Beschluss
4 L 501/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0727.4L501.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Wirtschaftswissenschaft mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftslehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2011 neu zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin war bis zum 1. September 2010 an der Universität N. im Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik immatrikuliert. Die Klausur Mikroökonomik A im Rahmen des Moduls Volkswirtschaftslehre hat sie im Rahmen dieses Studiums dreimal nicht bestanden, so dass die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik entsprechend der Prüfungsordnung der Universität N. für endgültig nicht bestanden erklärt wurde. Dagegen hat die Antragstellerin nach eigenem Bekunden Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden sei. 4 Am 15. März 2011 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2011 einen Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftswissenschaft mit dem Abschluss Lehramt am Berufskolleg im 6., hilfsweise in einem niedrigeren Semester. Dem Antrag war keine entsprechende Einstufungsbescheinigung (des Prüfungsamtes) beigefügt. 5 Nachdem die Antragstellerin auf Aufforderung der Antragsgegnerin eine Leistungsbescheinigung der Universität N. vom 11. März 2011 (Transcript of records) vorgelegt hatte, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin per E-Mail vom 1. April 2011 mit, dass eine Aufnahme in den begehrten Studiengang gemäß § 5 Abs. 2 b) der Einschreibungsordnung der Universität E. -F. nicht zulässig sei, weil die Antragstellerin mit der einschlägigen Prüfungsleistung Mikroökonomik endgültig durchgefallen sei. 6 Mit anwaltlicher E-Mail vom 21. April 2011 ließ die Antragstellerin vortragen, sie habe sich nicht - wie wohl irrtümlich angenommen - um einen Studienplatz für das Lehramt am Berufskolleg für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit einem Unterrichtsfach, sondern um einen Studienplatz für das Lehramt am Berufskolleg für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit speziellen beruflichen Fachrichtungen (Wirtschaftslehren) beworben. 7 Am 9. Mai 2011 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zunächst macht sie geltend, einen Anspruch auf eine vorläufige Anrechnung ihrer bisher erbrachten Studienleistungen im Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Universität N. und damit gleichzeitig einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum begehrten Studium im 6. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, zu haben. Die Versagung der Anrechnung und Einschreibung mit der dafür gegebenen Begründung sei weder mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes noch mit dem Grundsatz des Vorrangs und des Vorbehaltes des Gesetzes zu vereinbaren. Die Antragstellerin habe nicht wie die Antragsgegnerin meint, in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden. Es handele sich auch nicht um einen vergleichbaren oder verwandten Studiengang. Die Versagung der Einschreibung sei auch mit § 20 Abs. 5 Satz 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 nicht vereinbar. Denn gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 LPO sei die Zulassung zur Staatsprüfung nur dann zu versagen, wenn die oder der Studierende bereits einmal eine Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden habe. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Studienleistungen der Antragstellerin aus dem Studium an der Universität N. im Studiengang Wirtschaftspädagogik auf ein Lehramtsstudium im Studiengang Lehramt Berufskolleg mit dem Fach Wirtschaftswissenschaft mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftslehren anzuerkennen und ihr einen Studienplatz in diesem Studiengang im 6. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren höheren Fachsemester zuzuweisen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen folgendes geltend: Die Antragstellerin habe an der Universität N. das Teilmodul Mikroökonomik A endgültig nicht bestanden, so dass ein Einschreibungshindernis gemäß § 50 Abs. 1 Buchst. b) HG bzw. § 5 Abs. 1 Buchst. b) ihrer Einschreibungsordnung bestehe. Gemäß § 4 der Studienordnung für den angestrebten Studiengang i. V. m. § 21. Abs. 2, 21. Abs. 1 Nr. 4 der Ordnung über die Zwischenprüfung sei Mikroökonomik I und Makroökonomik I Bestandteil des Moduls G4 "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre A". Nicht beachtlich sei, dass die Zwischenprüfungsordnung noch nicht in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule bekannt gegeben sei. Insoweit seien deren Regelungen im Sinne einer Notkompetenz gleichwohl anwendbar. Weiter weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch die Prüfungsergebnisse der Antragstellerin in Mikroökonomik gemäß § 63 Abs. 2 HG zu übernehmen seien, so dass die Antragstellerin letztlich auch im angestrebten Studiengang endgültig durchgefallen sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Band 1) Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Umfang der getroffenen Entscheidung Erfolg. 