Beschluss
16 L 529/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0718.16L529.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, durch die Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt E. (Sperrbezirksverordnung) vom 2. Mai 2011 nicht gehindert ist, im Bereich der S. Straße in E. der Straßenprostitution nachzugehen, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass sie durch die Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt E. (Sperrbezirksverordnung) vom 2. Mai 2011 in ihrem Grundrecht aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verletzt ist, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig. Ein solcher (vorläufiger) Feststellungsantrag setzt - ebenso wie die in dem Verfahren 16 K 2082/11 erhobene Feststellungsklage - voraus, dass zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO besteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, juris. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Es muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. eine Seite muss sich aus dem Meinungsstreit heraus berühmen, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt werden; auch bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vgl. zu alledem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54, m.w.N. Im vorliegenden Fall ist der Hauptantrag nicht in dieser Weise beschränkt. Es geht der Antragstellerin nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Vielmehr geht es ihr konkret darum zu erfahren, ob sie persönlich im Bereich der S. Straße in E. der Straßenprostitution nachgehen darf oder ob sie durch die in Rede stehende Sperrbezirksverordnung daran gehindert ist. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um einen von ihr nur erdachten oder ungewissen künftigen Sachverhalt. Denn sie hat schon in der Vergangenheit dort als Straßenprostituierte gearbeitet und will dies auch weiterhin tun. Die Frage, ob die Sperrbezirksverordnung sie an dieser Tätigkeit hindert, ist auch nicht nur Vorfrage oder unselbständiges Element dieses Rechtsverhältnisses, sondern sie ist für dieses Rechtsverhältnis unmittelbar entscheidend. Denn die Sperrbezirksverordnung ist "self-executing". Es bedarf zur Wirksamkeit des Verbots der Straßenprostitution im Bereich der S. Straße gegenüber der Antragstellerin keiner weiteren Verwaltungsmaßnahmen. Es wäre der Antragstellerin unzumutbar, zunächst einen Verstoß gegen die Sperrbezirksverordnung begehen und hierdurch ein Bußgeldverfahren gegen sich auslösen zu müssen, um dann im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Gültigkeit der Sperrbezirksverordnung überprüfen lassen zu können. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO besteht im vorliegenden Fall zunächst zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2., denn letztere ist bezüglich der Sperrbezirksverordnung Normanwenderin; sie wäre für eine Durchsetzung des Verbots der Straßenprostitution gegenüber der Antragstellerin zuständig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht aber auch zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1. Der Antragsgegner zu 1. ist Normgeber. Zwar sind Normgeber an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten üblicherweise nicht beteiligt; im Regelfall besteht daher kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Normadressaten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, a.a.O., m.w.N. Dies stellt sich jedoch anders dar, wenn - wie hier - die in Rede stehende Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsverfahren vorgesehen oder möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, a.a.O. Abgesehen davon ist der Antragsgegner zu 1. jedenfalls insoweit auch Normanwender, als er durch die Bezirksregierung B. als Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin zu 2. im Wege der Anordnung und Ersatzvornahme tätig werden kann (vgl. § 123 der Gemeindeordnung NRW). Auch im Übrigen ist der Hauptantrag der Antragstellerin gegen beide Antragsgegner zulässig. Insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch das in der Sperrbezirksverordnung enthaltene Verbot der Straßenprostitution in ihrer Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG), jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist. Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Feststellung würde zumindest zeitweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen; die Antragstellerin erhielte nämlich mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Klage bereits das, was sie im Hauptsacheverfahren erstrebt. In derartigen Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein Anordnungsgrund ist dann nur glaubhaft gemacht, wenn dem jeweiligen Antragsteller ohne den Erlass der beantragten Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, a.a.O. Derartige Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Sperrbezirksverordnung gilt nur für das Gebiet der Stadt E. . An der Möglichkeit, ihrer Tätigkeit in anderen Städten nachzugehen, hat sich für die Antragstellerin durch den Erlass der Sperrbezirksverordnung nichts geändert. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die (in I. wohnhafte) Antragstellerin, deren Tätigkeit keine besonderen Vorhaltungen erfordert, in besonderer Weise an den Standort E. gebunden wäre. Auch in E. kann die Antragstellerin im Übrigen weiterhin als Prostituierte arbeiten, nämlich in Bordellen und Wohnungen außerhalb der in § 1 der (weitergeltenden) Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Bereich der Stadt E. vom 17. Dezember 1974 i.d.F. der Änderung vom 17. Oktober 1985 genannten Innenstadtbereiche. Es ist also nicht so - wie die Antragstellerin vorträgt -, dass sie nunmehr mit ihrer Tätigkeit in die Illegalität getrieben würde. Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass die Tätigkeit auf dem Straßenstrich in der S. Straße in E. ihr eine bestimmte Sicherheit geboten habe, die sie andernorts nicht vorfinde, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, wieso z.B. eine Prostitution in Bordellen und/oder Wohnungen im Bereich der Stadt E. weniger sicher für die Antragstellerin sein sollte als die Tätigkeit auf dem Straßenstrich in der S. Straße. Unter hygienischen Gesichtspunkten - auch dies stellt einen Sicherheitsaspekt dar - ist eine Prostitution in geschlossenen Räumen der Straßenprostitution ohnehin in jedem Fall vorzuziehen (so der Antragsgegner zu 1. nachvollziehbar in seiner medizinischen Stellungnahme vom 8. April 2011); in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass etwa die Verrichtungsboxen an der S. Straße nach dem Bericht des Polizeipräsidiums E. vom 28. Juni 2011 stark vermüllt waren und z.T. sogar zur Verrichtung der Notdurft benutzt wurden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Straßenstrich in der S. Straße der Antragstellerin mehr Sicherheit geboten haben soll als der Straßenstrich in anderen Städten. Straßenprostitution ist immer mit Gefahren verbunden. Auch in der S. Straße gab es nach dem Bericht des Polizeipräsidiums E. vom 28. Juni 2011 durchaus "Revier- bzw. Standortstreitigkeiten" unter Prostituierten und "Standgelderpressungen", ganz abgesehen von der übrigen mit der Prostitution einhergehenden Begleitkriminalität. Auch vor körperlichen Übergriffen waren Prostituierte in der S. Straße keineswegs umfassend geschützt. Wie der Kammer aus einem bei ihr geführten ausländerrechtlichen Verfahren bekannt ist, ist eine Prostituierte in der S. Straße einmal Opfer einer Vergewaltigung in Verbindung mit einer Körperverletzung und eines Raubes geworden. Vgl. Kammerurteil vom 19. Mai 2011 - 16 K 4909/09 -. Die in der S. Straße aufgestellten Verrichtungsboxen boten den Prostituierten keinen absoluten Schutz vor derartigen Übergriffen, etwa dann nicht, wenn der Kunde mit seinem Fahrzeug rückwärts in die Box einparkte und dadurch der Prostituierten die Möglichkeit zum Alarm bzw. zur Flucht nahm. Nachvollzogen werden kann letztlich allein der Vortrag der Antragstellerin, dass bei einer Prostitution in Bordellen oder Wohnungen am Ende weniger Gewinn bei der einzelnen Prostituierten verbleibt, weil sie dann zusätzliche Kosten tragen muss (etwa für Miete, Getränke, Überwachung usw.). Allein die etwaige Tragung zusätzlicher Kosten und damit einhergehend die Schmälerung von Gewinnen macht das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für die Antragstellerin aber nicht schlechthin unzumutbar. Dass ihr - wie sie recht knapp vorträgt - bei einer Tätigkeit in Bordellen durch deren Eigentümer bzw. Betreiber eine unzumutbare Ausbeutung droht, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine solche Annahme ist durch nichts Konkretes belegt. Im Übrigen zeigen die von der Antragsgegnerin zu 2. gesammelten und dem Gericht vorgelegten Internetbotschaften der Antragstellerin an ihre Kunden, in denen sie - nach Inkrafttreten der Sperrbezirksverordnung - auf fortbestehende Kontakt-möglichkeiten über Internet und Handy hinweist und ihre Dienste nunmehr etwa in dem sog. Laufhaus "°°°°°°°°°" in der K.-----straße und in oder an einem weiteren Etablissement in Castrop-Rauxel anbietet, dass sie nach dem Erlass der Sperrbezirksverordnung keineswegs in ihrer Existenz bedroht oder gefährdet ist. Unabhängig davon hat die Antragstellerin für die mit ihrem Hauptantrag begehrte einstweilige Anordnung auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch die Sperrbezirksverordnung daran nicht gehindert ist, im Bereich der S. Straße in E. der Straßenprostitution nachzugehen. Dass die Sperrbezirksverordnung den formellen Erfordernissen nicht entspräche, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Auch materiellrechtlich ist die Sperrbezirksverordnung, jedenfalls soweit sie sich auf die S. Straße, die N. Straße und die K.