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Gerichtsbescheid

5 K 3140/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0715.5K3140.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zur Grundsteuer für das Grundstück N. in E. (Gemarkung E. , Flur , Flurstück , verzeichnet im Grundbuch E. B, Amtsgericht E. , Blatt ). Mit Grundsteuermessbescheid vom 26. Juni 2009 setzte das Finanzamt E. den Grundsteuermessbetrag für das vorgenannte Objekt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auf 35,75 EUR fest. Zuvor betrug der festgesetzte Grundsteuermessbetrag 16,62 EUR. Auf der Grundlage dieses alten Messebetrages von 16,62 EUR war die Grundsteuer von der Beklagten ursprünglich - sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2009 - auf jeweils 78,11 EUR festgesetzt worden. Infolge der Anhebung des Grundsteuermessbetrages durch den Messbescheid des Finanzamtes vom 26. Juni 2009 erließ die Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem 17. August 2009 folgenden Grundsteuer-Berichtigungsbescheid: Jahr Messbetrag bisher neu Änderung Grundsteuer 2008 35,75 EUR 78,11 EUR 168,02 EUR + 89,91 EUR Grundsteuer 2009 35,75 EUR 78,11 EUR 168,02 EUR + 89,91 EUR Eine gegen diesen Grundsteuer-Berichtigungsbescheid seitens der Klägerin erhobene Klage (5 K 3831/09) wurde im Dezember 2009 zurückgenommen und das Verfahren daraufhin eingestellt. Mit Grundsteuerbescheid vom 20. Januar 2010 setzte die Beklagte sodann die Grundsteuer für das Jahr 2010 wie folgt fest: Jahr Messbetrag bisher neu Änderung Grundsteuer 2010 35,75 EUR -- 171,60 EUR -- Auch gegen diesen Grundsteuerbescheid klagte die Klägerin vor dem erkennenden Gericht (5 K 600/10). Mit Grundsteuermessbescheid vom 27. Januar 2010 änderte das Finanzamt E. erneut den Grundsteuermessbetrag für das klägerische Grundstück. Es setzte den Messbetrag nunmehr rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 auf 40,94 EUR fest. Die Beklagte passte nachfolgend gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 an diesen neuen Messbetrag an. Durch Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 19. April 2010 traf sie insoweit folgende Festsetzungen: Jahr Messbetrag bisher neu Änderung Grundsteuer 2005 40,94 EUR 78,11 EUR 192,42 EUR + 114,31 EUR Grundsteuer 2006 40,94 EUR 78,11 EUR 192,42 EUR + 114,31 EUR Grundsteuer 2007 40,94 EUR 78,11 EUR 192,42 EUR + 114,31 EUR Grundsteuer 2008 40,94 EUR 168,02 EUR 192,42 EUR + 24,40 EUR Grundsteuer 2009 40,94 EUR 168,02 EUR 192,42 EUR + 24,40 EUR Grundsteuer 2010 40,94 EUR 171,60 EUR 196,51 EUR + 24,91 EUR Auch dieser Steuerbescheid wurde durch die Klägerin hier mit einer Klage angefochten (5 K 2076/10). Die Verfahren 5 K 600/10 und 5 K 2076/10 wurden durch Beschluss vom 17. Juni 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 2076/10 weitergeführt. Auch dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte. Mit Grundsteuermessbescheid vom 24. Juni 2010 hob das Finanzamt E. den Messbescheid vom 27. Januar 2010 auf. Infolgedessen war wieder der vorausgegangene Grundsteuermessbescheid vom 26. Juni 2009 maßgeblich. Damit war für das klägerische Grundstück für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 wieder der ursprüngliche Betrag von 16,62 EUR sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der Betrag von 35,75 EUR als Messbetrag festgesetzt. Daraufhin änderte die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgenannten maßgeblichen Messbeträge erneut die Grundsteuerfestsetzungen für die Jahre 2005 bis 2010 (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Mit Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 12. Juli 2010 setzte sie insoweit die Grundsteuer wie folgt fest: Jahr Messbetrag bisher neu Änderung Grundsteuer 2005 16,62 EUR 192,42 EUR 78,11 EUR - 114,31 EUR Grundsteuer 2006 16,62 EUR 192,42 EUR 78,11 EUR - 114,31 EUR Grundsteuer 2007 16,62 EUR 192,42 EUR 78,11 EUR - 114,31 EUR Grundsteuer 2008 35,75 EUR 192,42 EUR 168,02 EUR - 24,40 EUR Grundsteuer 2009 35,75 EUR 192,42 EUR 168,02 EUR - 24,40 EUR Grundsteuer 2010 35,75 EUR 196,51 EUR 