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Urteil

5 K 3276/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0802.5K3276.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Gewerbesteuern bzw. Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2008 bis 2010. 3 Für die Jahre 2008 und 2009 hatte die Beklagte mit Gewerbesteuerbescheid vom 21. August 2009 Gewerbesteuervorauszahlungen von jeweils 2.700 EUR und für das Jahr 2010 mit Gewerbesteuerbescheid vom 8. Januar 2010 Vorauszahlungen von 2.808 EUR festgesetzt. 4 Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 2. Juli 2010 setzte das Finanzamt E. -Ost den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2008 auf 826 EUR fest. Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 2. Juli 2010 wie folgt zur Zahlung von Gewerbesteuern (VL), Vorauszahlungen (VZ) bzw. Nachforderungszinsen (NFZ) heran: 5 VL 2008: 3.717 EUR + 1.017 EUR 6 VZ 2009: 3.717 EUR + 1.017 EUR 7 VZ 2010: 3.864 EUR + 2.056 EUR 8 NFZ 2008: 15 EUR 9 Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Juli 2010 Widerspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung, weil gegen den Körperschaftssteuerbescheid ebenfalls Einspruch erhoben und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sei. Die Beklagte wies die Klägerin auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens sowie darauf hin, dass eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides voraussetze, die nicht vorliege. Auf den Hinweis der Klägerin, sie habe nur den Gewerbesteuerbescheid, aber keinen Gewerbesteuermessbescheid erhalten, erwiderte die Beklagte, dass Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid immer zusammen einkuvertiert und in einem Umschlag versandt würden; eine Abweichung von dieser Versandpraxis sei technisch nicht möglich. Gleichzeitig übersandte die Beklagte Kopie des Gewerbesteuermessbescheides unter Hinweis darauf, dass durch die Übersendung der Kopie Fristen nicht berührt würden. Dieses Schreiben ging per Fax am 3. August 2010 um 11:50 Uhr an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. 10 Dieser hat am 3. August 2010 um 14:29 Uhr Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid vom 2. Juli 2010 mit der Begründung erhoben, ein Messbescheid sei weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ergangen. 11 Nach Aussetzung des Grundlagenbescheides durch das Finanzamt setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2010 die Vollziehung der mit Gewerbesteuerbescheid vom 2. Juli 2010 festgesetzten Beträge aus. 12 Das nahm die Klägerin zum Anlass, ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu ändern. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus der Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen gegenüber der Beklagten. Der Schaden ergebe sich aus den vorgerichtlichen Beratungskosten, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Rechnung gestellt habe. 13 Der Erlass eines Gewerbesteuerbescheides ohne Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheides sei rechtswidrig. Soweit die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. August 2010 per Fax eine Kopie des Gewerbesteuermessbescheides übersandt habe, habe dies keinen Bescheidcharakter. Im Übrigen habe nicht das sachlich zuständige Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid übersandt, sondern die Beklagte nur eine Fotokopie. 14 Die Klägerin beantragt, 15 festzustellen, dass der Gewerbesteuerbescheid vom 2. Juli 2010 rechtswidrig war. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie nimmt zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Im Übrigen sei sie an die Festsetzungen in den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes gebunden. 19 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens setzte die Beklagte die Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 auf 0 EUR fest, nachdem das Finanzamt die Gewerbesteuermessbeträge für diese Jahre auf 0 EUR reduziert hatte. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Mit Beschluss vom 3. Januar 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 24 Die von der Klägerin lediglich noch geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsklage ist hinsichtlich der Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2008 sowie der Nachforderungszinsen unzulässig. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Dies ist hinsichtlich der Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2008 nicht der Fall. Insoweit liegt dem Gericht lediglich die Aussetzungsverfügung der Beklagten vom 24. September 2010 vor, die die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2008 sowie der Nachforderungszinsen unberührt lässt. Über eine Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2008 auf 0 EUR, die zur Erledigung der Festsetzung führen würde, ist dem Gericht nichts mitgeteilt worden. 25 Hinsichtlich der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 ist ebenfalls äußerst zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist. Insoweit hat sich der Festsetzungsbescheid nach Reduzierung der Vorauszahlungen auf jeweils 0 EUR zwar erledigt. Es bestehen aber erhebliche Zweifel am Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses, das die Klägerin aus behaupteten Entschädigungsansprüchen gegenüber der Beklagten herleitet; der Schaden ergebe sich aus den vorgerichtlichen Beratungskosten. Der Bundesfinanzhof - BFH - hat insoweit mit Urteil vom 22. Juli 2008 26 - VIII R 8/07 -, BStBl. 2008,941, abrufbar unter juris, 27 entschieden, dass ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung nicht bestehe, wenn der Kläger die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren verursachten Kosten beabsichtigt. Folgte man dem auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dann wäre die Klage unzulässig. 28 Letztlich kann die Frage aber offen bleiben. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 wäre jedenfalls unbegründet. Gegen die Festsetzung durch Bescheid vom 2. Juli 2010 war rechtlich nichts einzuwenden. Die Vorauszahlung ist nach § 19 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - an der letzten Veranlagung zu orientieren. Daraus erklärt sich der Vorauszahlungsbetrag für 2009. Die Erhöhung für das Jahr 2010 beruht auf der Anhebung des Hebesatzes von 450 auf 468 v.H. für das Jahr 2010. Die den Vorauszahlungen zugrunde liegende Veranlagung für das Jahr 2008 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes E. -Ost, an die die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt E. festgesetzten Hebesatzes von 450 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 GewStG zutreffend festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist als Grundlagenbescheid wirksam und für die Beklagte nach den genannten Vorschriften bindend, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Soweit ein Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert, namentlich reduziert oder aufgehoben wird, ist die Beklagte nach § 175 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig sein sollte. 29 Auch mit dem weiteren Einwand, die Rechtswidrigkeit des Gewerbesteuerbescheid ergebe sich daraus, dass der Gewerbesteuermessbescheid der Klägerin nicht bekannt gegeben worden sei, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zunächst geht das Gericht davon aus, dass der Gewerbesteuermessbescheid der Klägerin zusammen mit dem Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wurde. Es entspricht jahrzehntelanger, gerichtsbekannter Praxis der Beklagten, dass der Gewerbesteuerbescheid, der aufgrund eines Gewerbesteuermessbescheides ergeht, mit diesem zusammen in einem Briefumschlag an den Steuerpflichtigen übersandt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte durchaus sachlich zuständig, dem Steuerpflichtigen den Gewerbesteuermessbescheid bekanntzugeben. Denn nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 - GVBl. NRW 732 - wird die Bekanntgabe oder Zustellung der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermessbescheide den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. 30 Aber selbst wenn im Einzel- und Ausnahmefall diese Bekanntgabe nicht so erfolgt ist, dann ist der Gewerbesteuermessbescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Fax vom 3. August 2010 um 11:50 Uhr und damit noch vor Klageerhebung bekannt gegeben worden. Auch die erneute Übersendung des Gewerbesteuermessbescheides erfolgte durchaus mit Bekanntgabewillen, auch wenn die Beklagte bei der Auffassung blieb, dass die Bekanntgabe bereits erfolgt sei. 31 Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 32