-----straße erstreckt, nicht zu beanstanden. Nach Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), an dessen Verfassungsmäßigkeit die Kammer keine Zweifel hat, vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, NVwZ 2009, 905, zu Art. 297 Abs. 1 Nr. 2 EGStGB, kann unabhängig von der Zahl der Einwohner (also etwa auch für Großstädte) die Straßenprostitution im ganzen Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets verboten werden. Allerdings muss ein solches Verbot nach dem Tatbestand dieser Norm zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes erforderlich sein. Die Antragstellerin trägt zu Recht vor, dass etwa die Verhinderung von Zuwanderung aus dem Ausland kein tauglicher Verbotsgrund sein kann. Ebenso zutreffend trägt die Antragstellerin vor, dass Prostitution, auch Straßenprostitution, nicht per se - etwa wegen grundsätzlicher moralischer Bedenken - mit dem Jugendschutz und dem öffentlichen Anstand unvereinbar ist. Vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, a.a.O., u.a. unter Hinweis auf das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz. Im vorliegenden Fall bestehen hinreichende Gründe des Schutzes der Jugend für ein Verbot der Straßenprostitution jedenfalls in der S. Straße, der N. Straße und K.-----straße . Von der Straßenprostitution in diesen Straßen geht nicht nur eine abstrakte Gefahr für den Jugendschutz aus, was für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung schon ausreichend wäre, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, juris, Rn. 71. sondern bereits eine konkrete Gefahr. Zwar geht die Kammer mit der Antragstellerin davon aus, dass Kinder und Jugendliche sich normalerweise nicht unmittelbar in der S. Straße, der N. Straße und der K.-----straße bewegen und dort mit den Straßenprostituierten und deren Freiern in Kontakt kommen werden. Denn die in diesen Straßen nach Lage der Akten vorhandenen Geschäfte und Einrichtungen (Schrotthandel, Autohandel u.ä.) dürften Kinder und Jugendliche bzw. Familien eher nicht ansprechen. Es handelt sich auch nicht um Verbindungsstraßen, die zur Erreichung anderer Ziele benutzt werden müssten. Allerdings folgt die Kammer den Antragsgegnern, wenn diese konstatieren, dass wegen der in den letzten Jahren größer werdenden Zahl von Prostituierten (so nicht nur die Zahlen der Antragsgegner, sondern auch etwa die der Beratungsstelle KOBER), die zu einem nicht unerheblichen Teil ihren Wohnsitz in den angrenzenden Bereichen der Nordstadt genommen hätten, von dort zu Fuß zur Arbeit gingen und nach der Arbeit zu Fuß dorthin zurückkehrten, zwischendurch dort auch Einkäufe oder Toilettengänge erledigten, der Straßenstrich in diese angrenzenden Bereiche der Nordstadt "ausgefranst" sei und Kinder und Jugendliche dadurch bereits in diesen Bereichen mit der Straßenprostitution unmittelbar in Berührung kämen - schon dadurch, dass sie die Prostituierten in ihrer "Arbeitskleidung" (vgl. hierzu etwa das Foto auf den Unterschriftenpostkarten der Initiative Nordstadteltern) auf dem Weg von ihren Wohnungen zur Arbeit sähen und Zeugen von Anbahnungskontakten, u.a. Preisverhandlungen, werden könnten (vgl. hierzu nicht etwa nur die Angaben der Antragsgegner, sondern auch z.B. die Schilderungen im Rahmen der Unterschriftenaktion der Interessengemeinschaft Bornstraße/Nordstadt). Der Jugendschutz gebietet es, derartige direkte Kontakte zwischen Kindern und Jugendlichen und der Straßenprostitution zu verhindern. Es mag zwar sein, dass viele Kinder und Jugendliche bereits über die Medien mit dem Thema Prostitution in Berührung gekommen sind. Ungeachtet dessen ist es dem Gesetzgeber angesichts der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative beim Jugendschutz in gleicher Weise wie beim Strafrecht unbenommen, im Interesse einer ungestörten insbesondere psychosexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen die Kommerzialisierung sexueller Handlungen von ihnen fernzuhalten. Vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, a.a.O. Authentische Begegnungen von Kindern und Jugendlichen mit Prostituierten und ihren Freiern und Zuhältern, wie sie in den an die S. Straße angrenzenden Bereichen der Nordstadt stattfinden, weisen im Übrigen eine andere Qualität als Filmszenen auf. Auch der öffentliche Anstand ist durch das Ausfransen der Straßenprostitution in die angrenzenden Bereiche der Nordstadt bereits konkret gefährdet gewesen. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, können Belange des Allgemeinwohls und damit des öffentlichen Anstands insbesondere dann beeinträchtigen, wenn durch einen Öffentlichkeitsbezug andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollen, erheblich belästigt werden. Vgl. auch hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, a.a.O. Dies war hier der Fall. Ein Verbot der Straßenprostitution in der S. Straße, der K.