171,60 EUR - 24,91 EUR Gegen diesen Grundsteuer-Berichtigungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2010 hat die Klägerin am 27. Juli 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Anhebung der Grundsteuer für die Jahre 2008 und 2009 von ursprünglich 78,11 EUR auf nunmehr 168,02 EUR nicht nachvollziehbar sei. Bei dem Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 12. Juli 2010 handele es sich auch um einen belastenden Verwaltungsakt, da die Klägerin mit der Festsetzung nicht einverstanden sei. Zwar sei durch diesen Bescheid wieder der "alte" Zustand hergestellt worden. Dieser alte Zustand sei allerdings ebenfalls bereits angegriffen worden. Die Klägerin beantragt - wörtlich -, den vorzitierten Bescheid abzuändern. Während des vorliegenden Verfahrens hat das Finanzamt E. mit Grundsteuermessbescheid vom 19. August 2010 den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück der Klägerin rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auf 40,94 EUR festgesetzt. Mit weiterem Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 20. September 2010 hat die Beklagte dementsprechend die Grundsteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2010 wie folgt geändert: Jahr Messbetrag bisher neu Änderung Grundsteuer 2008 40,94 EUR 168,02 EUR 192,42 EUR + 24,40 EUR Grundsteuer 2009 40,94 EUR 168,02 EUR 192,42 EUR + 24,40 EUR Grundsteuer 2010 40,94 EUR 171,60 EUR 196,51 EUR + 24,91 EUR Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr dieser weitere Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 20. September 2010 bislang unbekannt gewesen sei. Dieser Bescheid sei ihr erst in dem hier anhängigen Verwaltungsstreitverfahren gemeinsam mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2011 überreicht worden. Die Klägerin beantragt - wörtlich -, auch den Bescheid vom 20. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei nach der Abgabenordnung an die jeweiligen Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden, so dass sie ihre Gewerbesteuerfestsetzungen für die betreffenden Jahre stets an die Messbescheide habe anpassen müssen. Der Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 20. September 2010 sei am 20. September 2010 als einfacher Brief zur Post gegeben worden. Ein Hinweis darauf, dass dieser Änderungsbescheid zurückgekommen wäre, sei der Akte nicht zu entnehmen. Insoweit gelte der Bescheid gemäß § 122 AO als am 23. September 2010 zugegangen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Beklagte unter dem 20. Januar 2011 die Grundsteuer für das klägerische Grundstück auf 196,51 EUR festgesetzt hat; die hiergegen erhobene Klage (5 K 644/11) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 zurückgenommen, so dass jenes Verfahren durch Beschluss vom 5. Juli 2011 eingestellt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren 5 K 3831/09, 5 K 600/10, 5 K 2076/10 und 5 K 644/11 sowie der in dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Berichterstatter kann, nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. September 2010 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, nach Anhörung der Parteien gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden. II. Die ursprünglich erhobene Klage gegen den Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 12. Juli 2010 hat keinen Erfolg. 1. Den wörtlich gestellten Klageantrag, "den vorzitierten Bescheid abzuändern", hat das Gericht gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ausgelegt. Da durch den Bescheid vom 12. Juli 2010 die Grundsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 wieder - wie von der Klägerin begehrt - an den bis zum 31. Dezember 2007 maßgeblichen Grundsteuermessbetrag von 16,62 EUR angepasst wurde, geht das Gericht dabei davon aus, dass die Klage nicht gegen die Festsetzungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gerichtet ist, sondern sich ausschließlich auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 bezieht. 