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Urteil

18 K 4655/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0823.18K4655.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin studierte an der Westfälischen Wilhelms-Universität N. die Fächer Geschichte, Evangelische Religionslehre sowie Erziehungswissenschaft für das Lehramt der Sekundarstufen II und I. Sie meldete sich im Dezember 2007 erstmals zur Ersten Staatsprüfung und wurde vom Landesprüfungsamt mit Bescheiden vom 30. Januar und vom 14. April 2008 zu einzelnen Prüfungsteilen zugelassen. Nachdem die Klägerin in der Zeit bis zum April 2009 mehrere Prüfungsleistungen abgelegt hatte, bescheinigte ihr das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 6. Mai 2009, dass sie die Erste Staatsprüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II/I nicht bestanden hat, und wies die Noten der abgelegten Prüfungsleistungen im Einzelnen aus. 3 Die Klägerin beantragte im Mai 2009 beim Landesprüfungsamt ihre Zulassung zur - ersten - Wiederholungsprüfung in den Fächern Geschichte und Erziehungswissenschaft. Durch Bescheid vom 25. Mai 2009 ließ das Landesprüfungsamt die Klägerin entsprechend zu. Von Juli bis Oktober 2009 legte die Klägerin weitere Prüfungsleistungen im Rahmen der ersten Wiederholungsprüfung ab. 4 Das Landesprüfungsamt bescheinigte der Klägerin mit Bescheid vom 25. November 2009 das Nichtbestehen der (ersten) Wiederholungsprüfung und wies in einem Notennachweis die im Einzelnen erreichten Noten aus; ferner wies das Prüfungsamt auf die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung hin. 5 Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin ihre Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung, die das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 8. Dezember 2009 genehmigte. Das Landesprüfungsamt ließ die Klägerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 zur zweiten (schriftlichen) Wiederholungsprüfung im Fach Geschichte zu. Am 11. März 2010 fertigte die Klägerin ihre Klausurarbeit im Fach Geschichte zu dem Thema "Welche Varianten erlaubte die Konfliktbeendigung durch rituelle Akte?" (Geschichte, Mittelalter); am Ende der Klausur wies sie auf eine bei ihr bestehende Lese-Rechtschreib-Schwäche hin. 6 Die Klausur bewertete der Prüfer Herr Prof. Dr. B. am 1. Mai 2010 mit (5,0) mangelhaft, die Zweitgutachterin Frau Prof. Dr. T. am 8. Juni 2010 ebenfalls mit (5,0) mangelhaft. Der Prüfer machte Korrekturanmerkungen an der Klausur, auf die ausdrücklich verwiesen wird, und führte zusammenfassend im Bewertungsbogen aus: "Die Klausur ist sachlich und sprachlich in einer Form abgefaßt, die keinesfalls den Ansprüchen auf ein `ausreichend´ genügt. Sachlich bietet sie eine Ansammlung von halb- oder unverstandenen Einzelheiten, die nicht zu einem Gesamtbild verbunden werden. Zudem sind die Angaben zu häufig einfach falsch oder unterkomplex. Hinsichtlich ihrer sprachlichen Darbietung weist die Verf.´in auf eine Lese-Rechtschreib-Schwäche hin. Die Arbeit ist aber auch stilistisch und grammatikalisch weit unter dem Niveau einer Staatsexamensklausur." Die Zweitgutachterin machte ebenfalls einige Korrekturanmerkungen und fasste im Bewertungsbogen zusammen: "Die Thematik bleibt zutiefst unverstanden, was sich sowohl auf der sachlich-argumentativen Ebene ebenso wie auf der sprachlichen zeigt." 7 Die mündliche Prüfung am 12. Mai 2010 im Fach Geschichte bewerteten die Prüfer mit (4,0) ausreichend. 8 Durch Bescheid vom 10. Juni 2010 erklärte das Landesprüfungsamt gegenüber der Klägerin die Zweite Wiederholungsprüfung und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufen II/I endgültig für nicht bestanden; ferner wies es im Notennachweis vom 12. Mai 2010 sowie in der Bescheinigung über die nicht bestandene zweite Wiederholungsprüfung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter Sekundarstufe II und I die einzelnen erreichten Noten aus. 9 Am 21. Juni 2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2010, den sie wegen der Bewertung ihrer Klausur im Fach Geschichte durch die beiden Prüfer wie folgt begründete: Die Prüfer hätten ihre Klausur fehlerhaft bewertet und kritisierten pauschal, dass die Klausur sachlich, sprachlich, stilistisch und grammatisch unter dem Niveau einer Staatsexamensklausur sei. Der Erstprüfer habe nicht zu erkennen geben, worin er konkret die Aufbau- und Inhaltsmängel der Arbeit sehe; zudem habe er die formalen Rahmenbedingungen wie Sprachstil und Grammatik über die inhaltlichen Bewertungskriterien gestellt. Ihre - der Klägerin - dargestellten Gesichtspunkte und Gedanken seien als komplett falsch bewertet worden; der Prüfer habe nicht die Gesamtleistung bewertet. 10 Das Landesprüfungsamt leitete den beiden Prüfern Herrn Prof. Dr. B. und Frau Prof. Dr. T. die Widerspruchsbegründung zur Stellungnahme zu, die unter dem 27. Juli und 4. August 2010 gegenüber dem Landesprüfungsamt ergänzend Stellung nahmen. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 wies das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es an: Die Klägerin habe mit Blick auf die Anforderungen an die rechtliche Überprüfung von Prüfungsleistungen keine durchgreifenden Bewertungsrügen erhoben. Beide Prüfer hielten an der vergebenen Note fest. Herr Prof. Dr. B. weise ergänzend darauf hin, dass es nicht zutreffe, dass er nicht zu erkennen gegeben habe, worin er konkret die Aufbau- und Inhaltsmängel der Arbeit gesehen habe. Er habe die Mängel angesichts des 10zeiligen Raumes für die Beurteilung nur zusammenfassend gewürdigt; dies müsse noch gemeinsam mit den zahlreichen Kritikpunkten, die er am Rande der Arbeit vermerkt habe, gesehen werden. Diese Randnotizen machten jedem, der mit der Thematik einigermaßen vertraut sei, klar, dass eine Arbeit vorliege, die den Anforderungen im inhaltlichen Bereich nicht genüge. Weit mehr als `Sprachstil und Grammatik´ hätten ihn `inhaltliche Bewertungskriterien´ zu seiner Beurteilung gebracht. Die Zweitgutachterin Frau Prof. Dr. T. füge an, dass es der Klägerin an grundsätzlichem Verständnis der historischen und strukturellen Voraussetzungen der behandelten Thematik fehle, weshalb ihre Ausführungen unverstanden und bisweilen zusammenhanglos wirkten, sodass die Klausuraufgabe nicht nachvollziehbar beantwortet werde. 12 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie macht geltend: Nach § 25 LPO sei die Note mangelhaft eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genüge. Weder die Prüfervoten auf dem Klausurdeckblatt noch die im Überdenkungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen entsprächen den Anforderungen an eine nachvollziehbare und transparente Notenbegründung. Diese seien insgesamt zu knapp und oberflächlich. Die Anmerkungen an und Korrekturen auf der 16seitigen Klausur verhielten sich auf insgesamt sieben Seite nicht zu inhaltlichen Mängel; deshalb könne unterstellt werden, dass ihre - der Klägerin - Ausführungen an den entsprechenden Stellen richtig oder aber zumindest vertretbar und nachvollziehbar seien. Die übrigen knappen, lediglich wenige Worte ausmachenden Anmerkungen der Prüfer genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung einer Prüfungsentscheidung und ließen zudem nicht erkennen, was konkret gerügt werde. Ohne nähere Begründung und ohne Kenntnis des Erwartungshorizontes sei es nicht möglich, der Prüferkritik entgegen zu treten. Ferner seien ihr die Stellungnahmen der Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht vor Erlass des Widerspruchsbescheids zugeleitet worden, was gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoße. Im Übrigen verweise sie - die Klägerin - auf zahlreiche Literaturquellen, die sie mit Hinweisen auf die entsprechenden Klausurseiten versehen habe, aus denen sich die fachliche Vertretbarkeit ihrer in der Klausur gezeigten Ausführungen ergebe. Insoweit wird auf die mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011 überreichten Unterlagen Bezug genommen, die Bestandteil der Akte sind (Beiakte Heft 3). 13 Im Verlauf des Klageverfahrens unterzog sich die Klägerin einer weiteren Prüfung im Fach Geschichte, und zwar bezogen auf das Lehramt für die Sekundarstufe I. Nach Bestehen dieser Prüfung erteilte das Landesprüfungsamt der Klägerin unter dem 27. Mai 2010 ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit Datum vom 13. April 2011. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehr-ämter an Schulen vom 10. Juni 2010 - insoweit dieser Be-scheid das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staats-prüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II feststellt - und des Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsam-tes vom 29. September 2010 zu verpflichten, ihre - der Klä-gerin - am 11. März 2010 gefertigte Klausurarbeit im Fach Geschichte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, und über das Gesamtergeb-nis der Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe II neu zu bescheiden. 16 Das beklagte Land beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es macht unter Verweis auf prüfungsrechtliche Grundsätze geltend: Das Überdenkungsverfahren verlaufe intern. Die Bewertung der Prüfer sei insgesamt nicht zu beanstanden. Diese hätten die Anforderungen an die Begründung ihrer Entscheidung ausreichend beachtet. Die Klägerin habe keine stichhaltigen Bewertungsmängel aufgezeigt; dazu genüge es nicht, Kopien mit Unterstreichungen unter Hinweis auf Klausurseiten vorzulegen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Prüfungsamtes verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Bescheidungsklage, die auf die Neubewertung der Klausur im Fach Geschichte im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gerichtet ist, hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Neubewertung ihrer Klausurarbeit zu. Die angegriffenen Prüfungsentscheidungen der beiden Prüfer und der auf ihnen beruhende Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 sind im Umfang des zwischen den Beteiligen allein noch bestehenden Streites über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und der insoweit von der Klägerin behaupteten Fehler rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Die angegriffene Prüfungsentscheidung der beiden Prüfer vom 1. Mai und 8. Juni 2010 sowie die darauf fußenden Bescheide des Landesprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 und 29. September 2010 - nach denen die Klägerin die Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II auch nach Ablegung der zweiten Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden hat - findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 27 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 26 Abs. 1 und 25 Abs. 1 der maßgeblichen Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) vom 27. März 2003 in der Fassung vom 27. Juni 2006. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 LPO ist die Erste Staatsprüfung bestanden, wenn jede Prüfung gemäß §§ 14 bis 19 LPO (schriftliche und mündlichen Prüfungen, schriftliche Hausarbeit, Fachpraktische Prüfung in bestimmten Unterrichtsfächern, Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium) mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Erste Staatsprüfung ist nach Satz 2 der Norm endgültig nicht bestanden, wenn die jeweilige Wederholungsprüfung gemäß § 26 Abs. 1 LPO nicht bestanden wird. Die im Rahmen der zweiten Wiederholungsprüfung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LPO) von der Klägerin am 11. März 2010 erstellte Klausuraufgabe im Fach Geschichte bewerteten die Prüfer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPO mit der Note 5,0 = mangelhaft, was eine Leistung kennzeichnet, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Diese Bewertung der Klausur zu dem Thema "Welche Varianten erlaubte die Konfliktbeendigung durch rituelle Akte?" (im Mittelalter) lässt keine Rechtsfehler erkennen. 23 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung im Prinzip vollständig gerichtlich überprüfbar. Insbesondere gilt das auch für fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit von Prüfungsleistungen. Daraus folgt der auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhende allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass zutreffende Antworten und brauchbare - d.h. vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete - Lösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits ist aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzubilligen. Nur bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die vor allem auf Einschätzungen und Erfahrungen der Prüfer zurückgehen, kommt den Prüfungsbehörden demgegenüber ein Entscheidungsspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung sich darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen und ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle erfordert dabei, dass der Prüfling schlüssig und substantiiert darlegt, in welchen Punkten die Prüfungsentscheidung aus seiner Sicht (Bewertungs-)Mängel aufweist, und auf diese Weise bestimmt, welche Teile der Prüfung er mit konkreten und nachvollziehbaren Einwendungen angreifen und welche er gelten lassen will. Zu weitergehenden Überprüfungen hat das Gericht keinen Anlass. 24 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, S. 34 ff.; dem folgend: BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, DVBl 1994, S. 1356, 1357, und (zu Laufbahnprüfungen) vom 1. Juni 1995 - 2 C 16. 94 -, BVerwGE 98, S. 324, 330; Beschlüsse vom 13. März 1998 - 6 B 28.98 -, Juris, und vom 13. Mai 2004 - 6 B 25 04 -, NVwZ 2004, S. 1375, 1376 f. 25 Ein Anspruch auf die fehlerfreie Neubewertung (einzelner) Prüfungsleistungen und auf eine entsprechende neue Entscheidung über das gesamte Prüfungsergebnis kommt überdies nur infrage, wenn die Bewertung der Leistung sich nach den genannten Kriterien aus formellen oder materiellen Gründen als mängelbehaftet darstellt. Zudem darf nicht auszuschließen sein, dass dieser Umstand das Gesamtergebnis beeinflusst hat. Schließlich muss der Fehler gerade durch eine Neubewertung beseitigt werden können. In diesen Fällen ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer neuen - jetzt ordnungsgemäßen - Bewertung fortzusetzen, 26 siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 A 945/03 -, Juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufla-ge 2010, Rdnr. 509 und 759, 27 sofern dem Prüfling nicht im Hinblick auf die Art des Mangels, insbesondere irreparable Verfahrensfehler, stattdessen eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/ 81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, S. 34 ff.; BVerwG, Be-schluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, S. 502, und Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 -, DVBl. 2002, S. 937 = Juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 14 A 588/08 -, Juris Rn. 8 und 12; ferner: Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 500 und 759. 29 II. Der (zunächst erhobene, das Überdenkungsverfahren betreffende) Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihr entgegen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Rahmen des Kontrollverfahrens die ergänzenden Stellungnahmen der beiden Prüfer nicht unmittelbar zugeleitet, sondern nur indirekt über die Begründung des Widerspruchsbescheides, vermag keinen Fehler der angegriffenen Bescheide zu begründen. 30 Im Prüfungsrecht ist nach der - von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst zitierten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien (aus Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG), dass der Betroffene seinen Standpunkt gegenüber der (Prüfungs-)Behörde wirksam vertreten kann. Dabei ist er rechtzeitig über den Verfahrensstand zu informieren; sein Vorbringen muss bei der nachfolgenden Entscheidung berücksichtigt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfling erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind. Ein sich anschließendes Kontrollverfahren muss ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und Kritik eröffnen. Dieser Rechtsbehelf ist so auszugestalten, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden. Dabei müssen die erhobenen Einwände den Prüfern zeitnah zugeleitet werden, damit sie ihre Entscheidung überdenken und ggf. ergänzen oder korrigieren können. Nicht zu beanstanden ist, wenn (erst) der abschließende Widerspruchsbescheid die abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer referiert und übernimmt. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81, 1 BvR 213.83 -, Juris Rn. 39 bis 41 = BVerfGE 84, S. 34 ff. 32 Von diesen Anforderungen ausgehend begegnet die Ausgestaltung des Überdenkungsverfahrens keinen verfassungsrechtlichen Defiziten. Auf den Einwand der Klägerin, die Prüfer hätten ihre Bewertungsentscheidung unzureichend und fehlerhaft begründet, hat die Beklagte Herrn Prof. Dr. B. mit Schreiben vom 12. Juli 2010 die Widerspruchsbegründung der Klägerin und die zugehörige Klausur nebst Erst- und Zweitgutachten in Kopie mit der Bitte an den Erstprüfer übersandt, die zu fertigende Stellungnahme an Frau Prof. Dr. T. als Zweitprüferin einschließlich der zugeleiteten Unterlagen weiterzuleiten und diese sodann vollständig an das Prüfungsamt zurückzugeben. Insoweit hatten beide Prüfer die Widerspruchsbegründung der Klägerin wie auch deren jeweilige erste Notenbegründung und die zu bewertende Klausur in Kopie vorliegen, um sich mit den Einwänden auseinander zu setzten. Die von den Prüfern am 27. Juli (Prof. Dr. B. ) und 4. August 2010 (Prof. Dr. T. ) gefertigten ergänzenden Stellungnahmen hat die Beklagte ihrem wesentlichen Inhalt nach im Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 und damit verfahrensrechtlich ausreichend widergegeben. Eine weiterreichende Offenlegung der ergänzenden Notenbegründung vor Erlass des das Kontrollverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides verlangt das Verfassungsrecht nicht. 33 II. Der weitere (das Prüfungsverfahren betreffende) Einwand der Klägerin, die beiden Prüfer Herr Prof. Dr. B. und Frau Prof. Dr. T. hätten ihre Entscheidung unzureichend begründet, greift ebenfalls nicht durch. Die allgemeinen Vorgaben für die Begründung einer Prüfungsentscheidung haben die Prüfer bei ihrer Bewertung der Geschichtsklausur der Klägerin zu dem Thema aus dem Bereich Mittelalter "Welche Varianten erlaubte die Konfliktbeendigung durch rituelle Akte?" beachtet. 34 1.) Eine umfassende und ausführliche Begründungspflicht der Prüfer für deren Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ist nicht ausnahmslos normiert und im Übrigen auch nicht notwendig. Die im Streitfall maßgebliche Lehramtsprüfungsordnung enthält insoweit keine Vorgaben. Nach überkommenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen folgt die Pflicht zur Begründung der Bewertung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit bei Prüfungsentscheidungen aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG). Der Prüfer muss die tragenden Erwägungen darlegen, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Nur so wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß verfolgen zu können. Allein anhand der Notenbegründung, die bei schriftlichen Leistungen ebenfalls schriftlich erfolgen muss, kann beurteilt werden, ob die Prüfungsentscheidung frei von Rechtsfehlern erfolgte. Ihrem Inhalt nach muss sie es dem Prüfling ermöglichen, Einwände gegen die Bewertung erheben zu können. Inhalt und Umfang der Begründung richten sich danach, es dem Prüfling und den Gerichten zu ermöglichen, die tragenden Gedankengänge der Bewertungsentscheidung nachvollziehen zu können. Das verlangt nicht die Wiedergabe jeder Einzelheit einer Notenbegründung, sondern nur der ausschlaggebenden Gesichtspunkte, welchen Sachverhalt sowie welche Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Weiter ist zu beachten, dass Prüfungsnoten in einem Bezugssystem vergeben werden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellung der Prüfer beeinflusst ist; zudem lassen sich die komplexen Erwägungen einer Prüfungsentscheidung nicht regelhaft erfassen. Insoweit sind an Inhalt und Umfang der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird; dies gilt auch für die Begründung eines Zweitgutachters. Die Begründung kann auch erstmals im Rahmen des Überdenkungsverfahrens erfolgen bzw. dort nachgebessert werden. 35 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, Juris Rn. 21 bis 30 und Rn. 34 und 36 = BVerwGE 91, S. 262 ff., und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Juris Rn. 30 und 33 = DVBl. 1994, S. 1356 ff.; dem folgend: OVG NRW Beschluss vom 23. August 2007 - 14 A 3270/06 -, Juris Rn. 5 bis 8.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 7 ZB 08.2940 -, Juris Rn. 8, und Beschluss vom 14. De-zember 2010 - 7 ZB 10.2108 -, Juris Rn. 13 f. 36 Der Prüfer ist nicht gehalten, seinen Erwartungshorizont im Rahmen der Bewertungsbegründung als deren Bestandteil zu formulieren. 37 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 23. August 2007 - 14 A 3270/06 -, Juris Rn. 17; Zimmerling/Brehm, Die aktuelle Rechtsprechung zu den juristischen Prüfungen, in: NVwZ 2009, S. 358, 362. 38 Neben einer zusammenfassenden Begründung des Prüfers unter der Prüfungsarbeit sind auch Korrekturanmerkungen am Rand der schriftlichen Prüfungsaufgabe - die sogar nur aus Häkchen und Unterstreichungen bestehen können und in Wechselbeziehung der Prüfungsleistung und Aufgabenstellung auf die Gründe der Bewertung des Prüfers schließen lassen -, sowie ergänzende Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkungs- oder Gerichtsverfahrens maßgebend. Für die Nachvollziehbarkeit der Prüferbegründung sind diese Elemente nicht isoliert, sondern insgesamt zu betrachten. 39 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 7 ZB 08 2940 -, Juris Rn. 9 und 11, und Beschluss vom 14. De-zember 2010 - 7 ZB10.2108 -, Juris Rn. 7 und 14. 40 Auch bei einer nicht mehr ausreichend bewerteten Arbeit muss der Prüfer nicht für jede seiner Randbemerkungen angeben, ob und inwieweit sich diese auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hat. Schriftliche Randbemerkungen stellen nämlich einen untergeordneten Teil der Gesamtbewertung dar, wenn die zusammenfassende Bewertung nicht oder nicht näher auf sie eingeht. 41 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 7 ZB 08. 2950 -, Juris Rn. 12, und Beschluss vom 14. September 2000 - 7 B 99.3753 -, Juris Rn. 22.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., NVwZ 2009, S. 358, 363. 42 Insbesondere bei Themenarbeiten (Aufsätzen) - wie sie auch im Streitfall vorliegt - ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass nicht mehrere einzelne Fachfragen isoliert zu beantworten sind, die den Aufbau der Lösung größtenteils vorgeben. Vielmehr hat der Prüfling einen zusammenhängenden Aufsatz zu einer komplexen Aufgabenstellung abzuliefern. Damit geht eine größere Gestaltungsfreiheit des Prüflings einher, weshalb den Prüfern auch eine entsprechend größere Freiheit bei ihrer Bewertung zuzugestehen ist. Denn die Leistung lässt sich bei solchen Prüfungsleistungen regelmäßig nur als Gesamtbild erfassen, bei dem Aufbau und Form der Darstellung ein größeres Gewicht haben als bei der Beantwortung mehrerer Einzelfragen. Die Begründung der Bewertung einer Themenarbeit ist nicht schon dann zu beanstanden, wenn der Prüfer zutreffende Ausführungen des Prüflings deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutend wertet, weil diese nicht sinnvoll geordnet oder zusammenhanglos dargestellt oder ohne deutlichen Bezug zum Aufgabenthema erscheinen. Ferner besteht keine Pflicht, "verstreute Einzelpunkte" aus der Arbeit herauszusuchen und diese ohne Gewichtung oder Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung zu addieren. Es kann ausreichend sein, wenn sich die Prüferkritik am Inhalt und Aufbau einer Themenklausur mit schlagwortartigen Randbemerkungen aus dem Zusammenhang der schriftlichen Prüfungsarbeit ergibt, und insoweit verständlich sind. 43 So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Juris Rn. 31, 33 und 36 = DVBl. 1994, S. 1356 ff. 44 2. Von diesen Vorgaben ausgehend ist es angesichts der in den Bewertungen der Klausurarbeit zum Ausdruck kommenden (Fundamental-)Kritik an der gezeigten Leistung der Klägerin eine Frage des höchstpersönlichen - auch aus der Pürfererfahrung heraus folgenden - Ausdruckstils, wie der jeweilige Prüfer eine Leistung be- oder umschreibt, die den Anforderungen in der Bandbreite der vorliegend vergebenen Notenstufen "mangelhaft (5,0)" entspricht (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 LPO). Ihre Notenentscheidungen haben die Prüfer Herr Prof. Dr. B. und Frau Prof. Dr. T. (noch) ausreichend nachvollziehbar begründet. 