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Urteil

6a K 2281/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0708.6A.K2281.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand: Die Kläger zu 1. und 2. sind nach eigenen Angaben in den Jahren 1981 bzw.1986 in B. /Südossetien geboren und georgische Staatsangehörige kurdischer/jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 2. bis 5. sind ihre Kinder. Die Kläger reisten am 8. Dezember 2009 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 14. Dezember 2009 stellten sie einen Asylantrag. Bei der am 22. Dezember 2009 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gaben die Kläger an: Sie hätten im Jahre 2004 geheiratet und als Viehhüter gelebt. Im August 2008 seien sie nach C. (Russische Föderation) geflohen und im Dezember 2009 dann nach Deutschland weitergereist. Es sei unmöglich, in Georgien zu leben. Der Krieg könne jederzeit wieder ausbrechen. Ihr Haus sei völlig zerstört. Außerdem sei der Kläger zu 1. wegen seines Stotterns ausgelacht worden. Auch in Russland habe man sie nicht haben wollen, weil sie Jesiden seien; außerdem hätten sie dort keine Papiere gehabt. Das Bundesamt holte in der Folgezeit Gutachten zur Herkunftsbestimmung ein. Nach den Gutachten vom Februar 2010 stammt der Kläger zu 1. mit Sicherheit aus Georgien; die Klägerin zu 2. stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Russland. Das Gutachten konstatiert weiter, beide Kläger kennten sich mit den kurdischen bzw. jesidischen Sitten, Bräuchen u. s. w. gut aus. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigte scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor; Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Am 27. Mai 2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Bei der Anhörung des Bundesamtes seien die eigentlichen Probleme wegen Sprachproblemen nicht deutlich geworden. Sie seien aufgrund ihrer jesidischen Volks- und Religionszugehörigkeit gruppenverfolgt. Gegen Jesiden würden falsche Anschuldigungen erhoben, die medizinische Versorgung sei minderwertig, Sozialleistungen würden ihnen nicht gewährt. Auch die Bildungsmöglichkeiten seien beschränkt. Die private Bevölkerung Georgiens grenze die Jesiden aus. Anlass für die Ausreise sei der beginnende Krieg in Südossetien gewesen. Man habe den Kläger zu 1. und seinen Vater einziehen wollen. Wegen ihrer Fahnenflucht sei eine Rückkehr unmöglich. Der Vater des Klägers zu 1. sei von der Polizei verschleppt worden. Die Polizei sei mehrfach gekommen, um auch den Kläger zu 1. festzunehmen. Als fahnenflüchtiger Jeside müsse der Kläger mit erheblichen Repressalien rechnen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 (3a L 563/10.A) hat das Verwaltungsgericht einem Eilantrag der Kläger mit der Begründung stattgegeben, hinsichtlich der Behauptung einer Gruppenverfolgung als Jesiden sei die Einschätzung der Begehren als offensichtlich unbegründet nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihnen bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist sind, müssen sie zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf beide Kläger Georgien, da sie angegeben haben, die Staatsangehörigkeit Georgiens zu besitzen. Dass die Klägerin zu 2. ausweislich des im Auftrag des Bundesamtes erstellten Herkunftsgutachtens möglicherweise in Russland aufgewachsen ist, steht dem nicht entgegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht den Klägern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder mit Blick auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Einziehung des Klägers zu 1. zum Militärdienst - dazu nachfolgend a) -, noch mit Blick auf ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden - dazu nachfolgend b) - zu. a) Die Kläger haben sich zur Begründung ihrer Anträge unter anderem auf den Versuch des georgischen Staates, den Kläger zu 1. im August 2008 zum Militärdienst heranzuziehen, sowie auf infolge seines Widerstandes aufgenommene Fahndungsmaßnahmen der "georgischen Behörden" berufen. Abgesehen von dem Umstand, dass dieser Vortrag erst im Klageverfahren und dort in weitgehend unsubstantiierter Form einführt worden ist, vermag er die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen vielmehr erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Von einer solchen Situation ist vorliegend keine Rede. Weder hat der Kläger entsprechende Umstände seiner Einberufung dargetan, noch sind der Kammer Anhaltspunkte für eine entsprechende Einberufungspraxis aus den vorliegenden Auskünften zur Lage in Georgien bekannt. Der Hinweis auf die "Verschleppung" des Vaters des Klägers zu 1. ist derart vage, dass keine Schlussfolgerungen in Bezug auf eine politische Verfolgung des Klägers zu 1. gezogen werden können. b) Auch die Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft der Jesiden begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung. Anhaltspunkte für eine Vorverfolgung oder eine im Falle der Rückkehr drohende (Einzel-) Verfolgung gerade der Kläger wegen ihres Jesidentums sind weder von den Klägern benannt worden noch sonst ersichtlich. In Betracht käme somit allenfalls eine sog. "Gruppenverfolgung". Die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris. Die Kammer ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 11 A 2183/00.A -, Juris; aus neuerer Zeit etwa VG Meiningen, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 K 20074/09 Me -, und VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 5 K 5162/06.A -, der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind. Anhaltspunkte für eine hinreichend gewichtige Zahl an asylerheblichen Maßnahmen gegen Jesiden in Georgien, deren Zahl - grob geschätzt - bei etwa 10000 Personen liegen dürfte, enthält unter den neueren Erkenntnisquellen am ehesten das Memorandum "Kurdische Yezidi aus Georgien" der Gesellschaft für bedrohte Völker vom April 2006. Hier wird unter anderem berichtet, Jesiden würden "regelmäßig von Polizisten erpresst, bedroht und verfolgt". Auch von "Körperverletzungen, Beschimpfungen