2. Die Klage ist - auch bei dieser Auslegung des Klageantrags - bereits unzulässig. a) Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage setzt voraus, dass die Klägerin oder der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insoweit muss es zumindest möglich sein, dass die Klägerin oder der Kläger durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 12. Juli 2010 besteht auch hinschlich der streitgegenständlichen Veranlagungsjahre 2008, 2009 und 2010 ausschließlich in einer Herabsetzung der zuvor festgesetzten Beträge. Namentlich für die Jahre 2008 und 2009 wurde die Grundsteuer jeweils von 192,42 EUR auf 168,02 EUR und damit um jeweils 24,40 EUR reduziert; für das Jahr 2010 wurde die Grundsteuer von 196,51 EUR auf 171,60 EUR und damit um 24,91 EUR gemindert. Diese Festsetzungen sind ausschließlich begünstigend. b) Darüber hinaus ist während des vorliegenden Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Anfechtung des Grundsteuer-Berichtigungsbescheides vom 12. Juli 2010 weggefallen, da dieser Bescheid inzwischen - infolge des Erlasses des Grundsteuer-Berichtigungsbescheides vom 20. September 2010 - überholt ist. 3. Unabhängig davon ist die Klage gegen den Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 12. Juli 2010 auch unbegründet. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Grundsteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010 in dem Bescheid vom 12. Juli 2010 gemäß § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) unter Berücksichtigung des - zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides maßgeblichen - Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes E. vom 26. Juni 2009 zutreffend festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Grundsteuer-Berichtigungsbescheides vom 12. Juli 2010 war der Grundsteuermessbetrag nach dem vorzitierten Messbescheid für die Jahre 2008, 2009 und 2010 auf 35,75 EUR festgesetzt (vgl. insoweit die entsprechenden Darstellungen im Tatbestand). Diesen Messbetrag hat die Beklagte rechnerisch korrekt auf den Hebesatz der Stadt E. angewandt; der Grundsteuerhebesatz betrug in E. 470 % in den Jahre 2008 und 2009 sowie 480 % im Jahr 2010: 2008: 35,75 EUR x 4,7 = 168,02 EUR, 2009: 35,75 EUR x 4,7 = 168,02 EUR, 2010: 35,75 EUR x 4,8 = 171,60 EUR. Die Beklagte ist an einen wirksamen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gebunden. Das beutet, dass sie den jeweils festgesetzten Messbetrag ihrer Steuerberechnung zugrunde legen muss. Diese Bindungswirkung besteht dabei auch dann, wenn der Messbescheid - etwa infolge eines Einspruchs beim Finanzamt - noch nicht bestandskräftig sein sollte. Unbeachtlich ist ferner, ob der Messbescheid seinerseits rechtmäßig ist. Das heißt, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Grundsteuer auch einen mitunter fehlerhaften Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes anzuwenden hat. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Messbescheides kann der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls ausschließlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemachen; denn die Festsetzungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid (als sog. Grundlagenbescheid) können nicht durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde (als sog. Folgebescheid) angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Wird ein Messbescheid - etwa infolge eines Einspruchs oder eines finanzgerichtlichen Verfahrens - aufgehoben oder geändert, ist die Gemeinde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu angehalten, auch ihren Grundsteuerbescheid entsprechend anzupassen. III. Auch die weitere Klage gegen den Grundsteuer-Berichtigungsbescheid der Beklagten vom 20. September 2010 hat keinen Erfolg. 