45 a) Die im Tatbestand dieser Entscheidung wörtlich aufgezeigten abschließenden Begründungen für die jeweils von den Prüfern vergebene Note auf dem Klausurbogen sind - insbesondere mit Blick auf die im Kontrollverfahren abgegebenen Ergänzungen - ausreichend sowie in ihren inhaltlichen Kritikpunkten an der gezeigten Leistung verständlich begründet. Sie lassen erkennen, dass die Prüfer die Klausur selbst gelesen und hinsichtlich der inhaltlich-fachlichen Bearbeitung wie auch der sprachlichen Darstellung einer Gesamtschau und Bewertung zugeführt haben. Das wird insbesondere durch die Formulierung "sachlich bietet sie (die Klausur) eine Ansammlung von halb- oder unverstandenen Einzelheiten, die nicht zu einem Gesamtbild verbunden werden. Zudem sind die Angaben zu häufig einfach falsch oder unterkomplex." sowie "Die Thematik bleibt zutiefst unverstanden, was sich (...) auf der sachlich-argumentativen Ebene (...) zeigt". Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens hat Herr Prof. Dr. B. am 27. Juli 2010 ergänzend ausgeführt: "(...) Diese (Aufbau- und Inhaltsmängel) sind angesichts des 10-zeiligen Raumes für die Beurteilung zwar nur zusammenfassend gewürdigt. Man muss sie jedoch zusammensehen mit den zahlreichen Kritikpunkten, die ich am Rande der Arbeit vermerkt habe. Diese Randnotizen machen jedem, der mit der Thematik auch nur einigermaßen vertraut ist, klar, dass hier eine Arbeit vorliegt, die den Anforderungen im inhaltlichen Bereich nicht genügt. Weit mehr als `Sprachstil und Grammatik´ haben mich (...) `inhaltliche Bewertungskriterien´ zu meiner Beurteilung gebracht." Frau Prof. Dr. T. ergänzte in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2010 wie folgt: "Der Verfasserin fehlt es an grundsätzlichem Verständnis der historischen und strukturellen Voraussetzungen der behandelten Thematik, weshalb ihre Ausführungen unverstanden und bisweilen zusammenhanglos wirken. Die Klausuraufgabe wird aus dem Grunde nicht nachvollziehbar beantwortet, eine Leistung, die nicht anders als mangelhaft bewertet werden kann." Die Prüfer legten damit offen, dass sie ihre Bewertung neben sprachlichen Schwächen der Klausurdarstellung gerade auf das von ihnen ausgemachte inhaltlich-fachliche Unverständnis der Klägerin für das bearbeitete Thema sowie die Aneinanderreihung von nicht zu einem Gesamtbild verbundenen, und zudem oftmals falschen Einzelheiten, mit der die Aufgabe nicht beantwortet werde, als tragende Begründung ihrer Notenentscheidung stützten. 46 b) Diese Gesamtbegründung wird noch durch die zulässigen Korrekturanmerkungen der Prüfer am jeweiligen Rand der Klausurarbeit ergänzt. Die - vom Gericht in diesem Zusammenhang allein betrachteten - inhaltlichen Randbemerkungen ergeben erst recht in Ansehung der zuvor wiedergebenen zusammenfassenden Begründung der beiden Prüfer eine hinreichend konkrete und verständliche (Gesamt-)Begründung für deren Bewertungsentscheidung. 47 Bereits im "1. Einleitung(steil)" der Klausur, bei dem die Klägerin versucht, das Klausurthema einer Gliederung zu unterziehen und ihre Darstellung zu strukturieren, findet sich am Rand ein Fragezeichen und die Einkreisung des Wortes "Später..." Mit Blick auf die Klausurdarstellung, dass "Bei diesen Konflikten (...) Vermittler tätig (waren), die in Laufe der Zeit an Autorität gewannen. Endscheidend waren sie, da sie zu einer friedlichen und gütlichen Konfliktbeendigung beitrugen. Später wurde auch der Begriff des mediator verwendet." wird seitens der Zweitkorrektorin insoweit auf Seite 1 der Klausur eine fehlende zeitliche Einbindung und Verwendung dieses Begriffs angesichts des Klausurthemas "Welche Varianten erlaubte die Konfliktbeendigung durch rituelle Akte?" (in der Zeit des Mittelalters etwa vom Jahr 700 bis etwa 1200 nach Christus) angemerkt. 48 Im zweiten Klausurteil "Netzwerke der Herrscherhäuser und deren Funktionen" findet sich auf Seite 2 der Klausur zum Satz "Die mittelalterliche Forschung ging davon aus, dass eine Gruppe von 200 Personen (familieanes) miteinander verwandt waren." eine Anstreichung mit einem Fragezeichen versehen. Insoweit merkt der Prüfer Herr Prof. Dr. B. an, dass diese Ausführung so nicht das Thema erfasst und näher hätte aufbereitet werden müssen. Nachdem die Klägerin im Weiteren versuchte, historische Netzwerke darzustellen, die in unterschiedlichen Beziehungen zueinander gestanden hätten und in denen es zu Konflikten gekommen sei, führte sie aus: "Es ging dabei weniger darum, dass man einen Krieg stützte, sondern um Lehen und Ämter."; daran findet sich die Anmerkung des Erstprüfers "so zu knapp". Damit macht er deutlich, dass er an dieser Stelle eine vertiefende Darstellung zur Art der bestehenden Konfliktsituationen erwartet hat. Daran anschließend vermerkte der Erstprüfer zu der Ausführung der Klägerin "Durch die Verwandtsverhältnisse bzw. die Verwandten nutzen dies aus und wollen Einfluß erlangen, dadurch das sie ein bestimmtes Amt besaßen." neben einen Strich am Rande "SB". Dabei handelt es sich um in der Darstellung der Klägerin fehlenden Sachbezug, der von ihr hätte hergestellt werden müssen. Soweit die Klägerin im Folgenden weiter ausführte "In dieser Gesellschaft gab es nur nonverbale Kommunikation", ist die Anmerkung des Erstprüfers mit "sachlich falsch" unmissverständlich. Bei der auf Seite 3 der Klausur zur Darstellung "Es gab daher feste Spielregeln, die eine Kommunikation ermöglichten, so B. ." gefertigten Randbemerkung "ungenau" des Prüfers lässt er ebenfalls erkennen, dass die Ausführungen der Klägerin nicht vollständig zutreffend sind. Mit einem zum Satz der Klägerin "Der genaue Ablauf (der festgelegten Vorgehensweisen im Konfliktfall) wird manchmal in den Quellen erwähnt" ausgebrachten Fragezeichen des Erstprüfers stellt dieser heraus, dass diese Formulierung so unverständlich ist. Nachdem die Klägerin darstellte, dass bei einem Konflikt nicht nur rituelle Akte durchgeführt, sondern auch Vermittler zur Beendigung eingeschaltet wurden, führte sie aus: "Am Anfang waren, dass meistens Dritte aus einer der beiden Konfliktparteien. Später wandelte sie dies, dass man versuchte neutrale Personen zu finden." Die Anmerkung des Erstprüfers "Mißverständlich" bewertet diese Aussage als nicht klar und eindeutig. Die weitere Ausführung der Klägerin "Zudem ist auch wichtig, dass ein Herrscher immer zumindest meistens bestrebt war Freundschaftsbündnisse (amicitae) und Ehre zwischen den einzelnen Häusern herzustellen.", was der Erstprüfer hinsichtlich der Ehre unterstrich und als "falsch" bewertete, zeigt, dass diese Aussage nach Auffassung des Erstprüfer unzutreffend ist. 49 Bezogen auf den dritten Klausurteil "3. Vermittler und `Mediatoren´ als Akteure der Konfliktbeendigung" bezeichnete die Klägerin auf Seit 4 ihrer Darstellung zunächst den gesellschaftlichen Kreis, aus dem diese Personen stammten, sowie die Voraussetzung der Zustimmung der am Konflikt beteiligten Personen; ferner nannte sie unter Hinweis auf einen Forscher die Möglichkeit des Missbrauchs, um eine neue Fehde vorzubereiten, und wies auf unbezeichnete weitere Quellen hin, die eine Ausnutzung bestätigen sollten. Ferner führte sie auf Seite 5 ihrer Klausur aus: "Am Anfang wurden die Vermittler auch nicht Ernst genommen, sie hatten die Stellung von Gesandten bzw, eine wenig über ihn gestellt." Dazu merkt der Erstprüfer "SB und sachlich zu verkürzt" an, was auf einen nicht hergestellten Sachbezug zum Aufgabenthema und eine inhaltlich zu kurz gefasste Ausführung verweist. Zur weiteren Ausführung "Wie auch schon erwähnt kamen Vermittler aus einer der Konfliktparteien. Somit waren sie nicht ganz neutral." merkt der Prüfer Prof. Dr. B. "verknappt" an; insoweit wird deutlich, dass die Darstellung der Klägerin zu kurz ausfällt. Nachdem die Kläger im Weiteren unter Bezug auf den Forscher Simon Roberts darstellte, dass dieser den Vermittler wie auch "mediator" untersucht habe, wobei er von einem neutralen Vermittler ausgegangen sei, habe er "(...) aber afrikanische Stämme und deren Konfliktverhalten sowie Konfliktbeendigung (untersucht). Denn er zog die Verbindung, dass diese Stämme eine Personalunion wie die im europäischen Mittelalter bestand hatte." Dazu merkte der Erstgutachter "SB", also fehlenden Sachbezug an; insoweit verdeutlicht er, dass er den notwendigen Sachbezug zum Klausurthema vermisst. Dann bezeichnete der Erstprüfer die im Anschluss daran erfolgte, im zweiten Halbsatz von ihm unterstrichene Ausführung der Klägerin "Im späteren Verlauf lässt sie zwar eine Neutralität nicht verleugnen, aber