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Urteil

7a K 4711/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0706.7A.K4711.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1982 geborene Klägerin, Staatsangehörige aus Togo, reiste am 13. August 2008 aus Italien gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem togolesischen Staatsangehörigen L. E. , in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Am 6. September 2008 gebar sie hier ihr erstes Kind. Der Ehemann der Klägerin besitzt einen Flüchtlingsausweis des italienischen Staates, wo er sich seit mindestens 2003 aufhält und zeitweise auch gearbeitet hat. Das von Herrn E. im August 2008 in der Bundesrepublik eingeleitete Asylverfahren ist inzwischen bestandskräftig beendet (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden Bundesamt - vom 16. März 2009, BA 3/76). Aus den Dokumenten der Klägerin und nach Auskünften der Botschaften war ersichtlich, dass diese bereits 2003 um Erhalt eines Visums für die Ausreise nach Frankreich als au pair erfolglos nachgesucht, mit Herrn E. am 22. Juni 2006 die Ehe geschlossen und anschließend nach einem Visaantrag auf Familienzusammenführung am 26. November 2007 ein Schengen-Visa, ausgestellt von der italienischen Botschaft in Accra, erhalten hat. 3 Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin im wesentlichen an, sie habe ihren Mann im Internet kennengelernt und später in Benin getroffen. Ihre Familie habe gewollt, dass sie in Togo bleibe und ihren Mann nur ab und zu treffe. Ihre Eltern hätten keine Einwände gegen die Eheschließung gehabt, wollten aber, dass sie in Togo bleibe. Sie sei auch das erste Kind ihrer Eltern, das geheiratet habe. Später habe sie von ihrem Onkel und ihrer Mutter erfahren, dass sie als Opfer ausgesucht worden sei. Sie sei ohne Wissen ihrer Familie ausgereist; später habe dann ein Freund ihres Vaters ihren Namen auf der Passagierliste der Fluggesellschaft gesehen und ihre Familie informiert. Sie sei nach ihrer Einreise in Italien von zwei Cousinen bedrängt und beleidigt worden. Am 30. Juni 2008 seien diese abends gekommen und hätten sie bedrängt, sie habe nicht heiraten dürfen. Sie sei dann krank geworden, es habe Schwierigkeiten mit der Schwangerschaft gegeben, und man habe sie ins Krankenhaus gebracht. Der Frauenarzt dort habe ihr zur Ausreise aus Italien geraten. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle im Ausland bleiben, sie sei doch die Einzige, die geheiratet habe und Geld verdiene. Auch solle sie geopfert werden. Das beruhe auf einer langen Tradition; sie sei schon als Kind dazu auserwählt worden. Genaues wisse sie nicht. Auf Vorhalt, dass sie als Religion "katholisch" angegeben habe, hat die Klägerin ausgeführt: Ihre gesamte Familie sei zunächst katholisch gewesen. Ihr Vater und ihr Großvater seien später einer Sekte beigetreten. Die ganze Familie sei dieser Sekte beigetreten, die sich "Winners Chapel" nenne oder église d'Igbo", da es sich um aus Nigeria ausgewanderte Strömungen handle. Ihr Vater sei Pastor dieser Sekte. Sie habe später wieder austreten wollen, was dann zu den Schwierigkeiten mit ihrem Vater geführt habe. Ihr Vater habe bereits als junger Mann geschworen, sie zu opfern. Aus Italien sei sie auf Anraten ihres Frauenarztes ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 27. August 2010 lehnte des Bundesamt den Asylantrag und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Togo oder nach Italien zur Ausreise auf. 5 Am 13. September 2010 hat die Klägerin Klage erhoben und stützt sich zur Begründung auf die Aussagen bei der persönlichen Anhörung. Die Klägerin hat eine Bescheinigung der katholischen Pfarrei Liebfrauen in C. vom 16. September 2010 vorgelegt, ausweislich derer sie die Wiederaufnahme in die katholische Kirche beantragt habe. Die Schilderung der Situation in Togo werde als glaubwürdig empfunden. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der der Stadt C. geführten Ausländerpersonalakten der Klägerin und ihres Ehemannes (Beiakten Hefte 1-3). 13 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 2011 verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG und/oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 17 Die Klägerin, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft eingereist ist, kann sich nicht Art. 16 Abs. 1 GG berufen (Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG). 18 Auch das Schutzrecht aus § 60 Abs. 1 AufenthG steht ihr nicht zu. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 19 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 21 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 22 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsob-liegenheiten des um Schutz Nachsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 23 Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 24 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 25 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21, 26 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, 27 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, 28 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff., m.w.N. 30 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N.; vgl. zu den vorstehenden Maßstäben insgesamt: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010, - 8 A 4063/06.A -, juris Rdnr. 29 ff. 32 Dies zugrundegelegt, ist das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland Togo vor Verfolgung oder Maßnahmen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG hinreichend sicher ist und dass auch keine europarechtlichen Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG zu ihren Gunsten greifen. 33 Die Klägerin hat weder bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch vor Gericht ansatzweise einen Sachverhalt dargelegt, der den oben dargestellten Anforderungen an ein schlüssiges Verfolgungsschicksal genügt. Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, sind zur Überzeugung des Gerichts nicht dargetan. 34 Es fehlt hier eindeutig an der zu fordernden, substantiierten Darstellung eines Schicksals, aus dem sich lückenlos die schutzbegründenden Umstände ergeben. Der Vortrag der Klägerin ist insgesamt im Kerngeschehen so vage und unsubstantiiert, dass ihr irgendein Verfolgungsgeschehen in Togo nicht geglaubt werden kann. Das gilt gleichermaßen für ihren Vortrag vor dem Bundesamt und bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer. So hat sie zu den angeblichen Schwierigkeiten, die ihr Vater und - folgt man ihren davon abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung - ihre Großmutter väterlicherseits - gemacht haben, nichts Konkretes vorgetragen. Die mehrfache Aussage, das alles habe sie von ihrer Mutter und ihrem Onkel erfahren, ersetzt die Wiedergabe eigener Erlebnisse keinesfalls. Während die Klägerin alle Umstände ihrer Familienzusammenführung mit konkreten Einzelheiten wiedergibt, die sich anhand des Visa-Antrages und der Ausreisedokumente belegen lassen (Reise nach Benin, Heirat in Lomé, Visaantrag über Accra), ist das behauptete Verfolgungsgeschehen mangels jeglicher Einzelheiten nicht nachvollziehbar. Daneben ist der Vortrag vor dem Bundesamt teilweise in sich unschlüssig - so behauptet die Klägerin einerseits, mit ihrem Vater "keine Schwierigkeiten" gehabt zu haben, bevor dieser in die Sekte Winners Chapel eingetreten sei, während es im Weiteren heißt, sie sei schon als kleines Kind als Opfer ausgewählt worden; dies entspreche einer "Tradition!". Näheres über das angebliche Versprechen, dass ihr Vater vor langer Zeit abgegeben haben soll, die angebliche Tradition des Menschenopfers wird nicht berichtet, noch verhält die Klägerin sich ansatzweise dazu, welche konkreten Maßnahmen der Vater gegen sie gerichtet hat und weshalb "die Probleme" erst nach ihrem Wunsch, die Sekte zu verlassen, aufgetreten sind. Der gesamte Vortrag bei der Erstanhörung, dem hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ein erhebliches Gewicht zukommt, weil der Betreffende kurz nach seiner Einreise befragt wird, ist hinsichtlich der eigentlichen Gefährdungssituation unglaubhaft. Das gilt auch für ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Auch hier war in bezug auf das eigentliche Verfolgungsgeschehen kein lebensnaher, detailreicher Vortrag zu erlangen. Vielmehr ist die Kammer insgesamt davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Italien lebenden Partner, den sie über eine Internetseite kennengelernt hat, ausgereist ist und damit einen schon seit 2003 (Visaantrag zur Einreise nach Deutschland als Au-Pair vom 22. Juli 2003, BA 1/115; Deutschkurs am Goethe-Institut Lomé zur Vorbereitung vom 18. Mai 2003, BA 1/120) bestehenden Ausreisewunsch realisieren konnte. Diesen Ausreisegrund betont die Klägerin bei beiden Anhörungen unmittelbar nach Befragung. 35 Unabhängig davon, dass das Kerngeschehen nicht substantiiert dargestellt wird, weichen die Aussagen der Klägerin auch derart voneinander ab, dass bei den in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umständen in wesentlicher Beziehung ein anderer Sachverhalt entsteht: Hat sie vor dem Bundesamt noch angegeben, die Familie sei zunächst katholisch gewesen und dann gemeinsam der Sekte beigetreten, so behauptet sie in der mündlichen Verhandlung, nur der Vater sei aus der katholischen Kirche ausgetreten, sie habe sich geweigert, auszutreten. Die Bescheinigung der Pfarrei Liebfrauen C. weist wiederum aus, dass die Klägerin sich dort um ihren "Wiedereintritt" in die katholische Kirche bemüht. Unverständlich ist die Angabe, ihre