16 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch des tenorierten Inhalts glaubhaft gemacht: 17 A. Der (vorläufigen) Zuweisung eines Studienplatzes stehen zunächst keine verfahrensmäßigen Hindernisse entgegen: Nach der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2010/11 - GV NRW S. 438 - beziehen sich die dort für das Sommersemester 2011 festgesetzten Zulassungszahlen undifferenziert auf den Studiengang "Wirtschaftswissenschaft LA BK", so dass die ggf. zwischen den Beteiligten streitige Auffassung, ob sich der innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangene Zulassungsantrag der Antragstellerin auf den Studiengang "Lehramt am Berufskolleg für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit einem Unterrichtsfach" oder - wie von der Antragstellerin gewünscht - auf den Studiengang "Lehramt am Berufskolleg für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit speziellen beruflichen Fachrichtungen (Wirtschaftslehren) bezieht, von Amts wegen nicht als Hindernis für eine Studienzulassung zu beachten ist. 18 Für das zweite und vierte Semester sind durch die genannte Verordnung Studienplatzzahlen festgesetzt worden, ohne dass sich die Antragsgegnerin bislang darauf berufen hat, dass einer Studienzulassung der Antragstellerin zum Sommersemester 2011 auch eine Ausschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen gestanden hätte. 19 Schließlich hat sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine Versäumnis der Antragsfrist berufen, die ggf. darin zu sehen sein könnte, dass die Antragstellerin ihren - fristgemäßen - Antrag vom 15. März 2011 nicht mit einer Anrechnungsbescheinigung vorgelegt hat. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag der Antragstellerein aus materiellen Gründen abgelehnt. 20 B. Einer (vorläufigen) Studienzulassung steht weiter auch die Regelung gemäß § 50 Abs. 1, 1. Halbsatz Buchst. b) des Hochschulgesetzes - HG - , die die Antragsgegnerin in § 5 Abs. 1 Buchst. b) ihrer Einschreibungsordnung vom 2. Februar 2004 übernommen hat, nicht entgegen: Danach ist die Einschreibung zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt nach dem 2. Halbsatz entsprechend für verwandte und vergleichbare Studiengänge, so weit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist. 21 Im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei dem Studiengang Wirtschaftspädagogik der Universität N. und dem angestrebten Studiengang allein deshalb nicht um den gleichen Studiengang, weil es sich bei letzterem um einen Lehramtsstudiengang handelt. Das wird auch von der Antragsgegnerin so gesehen. Ob es sich um einen vergleichbaren Studiengang im Sinne der Vorschrift handelt - wofür einiges sprechen mag - kann, weil letztlich nicht entscheidungserheblich, selbst zu Lasten der Antragstellerin unterstellt werden. Die Frage beurteilt sich u.a. nach den jeweiligen Studien-/Prüfungsordnungen: Beide Studiengänge sind darauf gerichtet, die Studierenden für eine Lehrtätigkeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaft zu qualifizieren, d.h. fachlich auf den Vorbereitungsdienst bzw. einen konsekutiven Masterstudiengang vorzubereiten. Entsprechend weisen die Curricula der Studiengänge insbesondere nachfolgende Übereinstimmungen auf: 22 23 Lehramt Berufskolleg/Wirtschaftswiss Wirtschaftspädagogik 24 Betriebswirtschaftslehre: 25 a) Produktmanagement 26 b) Absatzmarketing 27 c) Investition/Finanzierung 28 d) Kosten- Leistungsrechnung 29 e) externes Rechnungswesen 30 f) Controling/Umwelt 31 g) operatives Controlling 32 h) Projektmanagement 33 i) Einf. in Energiewirtschaft 34 k) Distribution und Handel 35 l) Organisation 36 m) E-Business Betriebswirtschaftslehre: 37 a) Externes Rechenwesen 38 b) Marketing 39 c) Finanzwirtschaft 40 d) Management 41 e) Produktion 42 Volkswirtschaftslehre: 43 a) Mikroökonomik I 44 b) Makroökonomik I 45 c) Mikroökonomik II 46 d) Makroökonomik II 47 e) Grdl. d. Finanzwissenschaft 48 f) Geld und Währung 49 g) Wettbewerbstheorie/- politik Volkswirtschaftslehre: 50 a) Grundlagen 51 b) Mikroökonomik A o. 52 Makroökonomik A 53 Rechtswissenschaft: 54 a) Wirtschaftsprivatrecht 55 b) Handels- und Gesellschaftsrecht 56 a) Arbeitsrecht 57 d) Vertriebs-/Wettbewerbsrecht 58 e) Gewerbl. Rechtsschutz/UrheberR 59 f) Kreditsicherungsrecht Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht: 60 a) juristisches Denken 61 b) Bürgerl.