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Urteil

13 K 3001/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0802.13K3001.10.00
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Leitsätze

Auch eine langjährige Benutzung eines im Eigentum eines Dritten stehenden Verbindungsweges vermittelt allein keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit über diesen Weg zu dem an diesen angrenzenden rückwärtigen Grundstücksbereich.

Tenor

Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2010 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 12. Juli 2010 wird insoweit aufgehoben, als durch die Beklagte Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des L.--------weges i.H.v. 111,52 EUR festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine langjährige Benutzung eines im Eigentum eines Dritten stehenden Verbindungsweges vermittelt allein keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit über diesen Weg zu dem an diesen angrenzenden rückwärtigen Grundstücksbereich. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2010 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 12. Juli 2010 wird insoweit aufgehoben, als durch die Beklagte Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des L.--------weges i.H.v. 111,52 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L1. , Flur 4, Flurstück 172, das an der L2.-----straße in E. gelegen ist und im rückwärtigen Bereich an die nicht im Eigentum der Stadt E. stehende, 166 m² große Wegefläche des Flurstücks 179 angrenzt. Eigentümer dieser 1961 entstandenen Wegeparzelle ist die Siedlergemeinschaft G. e.V. Bis zu Beginn des Jahres 2010 veranlagte die Beklagte das Grundstück des Klägers zu Gebühren für die Reinigung der L2.-----straße für die an diese Straße mit ca. 6 m angrenzende Schmalseite des Grundstücks und etwa 2 Hinterliegermetern auf der Grundlage von insgesamt 8 Frontmetern i.H.v. 21,76 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2010 setzte die Beklagte nach vorausgegangener schriftlicher Information des Klägers zusätzlich für die Reinigung der L2.-----straße Gebühren für zwei Frontmeter, insgesamt 10 m, und erstmalig für die Reinigung des L3.-------weges auf der Grundlage von 41 (zugewandten) Frontmetern und einem Gebührensatz von 5,44 EUR/m für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 fest. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Juli 2010 reduzierte die Beklagte die Frontmeter zur L2.-----straße um 1 m auf 9 m und ermäßigte insoweit die Straßenreinigungsgebühren von 27,20 EUR auf 24,48 EUR. Der Kläger hat am 19. Juli 2010 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Nacherhebung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2010 wendet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die in der Vergangenheit von der Beklagten auf der Berechnungsgrundlage von 9 Frontmetern, mit denen sein Grundstück an die L2.-----straße angrenze, erhobenen Gebühren seien zutreffend. Die mit dem Änderungsbescheid vom 5. Juli 2010 erhobenen weiteren Straßenreinigungsgebühren entsprechend 41 m für die Reinigung des L3.-------weges seien jedoch rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfülle dieser private Fußweg nicht einen gebührenpflichtigen Erschließungstatbestand. Der erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Fertigstellung der Grundstücke durch den Siedlerbund eingerichtete private Fußweg sei weder durch die Beklagte erschlossen worden, noch sei er für die Nutzung seines Grundstücks erforderlich. Der Weg werde auch nicht durch die Beklagte gereinigt. An dem L4.--------weg liege in diesem Teilstück ausschließlich das Grundstück L2.-----straße 19 mit einer Breite von 41 m. Gleichwohl erhebe die Beklagte für alle Eigentümer der Grundstücke L2.-----straße 3 bis 19 Straßenreinigungsgebühren, nämlich 9 mal für 41 Grundstücks-Frontmeter. Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2010 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 12. Juli 2010 insoweit aufzuheben, als durch die Beklagte Straßenreinigungs-gebühren für den L5.-------weg i.H.v. 111,52 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: In der Vergangenheit sei die zusätzlich zur L2.-----straße bestehende weitere Erschließungsmöglichkeit des Grundstücks des Klägers über einen Privatweg zum L5.-------weg unberücksichtigt geblieben. Tatsächlich handele es sich bei diesem Grundstück um ein An- und Hinterliegergrundstück zur L2.-----straße und um ein Hinterliegergrundstück zum L5.-------weg . Eine örtliche Überprüfung habe ergeben, dass die Eigentümer der an den im Eigentum der Siedlergemeinschaft G. e.V. stehenden Privatweg angrenzenden Grundstücke Gartenpforten auf ihren Grundstücken zu diesem Weg errichtet hätten. Dieser rd. 25 m lange und ca. 2 m breite Stichweg dürfte anlässlich der Gründung von Zechensiedlungen vor 27 Jahren errichtet worden sein und diene nicht vereinseigenem Grundbesitz, sondern ausschließlich der Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke L2.