eine gesamte Übertragung auf alle Fälle ist nicht möglich." als "unverständlich" und damit für den Leser/Korrektor inhaltlich als nicht entschlüsselbar. Auf Seite 6 der Klausur merkte der Prüfer zur Ausführung "Christi was der mediator zwischen den Gott und den Menschen" wiederum mit "SB" insbesondere für die vom Erstprüfer unterstrichenen Begriffe fehlenden Sachbezug zum Klausurthema an; damit verdeutlicht Herr Prof. Dr. B. , dass er an dieser Stelle den thematischen Bezug dieser Ausführung zum Klausurthema vermisst. Nachdem die Klägerin im weiteren Klausurverlauf die "Sakralisierung des Königs" benannte und diesen Begriff als Erlangung der Fähigkeit, als Mensch zwischen den Ebenen zu vermitteln, versuchte zu erklären, führte sie an: "Zudem gehörten die ihm genannte Herrschertugenden dazu: clementia, amicitiae, gartia. Die ihn zudem als mediator auszeichnen." Mit Blick auf den vom Prüfer unterstrichenen Begriff merkte er "passt hier nicht hin" an, wodurch er herausstellt, dass dieser Begriff sachlich nicht zum übrigen Aussageinhalt gehört. Die Anmerkung des Prüfers "unverstanden" zur Darstellung der Klägerin "Somit war ein Mensch in zwei Körpern (corporis). Mensch als Mensch unter Menschen und als Vermittler zwischen unten und oben." verdeutlicht, dass die Klägerin das Wesen der Machtlegitimation mittelalterlicher Herrscher wie auch deren Begründung und ihre Ausstrahlung auf die unterschiedlichen rituellen Akte der Konfliktbeendigung und ihren meist im Vorhinein abgesprochenen und ausgehandelten Ablauf zwischen den beteiligten Herrschern durch Vermittler und die Bedeutung dieser öffentlichen Akte im Rahmen der Machtgestaltung nicht verstanden hat. Mit der durch ein "V" und "was?" gekennzeichneten Anmerkung fragte der Prüfer im Rahmen der Ausführung nach dem Gegenstand bzw. Begriff, von dem "Kamp (...) aber der Auffassung (war), dass in den Quellen fest gar nicht oder erst ab dem 12. Jahrhundert verwendet" V "wurde"; diesen Begriff vergaß die Klägerin, in ihrer Klausur niederzuschreiben. Die auf Seite 7 der Klausur erfolgte Aussage der Klägerin "Den nur ein König oder Bischof konnte die Funktion eines mediatores einnehmen." kennzeichnete der Erstprüfer mit "Nein" und bewertet diese Aussage somit eindeutig als falsch. Die danach folgende, vom Korrektor teilweise unterstrichene Ausführung der Klägerin "Denen in den Quellen geschilderten Sachverhalte waren meist, aber eher Fürsten und Herzöge beteiligt aber gegen den König wurde dabei Unrecht zugefügt und er konnte somit kein mediator sein, sondern war derjenige der über clementia und Art der Strafe zu urteilen hatte." wurde von diesem mit "SB", also fehlenden Sachbezug zum kommentiert; dadurch macht der Prüfer deutlich, dass die getätigte Aussage und die unbenannten Quellen nicht sachlich miteinander bzw. nicht mit dem Klausurthema verknüpft sind. 50 Bezogen auf den vierten Klausurteil "3. Varianten der Konfliktbeilegung" unterstrich der Erstprüfer den von der Klägerin angeführten Quellenchronisten zur Aussage "Widukind von Corray schilderte ausführlich über die Konflikte Heinrichs II und Herzog Boleslaws von Polen oder auch Heinrich mit von Herzog Chrobry." und merkte "Thietmar v. Merseburg" an; dabei handelt es sich um eine inhaltliche Verbesserung hinsichtlich des zutreffenden Quellenchronisten, der den in Bezug genommenen Konflikt schildert. Die Aussage auf Seite 8 der Klausur "Bolesaw von Polen sowie der Herzog von Chrobry lagten sich Heinrich in einen Bussergewand zu Füßen und erwarten Satisfaktionsleistungen." unterstrich der Prüfer hinsichtlich des zweiten Fürsten und merkte "Mißverständnis" an; die Sachaussagen im letzen Teil des Satzes kommentierte er mit "Das ist völlig falsch"; insoweit bewertet Prof. Dr. B. diese Sachaussage als ein Missverständnisse der Klägerin sowie ferner als vollständig fehlerhafte Darstellung. Daran anschließend machte die Klägerin Ausführungen zur Motivation der genannten geschichtlichen Personen und die Handlungsmöglichkeiten Heinrich II. und führt einzelne Begebenheiten schlagwortartig an. Zur Äußerung der Klägerin, die der Erstprüfer teilweise unterstrich, "Vielfach ist auch bei Lampert von Hersfeld geschildert worden, wie z.B. bei einem Vorfall mit seinem Vetter Herzog von Schweinfurt oder einen anderen zu nennen der Konflikt in Bayern mit Tassilo." merkte dieser an "auch Thietmar", fügte einen Strich an die Passage um den Vorfall mit seinem Vetter, und kommentierte die letzte Unterstreichung mit "GR und sachlich!"; damit verweist der Prüfer auf einen weiteren Chronisten, der offensichtlich auch eine Darstellung des Ereignisses gibt, und benennt zudem einen sachlichen Fehler der Darstellung. Im Anschluss benannte die Klägerin kurz die Art und Weise des Endes der beiden Konflikte wie auch die äußeren Umstände vor und die Folgen nach der Beendigung im Fall des Herzogs von Schweinfurt. Sodann versuchte die Klägerin auf Seite 9 der Klausur eine Einordnung des Unterwerfungsrituals und zeigte eine Schwierigkeit auf. Zur weiteren Darstellung, dass ein sich abzeichnender Konflikt auch visuell angezeigt wurde, "Man `machte ein Gesicht´, dass bedeutet die Mimik hatte sich verändert." unterstricht die Zweitkorrektorin diesen Ausdruck und merkt "so unwissenschaftl. formuliert" an. Unter Nennung des lateinischen Fachbegriffs für große Traurigkeit erwähnte die Klägerin ferner, dass allein dies bereits einen Konflikt niederlegen könne. Sodann nannte sie das Unterwerfungs- und Bußritual, die beide nebeneinander genannt würden, da das Bußritual Bestandteile des anderen sei. Dieses finde sich bei Konflikten mit der Kirche, das bekannteste sei das von Heinrich IV. und der Gang nach Canossa. Auf der folgenden Seite 10 der Klausur versuchte die Klägerin dieses historische Ereignis unter generalisierender Darstellung des Bußrituals zu beschreiben; gerade der Fußfall als ausführlich genannter Bestandteile stelle eine Demütigung dar. Ferner nannte sie für den Anfang der Ottonenzeit die Rituale des "coniuntium oder rebellio", was der Erstprüfer bezüglich des ersten Begriffs in "coniuratio" verbesserte, die eine besondere Form des Konflikts darstellten. Unter Umschreibung der "rebellio" und der Wiedergabe der Besonderheiten zählte die Klägerin auf Seite 11 der Klausur noch weitere Umstände und Einzelheiten zu Folgen einer Konfliktbearbeitung, Vermittler und Charakteristika sowie Besonderheiten des Unterwerfungsrituals von 1075 auf. Die Ausführung der Klägerin auf Seite 12 ihrer Klausur, "In der Zeit der Ottonen nahmen diese Gerichtshöfe vielfach zu. Der König ließ Gericht abhalten, bei dem jeder der Anwesenden Fürsten, Herzoge und Bischöfe ihren Unmut äußern konnten oder es wurde auch Verhaltungen geführt, die ähnlich bei dem Unterwerfungsritual zur Unterwerfung führten." kommentierte der Erstprüfer hinsichtlich des angestrichenen ersten Satzes eindeutig mit "Nein!" und hinsichtlich des von im unterstrichenen Satzteils mit "falsch"; insoweit verweist er auf Fehler in der Darstellung. 51 Im fünften Teil "4. Zusammenfassung" ihrer Bearbeitung von Seite 12 unten bis Seite 16 oben behauptete die Klägerin, dass das Unterwerfungsritual die am häufigsten auftretende Variante gewesen sei, verwies auf unterschiedliche Intensitäten und Einsätze; ferner zählte sie einzelne Rituale auf (Seite 13), und stellte einen Wandel in der Ottonenzeit heraus. Die Anfänge lägen in der Karolingerzeit, zu Beginn der Ottonenzeit sei festzustellen, dass ohne genaue Erwähnung die Rituale nach bestimmten Regeln vollzogen worden seien, ohne aber schriftlich niedergelegt worden zu sein. Zudem verwandte die Klägerin den Begriff des Rituals selbst, um diesen zu erklären, was der Erstprüfer mit einer Unterstreichung dieses Begriffs kommentierte. Ferner sei, so die Klägerin in der Klausur, festzustellen, dass das Unterwerfungsritual verschiedene Elemente anderer ritueller Akte enthalten habe. Auf Seite 14 der Klausur versuchte die Klägerin mit sehr kurzen Aufzählungen den Fußfall und das Bußritual einzuordnen und verschiedentlich weiter zu beschreiben, und behauptete Gemeinsamkeiten der rituellen Akte (Konfliktbeendigung, klare Spielregeln in einer nicht mündlichen Gesellschaft). Sie wiederholte verschiedenen Einzelheiten der Rituale und deren Abänderungen, stellte dazu einzelnen Behauptungen auf, und erwähnte zum Unterwerfungsritual auf Seite 15 "Zudem durfte der Provokadeur nicht vorher den Bogen bespitzen, das zog auch nicht den gewünschten Erfolg nach sich."; zum vom Erstprüfer unterstrichenen Satzteil merkte er ein Fragezeichen an, was auf eine ungenaue Ausdrucksweise und einen verkürzten Inhalt verweist. Es folgten Ausführungen der Klägerin zum Begriff des Mediators und ein Vergleich zu seiner heutigen Verwendung, weshalb der Begriff des Vermittlers treffender sei, den sie wiederum kurz skizzierte. Dieser sei, so die Klägerin in ihrer Klausur weiter, keine Variante der Konfliktbeilegung, sondern sei dazu notwendig, wobei festzustellen sei, dass dessen Funktion und Bedeutung zugenommen haben, aber ab der Ottonenzeit wieder nur als Mittler zum Zweck gedient habe und überflüssig geworden sei. Als Ergebnis fasste die Klägerin auf Seite 16 der Klausur zusammen, dass verschiedenen Varianten der Konfliktbeilegung existiert hätten, die unterschiedlich eingesetzt worden seien und sich in der Ottonenzeit wegen des Herrscherverständnisses und deren Machteinfluss gewandelt hätten. 