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Beschluss

5 L 764/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0803.5L764.11.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 98.872,75 EUR.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert beträgt 98.872,75 EUR. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO. Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N. Überwiegende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind, gemessen an den oben genannten Kriterien, vorliegend nicht zu erkennen. Die Klage dürfte vielmehr unzulässig sein, denn der angefochtene Haftungsbescheid vom 10. Februar 2011 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestandskräftig. Die gegen ihn erhobene Klage vom 20. Juli 2011 dürfte außerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO anhängig gemacht worden sein. Gemäß § 122 Abs. 2 1. Hs. Nr. 1 der Abgabenordnung - AO -, der hier wegen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO Anwendung findet, gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat, § 122 Abs. 2 2. Hs. AO. Vorliegend ist der Haftungsbescheid ausweislich des Abvermerks am 15. Februar 2011 zur Post gegeben worden. Er gilt deshalb am 18. Februar 2011 als zugegangen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Steuerberater habe erst am 24. Juni 2011 nach Aushändigung einer Kopie Kenntnis von dem Haftungsbescheid erlangt, ist dies nicht geeignet, Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 2. Hs. AO hervorzurufen, die zur Folge hätten, dass die Antragsgegnerin die Beweislast für den Zugang trägt. Grundsätzlich muss allerdings nicht der Adressat eines mit einfacher Post übersandten Bescheides nachweisen, dass er den Bescheid nicht erhalten hat; von ihm kann auch in der Regel nicht verlangt werden, dass er Tatsachen vorträgt, die Zweifel an dem Zugang wecken. Vorliegend sprechen jedoch die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Indizien eindeutig für einen Zugang innerhalb der Zugangsfiktion. Zunächst ist es bereits bezeichnend, dass die Antragstellerin weder die Mitteilung vom 18. März 2011, mit dem die Antragsgegnerin ihr unter Bezugnahme auf den Haftungsbescheid ein neues Kassenzeichen mitgeteilt hat, noch auf die Mahnung vom 13. Mai 2011, in dem auf dieses gleiche Kassenzeichen Bezug genommen wurde, zum Anlass genommen hat, darauf hinzuweisen, dass sie einen Haftungsbescheid gar nicht erhalten habe. Denn nichts liegt näher, als sich gegen eine Inanspruchnahme aus einen bestimmten Bescheid mit dem Hinweis darauf zu wehren, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben. Wenn eine solche Gegenwehr unterbleibt, so spricht dies schon dafür, dass der betreffende Bescheid angekommen ist. Sodann wird der Einwand der Antragstellerin, sie habe den Haftungsbescheid im Original nicht erhalten, dadurch widerlegt, dass ihr Ehemann am 24. Juni 2011 fernmündlich mitgeteilt hat, er habe den Haftungsbescheid an den Steuerberater weitergeleitet. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es zu dieser telefonischen Aussage des Ehemannes der Antragstellerin gekommen ist. Die Vermerke, die die Sachbearbeiterin in Steueramt, Frau M. (Blatt 59 der Verwaltungsvorgänge), und Herr T. von der Vollstreckungsabteilung (Blatt 71 der Verwaltungsvorgänge) unabhängig voneinander über dieses Gespräch gemacht haben, sind insoweit unmissverständlich. Danach hat der Ehemann aus Anlass der Vollstreckungsankündigung vom 15. Juni 2011 bei der Antragsgegnerin angerufen und sich nach dem Grund erkundigt. Die Initiative zu diesem Telefonat ging also von dem Ehemann der Antragstellerin aus. Auf den ausdrücklichen Hinweis, es handele sich um die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid, hat er um Übersendung einer Kopie dieses Bescheides gebeten, weil das Original bereits dem Steuerberater übergeben worden sei. Auch hier hätte es nahe gelegen, darauf hinzuweisen, dass ein solcher Haftungsbescheid nicht bekannt sei, wenn dies den Tatsachen entsprochen hätte. Wenn der Ehemann der Antragstellerin aber vielmehr auf die Übergabe des Haftungsbescheides an den Steuerberater hinweist, impliziert dies die Tatsache, dass der Bescheid zuvor im Besitz der Antragstellerin gewesen sein muss. Wenn die Antragstellerin jetzt bestreitet, dass ihr Ehemann mit Sachbearbeitern der Antragsgegnerin telefoniert hat und darauf hinweist, dass eine bislang unbekannte Person namens T1. eine Kopie des Haftungsbescheides angefordert habe, so ist dieser Vortrag nach Überzeugung der Kammer als angepasstes Vorbringen unglaubhaft. Weder hat die Antragstellerin auch nur ansatzweise erklärt, wie es zu den übereinstimmenden Vermerken zweier Mitarbeiter der Antragstellerin über den Anruf ihres Ehemannes kommen konnte, noch hat sie Erhellendes zur Person des Herrn T1. beigetragen, dessen Person völlig im Diffusen bleibt. Auch sind keine eidesstattlichen Versicherungen der Herren D. und T1. beigebracht worden. Die einzige Frage, die offen bleibt, rührt daher, dass der Haftungsbescheid sich vor der Aushändigung der Kopie am 24. Juni 2011 offenbar auch nicht in den Akten des Steuerberaters der Antragstellerin befand, wenn man sein Schreiben an die Antragsgegnerin vom 28. Juni 2011 (Bl. 72 der Verwaltungsvorgänge) so versteht. Ob dies seinen Grund etwa darin hat, dass die vom Ehemann der Antragstellerin in dem Telefonat mit der Antragsgegnerin geschilderte Übergabe an den Steuerberater aus welchen Gründen auch immer gescheitert ist, oder ob dem andere Gründe zugrunde liegen, bedarf hier keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls ist für dieses Verfahren davon auszugehen, dass die Sendung vom 15. Februar 2011 die Antragstellerin spätestens am 18. März 2011 erreicht hat. Dann ist auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der Haftungsbescheid ist bestandskräftig. Deshalb ist es der Kammer verwehrt, diesen Bescheid inhaltlich zu überprüfen. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel der Hauptsacheforderung in Ansatz gebracht.