Großmutter väterlicherseits sei Moslemin gewesen. Davon war zuvor nie die Rede; im Übrigen wäre nicht nachvollziehbar, dass der Vater der Klägerin als Sohn einer Moslemin nicht moslemisch, sondern katholisch gewesen sein soll. Hat die Klägerin durchgehend behauptet, ihr Vater sei Pastor der Sekte, und zwar auch gegenwärtig noch, so hat sie sich auf Vorhalt des Internetauftritts der Religionsgemeinschaft Winners Chapel/Living Faith Church, der sämtliche Pastoren der Gemeinschaft in den verschiedenen Orten ausweist, nicht aber den Vater der Klägerin, dahin geflüchtet, der Vater habe mit der Kirche zusammengearbeitet und sich nur Pastor genannt. Weiter führt die Klägerin vor dem Bundesamt ausdrücklich an, die Familie sei nicht gegen ihre Heirat gewesen, habe nur nicht ihren Weggang aus Togo gewollt, demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung betont, die Familie sei dagegen gewesen, dass sie heirate; dies sei in Togo schwierig. Auch die genauen Umstände, wie ihre Familie, die angeblich nicht über ihre Ausreise aus Togo informiert gewesen sein, dennoch davon erfahren haben soll, werden im Kern unterschiedlich dargestellt: War vor dem Bundesamt noch ein "Freund" ihres Vaters "über die Passagierliste" auf sie aufmerksam geworden und habe die Familie benachrichtigt, so berichtet sie jetzt, dass dieser "Freund", den sie selbst nicht kenne, als Passkontrolleur eingesetzt und sie ausdrücklich nach ihrem Vater befragt habe. Beide Versionen wirken gleichermaßen ohne Angabe präziser Details konstruiert und erfunden. 36 Dass die Klägerin eindeutig nicht die Wahrheit sagt, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass sie ihr Vorbringen wesentlich steigert, indem sie jetzt sinngemäß behauptet, auch ihr Ehemann sei gefährdet gewesen. Eine solche Behauptung wird durch die vorgelegte e-Mail, die von einem Bruder ihres Vaters stammen soll, nicht belegt. Derartigen - inzwischen elektronischen - Schreiben kommt, da sich erfahrungsgemäß weder der tatsächliche Aussteller ermitteln noch die Möglichkeit, dass eine solche private Mitteilung auf Bestellung geschrieben wurde, ausschließen lässt, kein hoher Beweiswert zu. Unabhängig davon ist diese e-Mail nicht geeignet, eine - wegen erheblicher Steigerung des Vorbringens unglaubhafte - Aussage der Klägerin zu stützen. Letztlich steht die Aussage der Klägerin deutlich im Widerspruch zu den Angaben ihrem Ehemannes in dessen Asylverfahren, der stets betont hatte, nur wegen der Probleme seiner Frau nach Deutschland gereist zu sein (s. Protokoll der Anhörung vor dem Bundesamt vom 27. August 2008). 37 Unabhängig von Vorstehendem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen etwaige Nachstellungen ihres Vaters in Togo keine anderweitige Schutzmöglichkeit erreichen könnte, zumal sie vorträgt, nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt zu haben. 38 Sind somit die Klägerin gefährdende Maßnahmen ihrer Verwandten in Togo nicht glaubhaft gemacht, so gilt dies entsprechend für ihren Vortrag, sie könne - trotz Aufenthaltsrechts, das sie von ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann ableitet -, in Italien nicht bleiben. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Behauptungen der Klägerin sind eindeutig unglaubhaft. So war sie nicht einmal in der Lage, die Anschriften ihrer Verwandten in Neapel zu nennen, noch wusste sie, wo diese wohnen. Mit vollständigem Nachnamen hat sie einzig den jüngeren Bruder des Ehemanns benannt, der zudem wieder nach Togo zurückgekehrt sein soll. Die Nachnamen der weiteren Personen waren ihr offenbar unbekannt. Handelt es sich lt. ihrer Aussage vor dem Bundesamt noch um "zwei Cousinen", so hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung 3 Vornamen notiert, davon zwei männliche. Auch hier konnte sie Einzelheiten dieser mit ihren Verwandten bestehenden "Schwierigkeiten" nicht benennen. Die übergebene Strafanzeige (Anlage zum Protokoll vom 6. Juli 2011), die ihr Ehmann im Dezember 2009 in Neapel erstattet hat, gibt nicht ansatzweise wieder, dass der dort dargestellte Disput, den dieser mit seinem Arbeitgeber gehabt hat, irgendetwas mit Verwandten der Klägerin zu tun haben könnte, noch hat die Klägerin dies präzisiert. 39 Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin keine erheblichen Gesundheitsstörungen geltend gemacht, die im Falle ihrer Rückführung nach Togo oder Italien zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und ihr Leben führen könnte. Die angeblich ihr drohende Gesundheitsgefährdung durch Verwandte in Neapel hat sie - wie dargelegt - nicht glaubhaft gemacht, noch wäre eine solche angesichts der erheblichen Ausweichmöglichkeiten auf andere Großstädte in Italien im Ansatz nachvollziehbar. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 41