52 c) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch deshalb kein Begründungsmangel vor, weil die Prüfer auf den Seiten 4, 10, 11, 13, 14 und 16 - bis auf zum Teil sprachliche, grammatikalische oder stilistische, hier aber nicht näher betrachtete - Anmerkungen keinerlei inhaltliche Handkorrekturen vermerkten. Insoweit verkennt sie die Anforderungen an die Begründung der Bewertung einer Themenarbeit, die zu einer zusammenhängenden Darstellung einer vielschichtigen Fragegestaltung als Prüfungsleistung ergeht und deshalb nicht erfordert, dass die Prüfer auf Einzelheiten der Klausurdarstellung Bezug nehmen. Sollte die Klägerin auf den soeben genannten Seiten der Klausur zutreffende Aussagen geschrieben haben, ändert dies nichts an der Auffassung der Prüfer im Rahmen ihrer Gesamtbewertung, dass die Klägerin die aufgeführten Fragen, Fakten und Argumente nicht sinnvoll geordnet sowie zusammenhanglos und ohne deutlichen Bezug zum Aufgabenthema dargestellt habe. Denn die Prüfer sind nach den aufgezeigten Maßstäben nicht gehalten, einzelne richtige Fakten aus der Themenarbeit gesondert in ihrer Notenbegründung zu erwähnen und einer gewichtenden Darstellung mit Blick auf das Gesamtbild der Prüfungsleistung zu unterziehen. 53 III. Die von der Klägerin erhobenen (materiellen) Bewertungsrügen gegen die einzelnen Korrekturanmerkungen am Klausurrand sind alle nicht stichhaltig vorgebracht. Entweder sind ihre Angriffe gegen die Bewertung ihrer Klausurleistung durch Herrn Prof. Dr. B. und Frau Prof. Dr. T. zu pauschal, oder sie treffen die Kritik der Prüfer nicht, sodass die Prüferkritik nicht entkräftet wird. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: 54 1. Soweit die Klägerin moniert, die Prüfer hätten sprachliche und formale Aspekte ihrer Bearbeitung über inhaltliche Bewertungskriterien gestellt, trifft dies nicht die anderslautenden Begründungen der Prüfer für ihre Notenvergabe. Diese stützen sich nämlich ausdrücklich und deutlich - auch - auf fachliche Gesichtspunkte; die Schwächen in der Darstellung zeigten den Prüfern zufolge außerdem gerade, dass die Klägerin die Klausuraufgabe inhaltlich nicht ausreichend verstanden und beantwortet habe. 55 2. Der weitere Einwand, aus dem Fehlen von Korrekturanmerkungen auf mehreren Seiten ihrer Klausur sei zu schließen, dass die dort aufgezeigten historischen Fragestellungen, Fakten und Zusammenhänge inhaltlich zutreffend seien, trifft nicht den Kern der Prüferkritik und ist unsubstantiiert. Die beiden Prüfer bescheinigten der Klägerin, die Ausführungen zusammenhanglos, ungeordnet und als Ansammlung von halb- oder unverstandenen Einzelheiten aufgeführt zu haben, die zudem ohne jede thematisch sinnvolle Einordnung blieben und auch nicht zu einem Gesamtbild verbunden worden seien; zudem habe sie die Thematik nicht verstanden, was sich auch auf der sachlich-argumentativen Ebene zeige. Die bloße andere Einschätzung zur Richtigkeit oder fachlichen Vertretbarkeit mehrerer Ausführungen in der Klausurarbeit seitens der Klägerin stellt keine erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Gesamtbewertung der Prüfer dar, die geeignet ist, das fachliche Urteil der Prüfer in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. 56 3. Die Vorlage mehrere Kopien aus Fachbüchern und Internetartikeln, die die Klägerin mit entsprechenden Seitenzahlen ihrer Klausur und Unterstreichungen versehen hat, um zu belegen, dass ihre entsprechenden Klausurausführungen entgegen der erfolgten Bewertung fachlich vertretbar seien, greift ebenfalls nicht durch. Darin liegen bereits keine substantiierten fachlich-inhaltlichen Angriffe gegen die Bewertung der beiden Prüfer, die geeignet sind, deren fachliche Bewertung in Zweifel zu ziehen. Im Einzelnen gilt: 57 a) Die Klägerin verweist mit einer Kopie der Seite 22 und 23 des Werkes von B. , Gerd: Die Macht der Rituale. Symbolik und Herrschaft im Mittelalter, Darmstadt 2003, auf die Seite 2 ihrer Klausur. Auf welche der insgesamt vier inhaltlich-fachlichen Anmerkung der Prüfer sie sich damit bezieht, bleibt bereits unklar. Selbst wenn sie sich angesichts ihrer Unterstreichung in dem Werk Althoffs damit auf die Kommentierung "so zu knapp" des Prüfers zu ihrer Darstellung "Es ging dabei weniger darum, dass man einen Konig stürzte, sondern um Lehen und Ämter." bezieht, trifft die Klägerin nicht die Prüferkritik, sie habe (eine) Einzelheit(en) aufgezählt, ohne diese mit Blick auf die Klausuraufgabe zu einem Gesamtbild zusammenzufügen. Zudem behandelt der Autor bzw. Prüfer in seinem Werk an der angemerkten Stelle eine mögliche Ursache eines Konflikts zwischen König und Großen im 10. Jahrhundert, bei dem der König die Ehre, den Rang oder die Würde des anderen Herrscherträgers verletzte, wofür er Beispiele - Vergabe von Ämter oder Lehen, Wahrnehmung von Leistungen - benennt. Mit dem Hinweis auf die Textstelle entkräftet die Klägerin nicht die Einschätzung der Prüfer, diese Einzelheit zu knapp und insgesamt auch nicht vollständig erfasst wie auch nicht sinnvoll unter eigenständiger Bearbeitung des Themas dargestellt zu haben. 58 Mit Unterstreichungen von Textteilen auf Seite 239 des Werkes von B. , Gerd: Die Ottonen. Königherrschaft ohne Staat, Stuttgart 2003, zu dem neben ihrer Eingangsausführung auf Seite 2 der Klausur "Die mittelalterliche Forschung ging davon aus, dass eine Gruppe von 200 Personen (familliares) miteinander verwandt waren." angebrachten Fragezeichen des Prüfers entkräftet die Klägerin die Prüferkritik nicht. Diese geht dahin, dass die von ihr genannte Einzelheit weder sinnvoll noch zusammenhängend geordnet oder (vollständig) verstanden worden seien, und mit Blick auf das Thema "Welche Varianten erlaubte die Konfliktbeendigung durch rituelle Akte?" mit anderen Einzelheiten nicht zu einem Gesamtbild verbunden habe. 59 Der Verweis der Klägerin auf die Seite 36 f. des Werkes von B. , Die Ottonen. Königherrschaft ohne Staat, zu ihrer Ausführung in der Klausur "In dieser Gesellschaft gab es nur nonverbale Kommunikation", was vom Erstprüfer als "sachlich falsch" bewertet wird, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Prüferkritik. In dem genannten Werk berichtet der Prüfer gerade unter Verweis auf mehrere Quellen zu einem einzigen Ereignis über die Schwierigkeiten der Forschung mit den Erinnerungen einer (vornehmlich) oralen Gesellschaft. Ähnliches gilt für den Hinweis der Klägerin auf S. 230 des Werkes von B. , Spielregeln der Politik des Mittelalters, wonach in dieser Zeit in der Öffentlichkeit Akte nonverbaler Kommunikation dominiert hätten, in denen sich etwas gezeigt habe und zur Schau gestellt worden sei; eine Aussage, dass sich die politischen Führer im Mittelalter ausschließlich in einer anderen als der sprachlicher Ausdrucksweise miteinander ausgetauscht hätten, trifft der Erstprüfer damit gerade nicht. Denn auf Seite 231 berichtet der Prüfer in dem genannten Werk, dass "natürlich (...) auch in der mittelalterlichen Öffentlichkeit geredet (wurde ...)". Soweit sich die Klägerin ferner auf Seite 285 des Werkes des Erstprüfers bezieht, wonach ein anderer Historiker "erst kürzlich die `Sprachlosigkeit des 10. Jahrhunderts in theoretischen Dingen´ unterstrichen" habe, bezieht sich diese Aussage des Erstprüfers auf seine Feststellung zur Forschung, dass der karolingische Versuch, Herrschaft durch Schriftlichkeit zu organisieren und zu verfestigen, nur ein auf diese Zeit beschränktes Vorgehen gewesen sei. 60 Die Anmerkung des Prüfers "SB" (= Sachbezug) an der Textstelle "Durch die Verwandtsverhältnisse bzw. die Verwandten nutzen dies aus und wollen Einfluß erlangen, dadurch das sie ein bestimmtes Amt besaßen." wird mit dem Hinweis der Klägerin auf die Seite 36 f. des Werkes Die Ottonen. Königherrschaft ohne Staat, nicht erschüttert. Die Prüferkritik geht auf fehlenden bzw. nicht dargestellten Sachbezug zum erörterten Thema der Aufgabe, und zielt auf Mängel der eigenständigen Darstellung der Aussage im Rahmen der Klausur. Der bloße Hinweis auf mehrere Angaben eines Fachtextes ist nicht geeignet, diese Bewertung des Prüfers stichhaltig zu entkräften. 