-----straße und der N. Straße scheitert auch nicht an dem neben den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB zu beachtenden Übermaßverbot. Die Kammer geht - wie die Antragsgegner - davon aus, dass ein "Ausfransen" des Straßenstrichs in die benachbarten Wohngebiete der Nordstadt nicht (mehr) wirksam mit ordnungsbehördlichen und polizeilichen Mitteln bekämpft werden kann. Zwar bestand in den Wohngebieten der Nordstadt bereits seit Inkrafttreten der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Bereich der Stadt E. vom 17. Dezember 1974 ein Prostitutionsverbot und damit eine Handhabe gegen die Vornahme von Prostitutionshandlungen. Es erscheint jedoch ohne weiteres nachvollziehbar, dass infolge der erhöhten Zahl von Prostituierten und insbesondere deren verstärkter Wohnsitznahme in den benachbarten Gebieten der Nordstadt eine derartige räumliche Verflechtung von Prostitution und Wohnen eingetreten ist, die mit einzelfallbezogenen ordnungsbehördlichen und polizeilichen Mitteln nicht zu bewältigen war. Auch ein sich auf bestimmte Uhrzeiten beschränkendes Verbot der Straßenprostitution wäre nicht geeignet gewesen, die aufgezeigten Gefahren für den Jugendschutz und den öffentlichen Anstand wirksam zu bannen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa dann, wenn sich die Straßenprostitution auf eine Zeit ab 22 Uhr beschränkte, die Bewohner der angrenzenden Bereiche der Nordstadt, insbesondere auch Jugendliche, von dieser Tätigkeit nicht mehr in störender Weise beeinträchtigt wären. Das Verbot des Straßenstrichs ist im Bereich der S. Straße, d.h. in der S. Straße, der N. Straße und der K.-----straße , nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Antragstellerin - wie sie vorträgt - keinen eigenen Beitrag zum "Ausfransen" der Prostitution in die benachbarten Wohngebiete geleistet hat und sich daher von dem Verbot der Straßenprostitution wie eine "Nichtstörerin" in Anspruch genommen fühlt, mag sein, ist aber ohne Belang. Mit dem Erlass einer Sperrbezirksverordnung sollen in abstrakt-genereller Weise Gefahren abgewehrt werden, die sich auch unabhängig von einem konkreten Einzelfall realisieren können. Ob hinreichende Gründe des Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstandes auch für ein Verbot der Straßenprostitution über den Bereich der S. Straße, der N. Straße und der K.-----straße hinaus im gesamten Stadtgebiet von E. ohne räumliche Beschränkung (mit Ausnahme der M.-----straße ) vorliegen bzw. dieses umfassende Verbot mit dem Übermaßverbot zu vereinbaren ist (die Antragsgegner verweisen hier insbesondere auf siedlungsstrukturelle Besonderheiten in der Stadt E. ), ist für die Frage der Begründetheit des Hauptantrags unerheblich. Selbst wenn die Ausdehnung des Verbots der Straßenprostitution auf das gesamte E1. Stadtgebiet (mit Ausnahme der M.-----straße ) nicht rechtens wäre, wäre die Sperrbezirksverordnung nicht insgesamt unwirksam, sondern bliebe - weil jedenfalls insoweit die Verbotsvoraussetzungen vorliegen - für die S. Straße, die N. Straße und die K.-----straße wirksam. Die Sperrbezirksverordnung wäre insoweit ohne weiteres räumlich "teilbar". Denn sie könnte, auch wenn sie sich nur für dieses Gebiet wirksam wäre, dazu beitragen, jedenfalls die von dort ausgehende - sich sogar schon konkret realisiert habende - Gefahr für den Jugendschutz und den öffentlichen Anstand abzuwehren und damit auch mit einem solchen eingeschränkten Inhalt eine sinnvolle ordnungsrechtliche Funktion erfüllen; sie wäre vom Normgeber wohl (hilfsweise) auch mit einem solchen eingeschränkten Inhalt erlassen worden. Vgl. zur "Teilbarkeit" von Normen entsprechend § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, und Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 bzw. für eine Sperrgebietsverordnung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, a.a.O., Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2005 - 12 C 11236/05 -, juris, sowie Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 11 N 1432/94 -, NVwZ-RR 1996, 84. Damit hat aber die Antragstellerin keinen Anspruch auf die von ihr - ausdrücklich mit dieser örtlichen Einschränkung - begehrte Feststellung, dass sie durch die Sperrbezirksverordnung an der Ausübung der Straßenprostitution "im Bereich der S. Straße in E. " nicht gehindert ist. Der Hilfsantrag ist möglicherweise schon unzulässig. Es ist bereits fraglich, ob die von der Antragstellerin begehrte (vorläufige) Feststellung einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 GG durch die Sperrbezirksverordnung ein hinreichend konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO betrifft. Der Hilfsantrag ist aber jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat auch insoweit keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Kammer verweist insoweit auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag, die auch für den Hilfsantrag gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag sich gegen zwei verschiedene Antragsgegner richtet und sich auf zwei - je nach Antragsgegner - unterschiedliche Rechtsverhältnisse bezieht.