-----straße 5 - 17 zum L5.-------weg . Wie auch in anderen Teilen des E1. Stadtgebietes gelegene, im Eigentum von Siedlergemeinschaften stehende fußläufige Stich- und Verbindungswege hätten diese Verbindungswege zum Einen die Funktion, den nachbarschaftlichen Zusammenhalt zu fördern und zum Anderen, den Reihenhäusern mit Nutzgärten eine Zweiterschließung zu ermöglichen. Die Grundstücke, die ausnahmslos mit Nutzgärten zur Versorgung der Eigentümer angelegt waren, hätten so über diese Stich- und Verbindungswege versorgt werden können, ohne jeweils etwa organische Abfälle durch das Haus tragen zu müssen. Diese Überlegung gelte gleichermaßen für den Transport von Baumaterialien bei Umbaumaßnahmen oder auch größerer Möbel und Haushaltsmaschinen. Durch die Eintragung der jeweiligen Siedlergemeinschaft als Eigentümerin der Wege hätten überdies Änderungen im Grundbuch durch Eigentümerwechsel der angrenzenden Wohngrundstücke etc. vermieden werden können. Die Länge des vorliegend zu beurteilenden unbefestigten Verbindungsweges sowie sein Ausbauzustand lasse es nicht zu, den Stichweg im straßenreinigungsrechtlichen Sinn als selbstständig zu qualifizieren. Auch nach der aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 - sei von der Selbständigkeit eines Stichweges in der Regel erst dann auszugehen, wenn er eine Länge von mehr als 100 m habe und es sich um eine für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene Stichstraße handele. Der Berichterstatter hat am 17. Februar 2011 einen Erörterungstermin mit den Verfahrensbeteiligten durchgeführt. In diesem Erörterungstermin haben die Verfahrensbeteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum ist nach Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV NRW S. 30) zum 1. Januar 2011 von Amts wegen auf die Stadt E. als Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) umgestellt worden. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die als Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Klage ist zulässig und begründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2010 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juli 2010 ist in dem von dem Kläger zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Umfang, nämlich hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli bis Ende des Jahres 2010 für die Reinigung der Straße L5.-------weg i.H.v. 111,52 EUR, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NRW (StrRG NRW) i.V.m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 11. Dezember 2009 öffentlich bekanntgemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 1. Dezember 2009 (GS 2010). Die mit der Gesetzes- und Ortsrechtslage übereinstimmende Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der L2.-----straße auf der Grundlage von nunmehr insgesamt 9 Frontmetern entsprechend dem Änderungsbescheid vom 12. Juli 2010 wird von dem Kläger nicht beanstandet. Das für das Veranlagungsjahr 2010 maßgebliche Satzungsrecht hat die Kammer - insbesondere hinsichtlich der Veranlagung von Anliegern und Teil-Hinterliegern - in der Vergangenheit bereits als rechtswirksam beurteilt. Urteile vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - und 17. Februar 2011 - 13 K 621/10. Die Klage hat mit der Anfechtung der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück L2.-----straße 5 als Hinterliegergrundstück zum L5.-------weg Erfolg. Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten öffentlichen Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser Gesetzeslage entspricht die Satzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS 2010. Abzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs, der die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Allein damit kommt dem Eigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße benutzen zu können. Der für das Erschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der Erschließung ist für das Recht der Straßenreinigungsgebühren nicht maßgeblich. Vgl. zum Erschließungsbegriff im Straßenreinigungsgebüh-renrecht: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, S. 163 und Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 -; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 331 und 166. Wenngleich eine (zumindest) fußläufige Verbindung im rückwärtigen Bereich zu dem Grundstück des Klägers über die Wegeparzelle 179 tatsächlich gegeben sein dürfte, so war die Beklagte gleichwohl nicht berechtigt, den Kläger für den streitbefangenen anteiligen Zeitraum des Veranlagungsjahres 2010 zu Straßenreinigungsgebühren für die durch die F. im Auftrag der Stadt E. ausgeführte Reinigung des L.