61 b) Soweit die Klägerin weitere markierte Textstellung - B. , Gerd, Hinterlist, Täuschung und Betrug bei der friedlichen Beilegung von Konflikten, S. 22; ders., Macht der Rituale, Symbolik und Herrschaft im Mittelalter, S. 78 f und 96 f.; ders., Spielregeln der Politik im Mittelalter: Kommunikation in Frieden und Fehde, 1997 - zu offenbar Seite 3 ihrer Klausur und den darauf vermerkten Prüferanmerkungen vorlegt, wird erneut nicht deutlich, auf welche der einzelnen Randbemerkung sich diese Art einer Gegenvorstellung beziehen soll. Die Prüferanmerkung "ungenau" zu ihrer zum Teil vom Prüfer unterstrichenen Ausführung "Es gab daher feste Spielregeln, die eine Kommunikation ermöglichten, so B. ." entkräftet die Klägerin nicht substantiiert. Gleiches gilt für das neben der Ausführung "Der genaue Ablauf (eines Konflikts) wird manchmal in den Quellen erwähnt." ausgebrachte Fragezeichen, das auf eine genauere Darstellung und Einordnung der Ausführung hinweist. Mit dieser Vorgehensweise ohne spezifizierte Auseinandersetzung mit der Prüferkritik - die sich nicht allein auf die jeweilige Anmerkung am Rande der Klausur beschränkt, sondern insbesondere noch in die generelle Bewertung um die fehlende sachliche Auseinandersetzung, das fehlende Verständnis der Thematik und die Aneinanderreihung von zum Großteil unverstandenen Einzelheiten ohne Darstellung eines Gesamtbildes einzubinden ist - entkräftet die Klägerin die erfolgte Bewertung nicht stichhaltig. Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihrer Klausurangaben zum Ritual der (lat.) deditio (= Unterwerfungsakt) unter Einschaltung von Vermittlern überzuleiten versucht, zu dem sich die vorgelegten Textstellen der Fachliteratur des Erstprüfers verhalten sollen, greift die Klägerin die Prüferkritik auf. Eine bloße Gegenüberstellung von Fachliteratur, die sich zudem nicht spezifisch mit der Aufgabenstellung der Klausur beschäftigt, ist keine stichhaltige Auseinandersetzung mit der spezifischen Bewertung der konkreten Prüfungsleistung. Das Vorstehende gilt ebenfalls in Bezug auf die Anmerkung "Mißverständlich" zu der Aussage in der Klausur "Am Anfang waren, dass (Vermittler) meistens Dritte aus einer der beiden Konfliktparteien. Später wandelte sie dies, dan man versuchte neutrale Personen zu finden." Die Prüferkritik "falsch" zu der Aussage, die hinsichtlich eines von der Klägerin genannten Begriffs in ihrer Ausführung "Zudem ist auch wichtig, dass ein Herrscher immer zumindest meistens bestrebt war Freundschaftsbündnisse (amicitae) und Ehre zwischen den einzelnen Häusern herzustellen." unterstrichen ist, greift die Klägerin nicht stichhaltig an, wenn sie auf die Ausführungen Althoffs im Werk, Die Macht der Rituale. Symbolik und Herrschaft im Mittelalter, S. 79 verweist. Darin zeigt der Prüfer auf, dass Herzog Ernst durch Konrad II. nach dessen Genugtuungsleistung seine Huld mit Auflagen verbunden zurück gab, was für die Ehrvorstellungen eines Adeligen des 11. Jahrhunderts unvereinbar gewesen sei. 62 c) Mit den von der Klägerin mit Markierungen bzw. Unterstreichungen versehenen Textstellen - aus: Kamp, Hermann, Friedensstifter und Vermittler im Mittelalter, S. 238 bis 240, sowie S. 154 f. und S. 256 f. - zur Seite 5 ihrer Klausur und den darauf angebrachten Prüferanmerkungen setzt sich diese wiederum nicht stichhaltig mit der Prüferkritik auseinander. Die Anmerkung "SB" (= Sachbezug) "und sachlich zu verkürzt" zur Darstellung "Am Anfang wurden die Vermittler auch nicht Ernst genommen, sie hatten die Stellung von Gesandten bzw. war ein wenig über ihn gestellt" wird nicht entkräftet. Der von der Klägerin bemühte Historiker unterscheidet nämlich auf S. 238 f. des vorgelegten Textes zwischen Vermittlern des Friedens als Gesandte einerseits und Vermittlern in der Funktion als Schiedsrichter andererseits. Die Prüferkritik, dass die Klägerin an der genannten Stelle wie auch bei der als "verknappt" kommentierten Aussage "Wie auch schon erwähnt kamen Vermittler aus einer der Konfliktpartei. Somit waren sie nicht ganz neutral." die sachliche Aussage nicht umfangreich genug wiedergegeben hat, greift die Klägerin insoweit nicht stichhaltig an. Zur Prüferanmerkung "SB" (= Sachbezug) in der Darstellung der Klägerin zu Simon Roberts, er habe "(...) afrikanische Stämme und deren Konfliktverhalten sowie Konfliktbeendigung (untersucht). Denn er zog die Verbindung, dass diese Stämme eine Personalunion wie die im europäischen Mittelalter bestand hatte." verhalten sich die von der Klägerin vorgelegten Texte überhaupt nicht. 63 d) Die von den Klägerin zu den Anmerkungen des Prüfers auf Seite 6 ihrer Arbeit vorgelegte Internetquelle aus historicum.net zu Ernst Hartwig Kantorowicz´ Forschungen in seinem 1957 erschienen Werk "The Kings Two Bodies. A Study in Mediaveal Political Theology, Princeton (dt. erstmals 1991), der nach Johannes Fried ein Forscherleben lang an Bild und Mythos formender Kräfte mittelalterlichen Herrschertums, deren Austauchbeziehung mit dem Bilde Christi, deren Herkunft aus antiken Kulten sowie deren Artikulation durch kirchliche Ausdrucksforen verweilte, stellt ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Prüferkritik keine substantiierte Einwendung dar. Als bloße andere Behauptung trifft die Klägerin damit die Prüferkritik zur Aussage "Christi war der mediator zwischen den Gott und den Menschen." mit "SB" (= Sachbezug) nicht. Gleiches gilt für die Anmerkung des Prüfers zu den Ausführungen in der Klausur "Zudem gehörten die ihm genannten Herrschertugenden dazu: clemetia, amicitiae, gratia.", die hinsichtlich des zweiten lat. Begriffs unterstrichen und mit der Bemerkung "passt hier nicht hin!" kommentiert sind. Ebenso verhält es sich mit der Anmerkung des Erstprüfers zu der Ausführung "Somit war ein Mensch in zwei Körpern (corporis). Mensch als Mensch unter Menschen und als Vermittler zwischen unten und oben." als "unverstanden". Gleiches gilt für den Verweis auf die Darstellung zu Michael Bentley in: Approches to Modernity: Western Histography since the Enligthment, in: der. (Hg.): Companion to Historiograhy, London /New York, wonach der Historiker Kantorowicz mit seinem Werk "The Kings two Bodies" mit der Frage des dualen Status von Verwaltern einer Körperpolitik einer konstitutionellen, sozialen und manchmal mystischen Existenz beschäftigt gewesen sei. Welche Bewertung bzw. Anmerkung des Prüfers mit dem Verweis der Klägerin auf das Werk Althoffs, Spielregeln der Politik im Mittelalter, S. 55, angegriffen und entkräftet werden soll, bleibt ebenfalls unklar. In dieser Textstelle erläutert der Erstprüfer die Milde eines Herrschers als einen im Vergleich zur sakralen Legitimation der Macht ausstrahlenden Einfluss auf dessen Verständnis von verwandtschafts- und Freundschaftsmoral, die eine Vorbedingung im Rahmen mittelalterlicher Konflikte darstellte. Inwieweit diese Textpassage die Anmerkungen des Prüfers zu den Ausführungen der Klägerin auf Seite 6 ihrer Klausur erfassen sollen, ist nicht ersichtlich. 