OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 2091/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Gewerbesteuerbescheid ist an den vorangegangenen Gewerbesteuermessbescheid gebunden; eine gegen die Schätzung im Messbescheid gerichtete Rechtsverteidigung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, solange der Messbescheid nicht aufgehoben ist. • Das Verwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen (§ 84 Abs. 1 VwGO). • Bei Abweisung der Klage trägt die Klägerin die Verfahrenskosten; vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Bindung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbescheid • Ein Gewerbesteuerbescheid ist an den vorangegangenen Gewerbesteuermessbescheid gebunden; eine gegen die Schätzung im Messbescheid gerichtete Rechtsverteidigung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, solange der Messbescheid nicht aufgehoben ist. • Das Verwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen (§ 84 Abs. 1 VwGO). • Bei Abweisung der Klage trägt die Klägerin die Verfahrenskosten; vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin erhielt für 2009 einen Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts, der den Messbetrag auf 1.750 EUR festsetzte. Auf Grundlage dieses Messbescheids setzte die Beklagte mit Gewerbesteuerbescheid vom 11. Mai 2011 die Gewerbesteuer für 2009 auf 8.400 EUR zuzüglich Nachforderungszinsen fest. Die Klägerin erhob Einspruch gegen den Messbescheid und behauptete, die Besteuerungsgrundlagen seien geschätzt. Gegen den Gewerbesteuerbescheid klagte sie am 18. Mai 2011 auf Aufhebung. Die Beklagte berief sich auf die Bindungswirkung des Messbescheids. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde zuvor abgelehnt. Das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung, da der Sachverhalt geklärt war. • Die Kammer kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen. • Der Gewerbesteuerbescheid ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; er ist an den zuvor ergangenen Gewerbesteuermessbescheid gebunden, sodass die darauf beruhende Festsetzung der Gewerbesteuer Bestand hat. • Dass die Klägerin gegen den Messbescheid Einspruch eingelegt hat und die Besteuerungsgrundlagen als geschätzt ansieht, ändert an der Wirksamkeit des Steuerbescheids nichts, solange der Messbescheid nicht aufgehoben oder für unwirksam erklärt ist. • Zur Begründung verweist das Gericht auf die bereits im Beschluss vom 23. Mai 2011 dargestellten Erwägungen, die für die vorliegende Entscheidung entsprechend gelten. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gewerbesteuerbescheid bleibt in Kraft, weil er durch den verbindlichen Gewerbesteuermessbescheid gestützt ist und die Einwendungen der Klägerin den Bescheid nicht entkräften. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.