellt und konsumiert hätten, mag so zutreffen. Seine Vermutung, dort müsse er versehentlich ein mit Amphetamin versetztes, ihm nicht gehörendes Glas getrunken haben, wird allerdings durch nichts gestützt, weshalb die Kammer diese Mutmaßung nicht zugrundelegt. Der Antragsteller hat keinen Lebenssachverhalt dargetan, der die behauptete unwissentliche Verabreichung von Drogen in seinem Falle nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lassen könnte. Bei den Partydrogen, die Amphetamin bzw. Metamphetamin enthalten oder als Abbauprodukt hinterlassen, handelt es sich um nicht billige und illegale Substanzen. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Dritter, der die Droge für seinen Eigenkonsum erworben und im Getränk aufgelöst hat, dieses Getränk in der Diskothek offen auf dem Tisch unter mehreren Getränken abstellt und damit der Verwechslung aussetzt. 10 vgl. dazu Bayr. VGH, Beschluss vom 4. September 2007 - 11 Cs 07.308 -, juris, Rdnr. 11, und VG Regensburg, Urteil vom 20. Januar 2011 - RO 8 S 11.00033 -, juris, Rdnr. 30 m.w.N. 11 Angesichts dessen wird nur zusätzlich angemerkt, dass auf Grund der Tatsache, dass beim Antragsteller noch ca. 48 Stunden nach der wie behauptet allein möglichen Amphetamineinnahme noch Amphetamin im Blut festgestellt worden ist, nicht mit der gebotenen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass auch später noch Amphetamin konsumiert worden sein muss. Zwar ist zutreffend, dass die vom Antragsgegner zitierte Fundstelle ("Beurteilungskriterien" von Mattern/Schubert, 2. Aufl.) eine Nachweiszeit von 12 - 16 Stunden, höchstens 24 Stunden, benennt, dies aber auch von anderen Faktoren abhängig macht. Nach telefonischer Auskunft des vorliegend tätig gewordenen Gutachters (Frau Dr. L. ) sind weitere persönliche und sachliche Kriterien der betroffenen Person mit zu berücksichtigen, so dass auch bei dem vorliegend nur geringen Wert von ca. 5,3 ng/ml keine sicheren Aussagen zum Aufnahmezeitpunkt getroffen werden können. 12 Zusammenfassend ergibt sich nach alledem, dass die Kammer von einem bewusstem Amphetaminkonsum ausgeht, so dass der Regelfall der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 FeV gegeben und der Antragsteller als ungeeignet anzusehen ist. 13 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Bloße ärztliche Kontrollergebnisse reichen hierfür nicht aus. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 15