- /WirtschaftsR 62 Statistik: 63 a) Deskriptive Statistik 64 b) Wirtschaftsstatisik 65 c) Induktive Statistik Mathematik/Statistik: 66 a) Finanzmathematik und der Linearen Algebra 67 b) Analysis 68 c) Statistik I 69 Wirtschaftsdidaktik: Wirtschaftspädagogik: 70 a) Grundlagen 71 b) Pädagogische Psychologie 72 c) Instruktionsdesign 73 d) Recht d. Aus-/Weiterbildung 74 e) Lernkultur in Organisationen. 75 Für eine Vergleichbarkeit mag auch sprechen, dass die Antragstellerin die Anrechenbarkeit von fünf Semestern reklamiert und aus den jeweiligen Prüfungsordnungen ableitet. Eine abschließende Klärung dieses Fragenbereichs ist jedoch - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. 76 Insoweit geht die Antragsgegnerin weiter zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b) der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin im Studiengang Wirtschaftspädagogik eine nach der Prüfungsordnung der Universität N. erforderliche Prüfung, nämlich im Fach "Mikroökonomik" endgültig nicht bestanden hat. Das wird auch von der Antragstellerin nur insoweit - rechtlich - verneint, als sie vorträgt, gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im dritten Prüfungsversuch Widerspruch erhoben zu haben. Dieser Widerspruch hat jedoch nicht zur Folge, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zumindest so stellen müsste, als sei der dritte Prüfungsversuch nicht unternommen worden. Der Widerspruch gegen das Ergebnis einer Prüfung ist regelmäßig nicht darauf gerichtet, die Leistungsbewertung vollständig aufzuheben, sondern vielmehr darauf, diese in eine bessere Bewertung zu ändern. Das entspricht bei Leistungsnoten mit VA-Charakter der Situation der Verpflichtungsklage bzw. des "Verpflichtungswiderspruchs", die bzw. der keine aufschiebende Wirkung hat. 77 vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. Rdn. 641 78 Entsprechend ist bislang berücksichtigungsfähig, dass die Antragstellerin den Modulbestandteil Mikroökonomik und damit eine Prüfung, die auch im angestrebten Studiengang zu bestehen ist, nicht bestanden hat. 79 Allerdings fehlt es vorliegend an der weiteren Voraussetzung des § 50 Abs. 1, 1. Halbsatz Buchst. b) des Hochschulgesetzes - HG - bzw. § 5 Abs. 1 Buchst. b) der Einschreibungsordnung, dass die Rechtsfolge, von dem angestrebten Studium ausgeschlossen zu sein, durch die Prüfungsordnung des angestrebten Studiums bestimmt sein muss: 80 Weder die "Studienordnung für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit speziellen beruflichen Fachrichtungen (Wirtschaftslehren)" noch die "Studienordnung für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit einem Unterrichtsfach" enthalten eine entsprechende Regelung. Angesprochen wird die Problematik lediglich in § 20 Abs. 2 Nr. 2 der "Ordnung für die Zwischenprüfung in dem Studiengang berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in Verbindung mit speziellen beruflichen Fachrichtungen (Wirtschaftslehren) sowie in Verbindung mit einem Unterrichtsfach für das Lehramt an Berufskollegs an der Universität E. -F. ohne Datum aus dem Jahre 2009, wonach dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung eine Erklärung beizufügen ist, ob die bzw. der Studierende bereits ein Studium im Lehramtsstudiengang Wirtschaftswissenschaften, einem Studiengang der Betriebswirtschaftslehre oder eines verwandten oder vergleichbaren Studiengangs endgültig nicht bestanden hat. Die Rechtsfolge, insbesondere den Ausschluss von der Zwischenprüfung bei einer entsprechenden positiven Erklärung regelt die Vorschrift nicht, wenngleich vieles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die Vorschrift so interpretiert. Selbst unterstellt, diese Regelung könnte gleichwohl als inhaltlich ausreichende Ermächtigungsgrundlage angesehen werden und weiter unterstellt, diese Regelung würde dem Vorbehalt des § 50 Abs. 1, 1. Halbsatz Buchst. b) HG genügen, wäre sie gleichwohl nicht anwendbar. Denn die Zwischenprüfungsordnung ist unwirksam, weil sie - unstreitig - nicht