und Misshandlungen durch Angehörige der georgischen Polizei" wird berichtet. Schließlich heißt es in dem Memorandum, es gebe auch zahlreiche Übergriffe durch Privatpersonen, "Schutz vor Übergriffen gewähre der georgische Staat nicht". Das Gericht hält die Aussagekraft des Memorandums indes für sehr begrenzt, weil die genannten Thesen nur pauschal und undifferenziert behauptet werden. Einzelheiten, die eine ernsthafte Schlussfolgerung über den Ablauf und den asylerheblichen Charakter der angesprochenen Maßnahmen zuließen, werden nicht mitgeteilt. Als Quelle wird - ebenso pauschal - vor allem auf "Berichte von Flüchtlingen" verwiesen. Andere Quellen, die in ähnlichem Maße auf Repressalien gegen Jesiden in Georgien hinweisen, liegen nicht vor. Auch in den regelmäßigen Berichten der Menschenrechtsorganisationen, etwa von Amnesty International, finden sich keine entsprechenden Aussagen bezüglich der Jesiden in Georgien. In den jüngsten Länderberichten zu Georgien (2010 und 2011) von Amnesty International etwa werden Probleme der Jesiden oder anderer religiöser oder ethnischer Minderheiten in Georgien nicht angesprochen. Dem steht eine Reihe neuerer Erkenntnisse gegenüber, auf deren Grundlage eine Gruppenverfolgung verneint werden muss. Zu nennen ist hier zunächst die im Auftrag des UNHCR erstellte ausführliche Studie "The human rights situation of the yezidi minority in the transcaucasus (Armenia, Georgia, Azerbaijan)" der Organisation Writenet vom Mai 2008. Auch in dieser Studie werden soziale, wirtschaftliche und kulturelle Probleme der georgischen Jesiden beschrieben, deren Ursachen zum Teil in den Eigenarten und der Organisation der Jesiden selbst, namentlich auch in dem massiven Rückgang der Zahl der georgischen Jesiden gesehen, zum Teil aber auch staatlichem Einfluss, etwa - im Bereich des Bildungswesens - durch die staatsnahe georgisch-orthodoxe Kirche zugeschrieben werden. Systematische Benachteiligungen, die dem Staat zuzurechnen wären, werden aber nicht festgestellt, und es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Jesiden nicht unter Zwangskonvertierung, körperlichen Angriffen oder ähnlich schweren Menschenrechtsverletzungen zu leiden hätten. Insgesamt werden Maßnahmen, welche die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht benannt. Zum Teil an die Writenet-Studie angelehnt, kommt auch die Analyse "Jesiden in Georgien" des österreichischen Bundesasylamtes vom August 2009 zu dem Ergebnis, dass eine gezielte Verfolgung von Jesiden weder von staatlicher Seite noch durch Dritte gegeben ist. Beide Studien beziehen sich unter anderem auch auf ein Interview mit dem Vorsitzenden der "Union der Jesiden Georgiens", Rostom Atashov, vom September 2006, dem zufolge die Jesiden keine Probleme mit dem Staat hätten und als Bürger Georgiens anerkannt seien; auch bei der Arbeitssuche - so wird Atashov zitiert - würden sie nicht diskriminiert. Das Auswärtige Amt hat sich in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 16. April 2008 ebenfalls dahingehend geäußert, eine Verfolgung, Repression oder Diskriminierung der Jesiden in Georgien durch staatliche Stellen finde nicht statt. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2006 heißt es, trotz kontinuierlicher aufmerksamer Beobachtung der Situation der Jesiden verfüge man über keine Anhaltspunkte dafür, dass Jesiden und Kurden aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität in Georgien staatlicher Repression in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt seien. Es werde zwar von einzelnen Fällen von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang mit einzelnen Vertretern staatlicher Behörden, insbesondere der Polizei berichtet. Dabei handele es sich aber - auch nach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen - um Einzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitskräfte zu erklären seien als durch generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter. Auch der Bericht "Georgien - Aktuelle innenpolitische Entwicklung. Menschenrechtslage, Konflikt mit Russland" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Juni 2009 konstatiert, Jesiden seien zwar großen wirtschaftlichen und sozialen Problemen ausgesetzt, eine staatliche Verfolgung, Repression oder Diskriminierung finde jedoch nicht statt. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere besteht für die Kläger in Georgien keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Kläger, bei denen individuelle Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, nicht vorliegen, im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage der Binnenflüchtlinge in Georgien, dass deren Unterbringung und Versorgung dem georgischen Staat erhebliche Probleme bereitet. Namentlich Amnesty International hat wiederholt auf die problematische Lage der Binnenflüchtlinge, zu denen aufgrund ihrer südossetischen Herkunft auch die Kläger zu rechnen sein dürften, hingewiesen (zuletzt im Länderbericht Georgien 2011). Auch in anderen aktuellen Quellen, die sich zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Georgien äußern, klingen entsprechende Probleme gerade der Binnenflüchtlinge an. Vgl. etwa D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011; Bundesasylamt Wien: Georgien, Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen (Januar 2011). Auf der anderen Seite konstatiert aber auch Amnesty International, dass die Regierung Schritte unternommen hat, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern und dass es dem entsprechend auch einige Fortschritte bei den Bemühungen um Unterbringung und Integration der Binnenvertriebenen gegeben habe, wenngleich die Situation weiterhin als "nicht zufriedenstellend" angesehen werde. Den genannten Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung auch der Binnenflüchtlinge mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Mai 2010 Bezug, denen es folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der sonstigen Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.