64 e) Die Textpassagen auf S. 67 von Kamp, Herrmann, Friedensstifter und Vermittler im Mittelalter, zu den Anmerkungen des Prüfers auf Seite 7 ihrer Klausur helfen der Klägerin ebenfalls nicht weiter. Inwieweit die dortigen von der Klägerin unterstrichenen Aussagen des Historikers die Prüferanmerkungen "Nein" zur Klausuraussage "Den nur ein König oder Bischof konnte die Funktion eines mediatores einnehmen." sowie "SB" (= Sachbezug) mit der Unterstreichung eines Textteils zur Ausführung "Denen in den Quellen geschilderten Sachverhalte waren meist, aber eher Fürsten und Herzöge beteiligt aber gegen den König wurde dabei Unrecht zugefügt und er konnte nicht mediator sein, sondern war derjenige der über clementia und Art der Strafe zu urteilen hatte." inhaltlich aufgreifen und die Bewertung bzw. Anmerkung des Prüfers entkräften, wird nicht deutlich. Soweit die Klägerin damit den vom Prüfer vermissten Sachbezug zu belegen versucht, handelt es sich nicht um eine Darstellung in der Klausurerarbeitung selbst, sondern um eine außerhalb der Prüfungsleistung liegende Ergänzung zu historischen Quellen. Dieses Vorgehen kann keinen stichhaltigen Einwand gegen die Prüferanmerkungen begründen. 65 f) Der Verweis der Klägerin auf B. , Gerd, Die Ottonen. Königsherrschaft ohne Staat, 2000, S. 174, zu ihrer auf Seite 8 der Klausur erfolgten Anmerkung des Prüfers "Missverständnis" zur unterstrichenen Ausführung "Boleslaw von Polen sowie der Herzog von Choubry (...)" ist festzustellen, dass der Prüfer in der bemühten Passage auf Kontingente des Polenherzogs Boleslaw Choubry als auch des Böhmenherzogs Boleslaw verwies, die sich 995 kriegerisch gegen Otto III. richteten. Damit wird die Prüferkritik, dass die Klägerin die zum Teil namensgleichen Personen nicht auseinander hat, gerade bestätigt, und nicht stichhaltig entkräftet. Die weitere Kommentierung "Das ist völlig falsch" zur unmittelbar daran anschließenden Textpassage "(...) legten sich Heinrich in einen Bussergewand zu Füßen und erwarteten Satisfaktionsleistungen." wird außerdem durch die vorgelegte Literaturquelle gerade nachdrücklich bestätigt; die genannten Fürsten standen nämlich mit Ott III., nicht mit Heinrich II. oder IV. in Konflikt; sie legten sich der bemühten Literaturangabe zufolge auch nicht dem Herrscher zu Füßen. Die weitere von der Klägerin vorgelegte Literaturangabe mit B. , Gerd, Die Macht der Rituale, etc., S. 95, verhält sich zu einem im Jahr 1013 erfolgten Unterordnungszeichen durch Boleslaw Choubry gegenüber Heinrich II., wobei dieser - laut einem Quellentext - "(...) durch Handfaltung Vasall (wurde) und nach der Eidesleistung diente er dem König, während dieser zur Kirche schritt, als Schwertträger. Am Montag versöhnte er den König durch Überreichung großer Geschenke von sich und seiner Gemahlin; dann erhielt er aus königlicher Milde noch viel bessere und größere Gegengaben sowie das lang ersehnte Lehen und entließ seine Geiseln ehrenvoll und freundlich."; die von der Klägerin in der Klausur geschilderten Umstände werden in diesem Text gerade nicht bestätigt. Soweit der Erstprüfer in dessen weiterer Darstellung davon spricht, das von einer Ehrung Boleslaws eigentlich nicht gesprochen werden könne, weil dieser den öffentlichen Ehrdienst (Schwerttragen) in den Friedensschluss eingebracht habe, und er sich so ein deutlicheres Zeichen der Unterordnung des "Fußfalls", wie er am Ende eines Konflikts üblich gewesen sei, erspart habe, belegt die von der Klägerin bemühte Literaturangabe gerade die Bewertung des Prüfers als falsch. Der Hinweis der Klägerin auf eine Zusammenfassung aus dem Internet zu R. Enders Werk, Die Rolle der Gf.en v. Schweinfurt in der Besiedlung Nordbayerns, nennt zwar "Boleslaw Choubry von Polen", entkräftet aber nicht die offenbare Verwechselung der beiden unterschiedlichen Fürsten in der oben genannten Ausführung der Klägerin. 66 Die weiteren Anmerkungen "auch Tiethmar" zur Ausführung der Klägerin "Vielfach ist auch bei Lampert von Hersfeld geschildert worden, wie z.B. bei dem Vorfall mit seinem Vetter Herzog von Schweinfurt oder einen anderen zu nennen der Konflikt in Bayern mit Tassilo.", was mit "GR und sachlich" kommentiert ist, werden durch den Hinweis auf den längeren Internetartikel zu Heinrich von Schweinfurt nicht entkräftet. Nach Ausführungen der fünften Seite des überreichten Artikels sei eine bestimmte Nachricht des Königs an den Schweinfurter, wie Thietmar weiter ausführe, ein Zeichen gewesen sein; an dieser Stelle wird gerade der vom Prüfer angemerkte weitere Quellenchronist genannt, nicht aber der von der Klägerin angeführte. Soweit sich Heinrich von Schweinfurt nach der Seite 8 der Internetangabe bei seiner Unterwerfung "in Büßerhaltung und Büßergewand" gezeigt habe, wird die Prüferanmerkung zu völlig falschen Wiedergabe "Boleslaw von Polen sowie der Herzig von Choubry lagten sich Heinrich in einem Bussergewand zu Füßen und erwarteten Satisfaktionsleistungen." gerade inhaltlich bestätigt, und nicht entkräftet; auch wird die Darstellung der Klägerin nicht in ihrem Sinne als vertretbar belegt. 67 g) Die Prüferanmerkung der Zweitkorrektorin "so unwissenschaftlich formuliert" zur Aussage auf Seite 9 der Klausur "Man `machte ein Gesicht´, dass bedeutet die Mimik hatte sich verändert." unter Verweis auf eine Textstelle von B. , Die Macht der Rituale (etc.), S. 29, wonach die ritualisierte Eskalation eines Konflikts auch nach Darstellung des Erstprüfers in seinem wissenschaftlichen Werk schon damit begonnen habe, das man - so dort wörtlich - "eine Gesicht machte", greift als Einwand nicht durch. Denn die Prüferkritik bezieht sich nicht isoliert auf die Verwendung dieses einen umschreibenden Ausdrucks, sondern dessen im Vorhinein bzw. im Weiteren fehlende Ein- und Anbindung in die Stufen der ritualisierten Steigerung eines Konflikts sowie die ergänzende Erläuterung in der Darstellung der Klägerin. Nur in diesem erläuternden Zusammenhang gebraucht der Erstprüfer die genannte Formulierung in seinem Werk;davon unmittelbar anschließend ergänzt er, die Konfliktpartei habe ihre Heiterkeit abgelegt, wenn dieser eine Entscheidung nicht gepasst habe. Zudem ist die Prüferanmerkung von Frau Prof. Dr. T. wiederum zusammen zu sehen mit ihrer zusammenfassenden Beurteilung, die Klägerin habe die Thematik nicht verstanden sowie dass es ihr an grundsätzlichem Verständnis der historischen und strukturellen Voraussetzungen des behandelten Themas fehle, und die Klausuraufgabe nicht nachvollziehbar beantwortet werde. Selbst wenn die Zweitkorrektorin mit ihrer Anmerkung allein die Verwendung der sprachlichen Umschreibung als unwissenschaftlich bezeichnet haben sollte, obwohl sie der Erstprüfer in dessen historischen Werk gerade so verwendet, wird mit diesem einen "Bewertungsfehler" eines einzigen - wissenschaftlich offenbar umstrittenen - Begriffs nicht die gesamte Bewertung der Prüferin stichhaltig in Zweifel gezogen. 68 h) Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin gegen die Prüferanmerkung zur Aussage auf Seite 12 der Klausur "In der Zeit der Ottonen nahmen diese Gerichtshöfe vielfach zu", die der Erstprüfer mit "Nein!" kommentierte, nicht durch. Dazu verweist sie auf Seite 168 des Werks von B. , Spielregeln der Politik des Mittelalters. Dort wird ein Hofgericht einer anderen Zeit beschrieben, das Hinkmar von Reims beschreibt, der im 8. Jahrhundert lebte; als die Zeit der Ottonen wird ausweislich der Internetenzeklopädie Wikipedia allerdings die Zeitspanne ab der Herrschaft Otto I. über Otto II. und Otto III. einschließlich Heinrich II. bezeichnet; diese waren von 919 bis 1024 an der Macht. Insoweit wird die Prüferanmerkung nicht in Zweifel gezogen. 69 4. Im Übrigen war das Gericht nicht gehalten, der Klägerseite wie im Termin beantragt eine Schriftsatzfrist zu gewähren oder gar den Termin zu vertagen, weil es erstmals in der mündlichen Verhandlung die erhobenen Bewertungsrügen als unsubstantiiert beurteilt hat, da die vorgelegten Literaturquellen nicht den jeweiligen Randbemerkungen der Prüfer zugeordnet werden konnten. Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ist der Prüfling gehalten, schlüssig und substantiiert darzulegen, in welchen Punkten die Prüfungsentscheidung aus seiner Sicht Bewertungsmängel aufweist; auf diese Weise bestimmt er, welche Teile der Prüfung er mit konkreten und nachvollziehbaren Einwendungen angreifen und welche er gelten lassen will. Deshalb muss die Klägerin damit rechnen, dass ihre im Prozess erhobenen materiellen Einwendungen insoweit vom Gericht rechtlich gewertet und ggf. als nicht substantiiert vorgebracht beurteilt werden. Das Gericht ist weder verpflichtet, auf seine Rechtsauffassung dazu vorab hinzuweisen, noch unabhängig von nicht erfolgreich erhobenen Bewertungsrügen weitergehende Überprüfungen vorzunehmen. 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71