1. Diese weitere, mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 erhobene Klage ist zwar - im Wege einer sachdienlichen Klageerweiterung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO - ebenfalls als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 20. September 2010 auch in Höhe des Umfangs der Anhebung (73,71 EUR) beschwert. Die Klage ist auch nicht etwa verfristet gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar muss nach dieser Vorschrift die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Die Beklagte konnte allerdings einen Beweis dafür, dass der Bescheid vom 20. September 2010 der Klägerin bereits im unmittelbaren Anschluss an seine Aufgabe zur Post zugegangen wäre, so dass eine Anfechtung erst mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 zu spät gewesen wäre, nicht erbringen. Gemäß § 122 Abs. 2 AO hat die Behörde im Zweifel den Zugang eines Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ein die Nachweispflicht der Behörde begründender Zweifel hinsichtlich des Zugangs ist insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - bestreitet, dass das Schriftstück überhaupt zugegangen ist; in diesem Fall genügt auch ein einfaches Bestreiten, da eine weitere Substantiierung von ihm nicht verlangt werden kann, weil dies objektiv unmöglich wäre ("negativa non sunt probanda"). St. Rspr., vgl. u.a. BFH, Urteile vom 23.09.1966 - III 226/63 -, vom 14.03.1989 - VII R 75/85 -, vom 15.09.1994 - XI R 31/94 -, vom 12.03.2003 - X R 17/99 - und vom 31.05.2005 - I R 103/04 -, jeweils zit. nach juris. In diesem Fall obliegt daher der Behörde der volle Beweis über den Zugang des Steuerbescheides. Dieser Beweis kann zwar grundsätzlich auch auf Indizien gestützt werden. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des BFH der bloßen Absendung und Nichtrückkunft eines Steuerbescheides auch bei ansonsten normalem Postlauf keine Indizwirkung oder gar die Wirkung eines Anscheinsbeweises dafür zu, dass der Bescheid auch tatsächlich zugegangen ist Vgl. BFH, Urteil vom 15.09.1994 - XI R 31/94 -, a.a.O. Auch lässt vorliegend das gesamte Verhalten der Klägerin im Rahmen eines Indizienbeweises keinen Schluss darauf zu, dass sie den Grundsteuerbescheid vom 20. September 2010 tatsächlich doch - und zwar bereits im September 2010 - erhalten hat. Damit war vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin den Grundsteuer-Berichtigungsbescheid der Beklagten vom 20. September 2010 tatsächlich erst im laufenden Gerichtsverfahren erhalten hat. Der fragliche Bescheid war dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2011 beigefügt und wurde gemeinsam mit diesem Schriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 27. April 2011 übersandt. Die Anfechtung des Bescheides mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 erfolgte damit jedenfalls innerhalb eines Monats nach tatsächlicher Kenntniserlangung. 2. Die Klage gegen den Grundsteuer-Berichtigungsbescheid vom 20. September 2010 ist hingegen unbegründet. Auch dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 20. September 2010 die Grundsteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010 unter Berücksichtigung des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes E. vom 19. August 2010 und unter Anwendung des Hebesatzes der Stadt E. von 470 % für die Jahre 2008 und 2009 sowie von 480 % für das Jahr 2010 auf den Grundsteuermessbetrag abermals korrekt berechnet. Das Finanzamt E. hat mit dem vorbezeichneten Grundsteuermessbescheid den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auf 40,94 EUR festgesetzt. Die Beklagte ist - wie soeben bereits ausgeführt (oben II. 3) - an diese Festsetzung des Finanzamtes gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden und muss den von Seiten des Finanzamtes festgelegten Grundsteuermessbetrag bei der Berechnung der Grundsteuer zugrunde legen. Etwaige Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrages sind - wie ebenfalls soeben bereits dargelegt - ausschließlich gegenüber dem Finanzamt bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Ausweislich der danach nicht zu beanstandenden Berechnung, 2008: 40,94 EUR x 4,7 = 192,42 EUR, 2009: 40,94 EUR x 4,7 = 192,42 EUR, 2010: 40,94 EUR x 4,8 = 196,51 EUR, waren damit gegenüber den vorherigen Festsetzungen die Grundsteuern für die Jahre 2008 und 2009 um jeweils 24,40 EUR sowie für das Jahr 2010 um 24,91 EUR anzuheben. IV. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.