Beschluss
7 L 732/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0817.7L732.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2857/11 gegen die beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügungen, mit denen den Antragstellern die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragsteller an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragsteller sind unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragsteller bereits daraus, dass sie ihren steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachkommen. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügungen, denen sie folgt. Aus diesen geht hinreichend deutlich hervor, dass die Verletzung der steuerrechtlichen Pflichten durch die Antragsteller diese unzuverlässig macht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragsteller nicht erkennbar ist. Der bloße Hinweis darauf, dass sie mit aller Kraft daran arbeiteten, die Schulden abzubauen, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. Das gilt auch für das nicht hinreichend substantiierte Vorbringen, die Rückstände beim Finanzamt und der °°° könnten "fast alle" bis Ende des Jahres getilgt werden. Im Gegensatz dazu ist festzustellen, dass sich die Rückstände beim Finanzamt S. während des Verwaltungsverfahrens von Januar 2011 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung Ende Juni 2011 - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung an - von ca. 30.000 EUR auf über 50.000 EUR angestiegen waren und inzwischen über 55.000 EUR betragen. Auch die Rückstände bei der °°° sind bis zum 30. Juni 2011 nur leicht auf ca. 7.000 EUR reduziert worden, haben sich aber inzwischen wieder auf ca. 7.900 EUR erhöht. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig sind. Dem entspricht auch, dass der von der °°° im Juni 2010 gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der GbR der Antragsteller nach Einholung eines Gutachtens durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 5. Oktober 2010 mangels Masse abgewiesen worden ist (254 IN 87/10). Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. So können die dargestellten gesundheitlichen und familiären Probleme nicht berücksichtigt werden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung ihres Betriebes und ihrer Vermögensverhältnisse zu versuchen, eine Duldungsvereinbarung unmittelbar mit der Antragsgegnerin zu erreichen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Zwangsgeld) nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes ist eine Gesamtschuldnerschaft angemessen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). Da die Antragsteller in Form einer GbR nur einen Betrieb führen, ist der Streitwert trotz zweier Untersagungsverfügungen nicht verdoppelt worden.