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Beschluss

7 L 707/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0714.7L707.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2764/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2011 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist zunächst anzumerken, dass zweifelhaft ist, ob der Antragsteller vor Erlass der Verfügung ordnungsgemäß angehört worden ist. Die mit Schreiben vom 1. Juni 2011 gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Juni dürfte unangemessen kurz gewesen sein, zumal ein Feiertag und ein Wochenende dazwischen lagen! Auch wäre bei einer kurzen Frist ein Fax angebracht gewesen; nach Aktenlage ist aber wohl nur ein Postversandt erfolgt. Ein entsprechender Verfahrensfehler ist aber rechtlich unbeachtlich, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW); im Übrigen ist wegen der rechtsgebundenen Entscheidung § 46 VwVfG NRW einschlägig. 6 Darüber hinaus hat das Gericht von der aktuellen Rechtslage auszugehen, auch wenn - wie zutreffend angegeben - Überlegungen zur Änderung des Punktesystems zur Zeit diskutiert werden. Für den Vortrag, dass das derzeitige Punktesystem europarechtswidrig sein könnte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. 7 Nach der aktuellen Rechtslage gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist oder war oder diesen Punktestand erreicht hatte. Bei (mindestens) 18 Punkten hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier, da der Antragsteller mit 10 zu berücksichtigenden Eintragungen 18 Punkte erreicht hat. 8 Dabei ist gegen den Antragsteller zunächst vor Erreichen von 14 Punkten die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) ergriffen worden; diese datiert allerdings vom 6. März 2007 (Blatt 8 des Verwaltungsvorgangs; nicht 2009, wie es in der Entziehungsverfügung heißt). Zu diesem Zeitpunkt waren 10 Punkte rechtskräftig geahndet und der Behörde bekannt; ein weiterer zuvor bereits am 26. Februar 2007 begangener Geschwindigkeitsverstoß mit einem Punkt wurde erst danach im Juni 2007 (rechtskräftig) geahndet. 9 Sodann ist der Antragsteller auch mit am 14. September 2010 zugestellter Verfügung vom 8. September 2010 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Antragsgegner 7 zu berücksichtigende Geschwindigkeitsverstöße zwischen dem 5. September 2006 und dem 15. Juni 2010 mit insgesamt 16 Punkten bekannt. Tatsächlich hatte der Antragsteller aber bereits 2 weitere Geschwindigkeitsverstöße am 5. Mai und 10. September 2010 begangen, die mit weiteren 4 Punkten zu bewerten waren, so dass er nach dem sogenannten Tattagprinzip 10 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 und 3 C 34/07 - 11 bereits 20 Punkte erreicht hatte. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG waren diese deshalb auf 17 Punkte zu reduzieren. 12 Da der Antragsteller wegen einer nach dem Seminarbesuch (November 2010) am 22. Februar 2011 begangenen weiteren Ordnungswidrigkeit (Handynutzung; 1 Punkt) aufgefallen ist, entspricht die Entziehung mit nunmehr 18 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. 13 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche und persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 15