--------weges heranzuziehen, weil das Grundstück des Klägers nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW von der Straße L5.-------weg erschlossen ist. Denn diese Zugangsmöglichkeit ist rechtlich nicht gesichert. Dies ergibt sich aus Folgendem: An dem aus dem Flurstück 179 bestehenden Verbindungsweg zum L5.-------weg hat der Kläger - und vermutlich auch jeder andere Eigentümer der an diese Wegeparzelle angrenzenden Grundstücke - kein irgendwie geartetes Recht, das die Zugangsmöglichkeit über diesen Weg zu dem rückwärtigen Bereich seines Grundstücks dauerhaft gewährleistet. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Reinigung der Straße L5.-------weg dem Kläger als Eigentümer das Grundstücks L2.-----straße 5 der erforderliche Sondervorteil gewährt wird, der die Feststellung des Erschlossenseins dieses Grundstücks durch diese Straße rechtfertigt und die Gebührenerhebung als Gegenleistung für einen solchen Vorteil begründet. Dass der Kläger keine grundbuchlich gesicherte Rechtsposition zur Benutzung der Wegeparzelle 179 hat, ist unstreitig. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten stand dem Kläger im Veranlagungsjahr 2010 des weiteren kein schuldrechtlicher Anspruch zu, aus dem er eine hinreichende Berechtigung zur Benutzung dieses Flurstücks hätte herleiten können. Vgl. zu einer solchen nicht dinglichen Sicherung der wegemäßigen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -. Weder für vertragliche noch sonstige schuldrechtliche Regelungen zwischen dem Kläger und der G. e.V.-Siedlergemeinschaft als Alleineigentümerin des Verbindungsweges bestehen irgend welche Anhaltspunkte. Auch die von der Beklagten geltend gemachte über zwanzigjährige tatsächliche Nutzung dieses Weges durch die Eigentümer der angrenzenden Wohnhausgrundstücke vermag allein eine "sonstige garantierte Rechtsposition" nicht zu begründen. Zu einer insoweit vergleichbaren Fallgestaltung hat das OVG NRW in dem Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 - ausgeführt: "Dass die Eigentümer dieser Flurstücke vor und im Gebührenjahr 2007 deren teilweise Benutzung geduldet haben, vermittelt für sich genommen keine vergleichbare Position. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Eigentümer der Flurstücke aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und mit Blick auf das im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltende Gebot der Rücksichtnahme (§ 242 BGB) aufgrund der in der Vergangenheit gestatteten Nutzung im Jahre 2007 rechtlich verpflichtet gewesen wären, die Nutzung ihrer Flurstücke auch weiterhin zu dulden. Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarrechtlicher Interessenkonflikte. Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2000 - V ZUR 433/99 -, NJW-RR 2001, 232. Ein solcher atypischer Interessenkonflikt liegt hier nicht vor." Dem schließt sich das Gericht auch für das vorliegend zu beurteilende Nutzungsverhältnis an der Wegeparzelle 179 an. Dass dem Kläger auch nicht ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich dieses Verbindungsweges zusteht, liegt aufgrund der uneingeschränkten Erschließung seines Grundstücks durch die öffentliche L2.-----straße auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. An der nach allem fehlenden rechtlichen Sicherung der (zusätzlichen) Zugangsmöglichkeit über den Verbindungsweg vermögen die von der Beklagten unter Hinweis auf die Historie solcher Stich- und Verbindungswege in (ehemaligen) Zechensiedlungen detailliert beschriebenen Zweckbestimmungen und tatsächlichen Nutzungen nichts zu ändern. Denn das Erfordernis der rechtlichen Sicherung ist neben der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit eine zusätzliche Voraussetzung der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Ebensowenig ist die Frage des Erschließungszusammenhangs mit der gereinigten Straße und der Selbständigkeit dieses privaten Verbindungsweges sowie dessen Längsausdehnung - Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634 - vorliegend noch entscheidungserheblich. Schließlich wirft auch das nicht übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten zur Breite des Verbindungsweges nicht die Frage nach einem weiteren Klärungsbedarf auf. Selbst wenn der Verbindungsweg nicht, wie von dem Kläger behauptet, nur 1,30 m, sondern 2 m breit sein sollte und damit nicht die von dem OVG NRW in seiner neueren Rechtsprechung - vgl. Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 - für derartige sogenannte Mistwege geforderte Mindestbreite von 1,50 m unterschreiten sollte, wofür der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Lageplan spricht, wäre dies ersichtlich unerheblich für die Frage, ob der Zugang über diesen Weg zum klägerischen Grundstück in einem ausreichenden Maße rechtlich gesichert ist. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Abs. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.