in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule veröffentlicht worden ist. Soweit die Antragsgegnerin sich insoweit auf eine sog. "Notkompetenz" der Verwaltung beruft, 81 vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rdn. 58; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1988 - 7 B 190.88 - ; VG Leipzig, Urteil vom 15. August 1819/96 82 liegt deren Anerkennung der Gedanke zugrunde, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung eine formell unwirksame Ordnung/Satzung für eine Übergangszeit als gültig zu behandeln. Dem ist auch nach Auffassung der Kammer uneingeschränkt zuzustimmen, soweit es um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, hier konkret des Ausbildungs- und Prüfungswesens der Zwischenprüfung geht. Für eine "spezielle Regelung" wie der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung entsprechend dem Verständnis der Antragsgegnerin, kann eine solche Notkompetenz jedoch nicht angenommen werden. § 50 Abs. 1, 1. Halbsatz Buchst. b) HG läßt - wie bereits ausgeführt - einen Ausschluss vom Studium wegen endgültigen Nichtbestehens in einem vergleichbaren Studiengang nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung durch eine Prüfungsordnung zu. Als Eingriff in die Studierfreiheit bedarf eine solche Regelung nicht zuletzt mit Blick auf Art. 12 GG einer formal- und materiellrechtlich uneingeschränkt wirksamen Satzung. 83 C) Schließlich steht einer Studienzulassung auch nicht der von der Antragsgegnerin angeführte Grundsatz "venire contra factum proprium" entgegen: Die Antragsgegnerin geht nach obigen Ausführungen zwar zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin gegenwärtig den Status besitzt, die Prüfung im Modulbestandteil "Mikroökonomik" dreimal nicht bestanden zu haben. Sie geht nach Auffassung der Kammer indes zu Unrecht davon aus, dieses Prüfungsergebnis für den angestrebten Studiengang übernehmen zu können oder gar zu müssen mit der Folge, dass "Mikroökonomik I" als Pflichtleistung des Moduls G4 gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Zwischenprüfungsordnung endgültig nicht bestanden wäre mit der weiteren Konsequenz, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 Buchst c) der Einschreibungsordnung umgehend wieder zu exmatrikulieren wäre: 84 Soweit die Antragsgegnerin sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 der Zwischenprüfungsordnung stützt, wird - die notkompetenzmäßige Anwendbarkeit der Vorschrift einmal unterstellt -- diese Auffassung allein durch den Wortlaut der Vorschrift widerlegt. Danach werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes von Amts wegen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Nach Auffassung der Kammer lässt der Wortlaut der Vorschrift mit seinen Formulierungen "Studien- und Prüfungsleistungen", insbesondere jedoch mit dem Terminus "anerkennen" keinen Zweifel daran, dass sich die Regelung ausschließlich auf die Übernahme positiver Leistungen aus einem anderen Studium bezieht. Insoweit folgt die Kammer ohne Einschränkung der Auslegung des Verwaltungsgerichts Köln 85 vgl. Urteil vom 26. Mai 2011 - 6 K 7491/09 - 86 des § 63 Abs. 2 Satz 2 HG, wobei hervorzuheben ist, dass diese Vorschrift auf der Tatbestandsseite "nur" von "anrechnen" spricht, während "Anerkennung einer defizitären Leistung" um so mehr als paradox erscheint. 87 Die Möglichkeit, Leistungsdefizite aus einem anderen Studium in das angestrebte Studium zu transferieren, bedarf mit Blick auf Art. 12 GG einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Zwischenprüfungsordnung enthält - im Gegensatz zu dem vom VG Köln entschiedenen Fall - keine ausdrückliche Regelung, die eine Übernahme der konkreten Leistungsdefizite in die unmittelbare Leistungsbewertung des angestrebten Studiengangs vorsieht. Im Gegenteil regelt § 15 Abs. 2 Satz 8 der Zwischenprüfungsordnung die Handhabung von Fehlversuchen in der Form, dass Fehlversuche in Maluspunkte umgerechnet werden. Darauf einzugehen besteht vorliegend kein Anlass, weil das nicht Streitgegenstand ist. 88 Nach alledem hat die Antragstellerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zuweisung eines vorläufigen Studienplatzes, der von der Antragsgegnerin jedoch durch die von der Antragstellerin beantragte, aufgrund des Rechtsstandpunktes der Antragsgegnerin jedoch unterbliebene Einstufung der Antragstellerin in ein höheres Fachsemester zu konkretisieren ist. 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 90 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 91