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Urteil

6z K 4088/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0705.6Z.K4088.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger hat Rechtswissenschaften studiert und das erste juristische Staatsexamen am 26. März 1999 mit der Note "ausreichend" bestanden. In der Folge absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst und hat am 11. Dezember 2002 das zweite juristische Staatsexamen mit der Note "befriedigend (6,50 Punkte)" bestanden. 3 Am 17. Mai 2010 bewarb er sich bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium. In einem der Bewerbung beigefügten Schreiben legte er gegenüber der Beklagten dar, dass er nach erfolgreichem Abschluss des Zweitstudiums nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Arzt tätig sein wolle. Dabei machte er geltend, dass Mandanten mit einem Anliegen aus dem Bereich des Medizinrechts sicherlich Rechtsanwälte bevorzugen würden, die durch ihr zusätzliches Studium und eine Tätigkeit als Arzt ein umfassendes theoretisches und praktisches Wissen hätten. 4 Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit einer Messzahl von 5 und einem Rang 438 die für Zweitstudienbewerber geltenden Auswahlkriterien (Messzahl 7, Grenzrang 309) nicht erreicht. 5 Der Kläger hat am 13. September 2010 die vorliegende Klage erhoben. Am 13. Oktober 2010 beantragte der Kläger zusätzlich, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, den Kläger zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Der Antrag (6 L 1262/10) ist durch die Kammer mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (13 B 1614/10) hat das OVG NRW mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen. 6 Der Kläger ist der Auffassung, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens in die Fallgruppe 3 der Anlage 3 Abs. 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) "besondere berufliche Gründe" habe eingestuft werden müssen. Durch ein Studium der Humanmedizin werde er als Rechtsanwalt die Möglichkeit haben, medizinische Sachverhalte ohne Hinzuziehung von Gutachtern zu beurteilen. Weiterhin habe die Beklagte ihm für die Abschlussnote des Erststudiums gemäß Anlage 3 Abs. 2 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO vier Punkte ("sehr gut") zuteilen müssen. So habe nicht die Note seiner ersten, sondern der zweiten juristischen Staatsprüfung Berücksichtigung finden müssen. Jedenfalls aber habe die von ihm im ersten Staatsexamen erreichte Note "ausreichend" wegen der bestehenden Ungleichheiten in der Notenverteilung zwischen den verschiedenen Studiengängen nicht nur mit einem Punkt berücksichtigt werden dürfen. Schließlich liege in seiner Schlechterstellung als Zweitstudienbewerber eine Verletzung des Art. 12 Grundgesetzes (GG) sowie des Verbots der Altersdiskriminierung. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2010/2011 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus, dass eine Eingruppierung des Kläger in die Fallgruppe 3 der Anlage 3 Abs. 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO nicht möglich gewesen sei, da für die Tätigkeit als auf Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt ein Vollstudium der Medizin nicht erforderlich sei. Es sei auch zu Recht das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung, nicht der zweiten berücksichtigt worden, da mit der ersten Staatsprüfung die universitäre Ausbildung abgeschlossen sei. 12 Die Kammer hat am 2. März 2011 einen Gerichtsbescheid erlassen, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. März 2011 zugegangen ist. Der Kläger hat am 14. April 2011 beantragt, die mündliche Verhandlung durchzuführen. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Juli 2011 auf den Einzelrichter übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Ablehnung seines Antrags verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der § 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 18 Die Beklagte hat die für die Bewerbung des Klägers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie einen Punkt ("ausreichend") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur VergabeVO vergeben. Sie hat dabei zu Recht das Ergebnis des ersten juristischen Staatsexamens des Klägers berücksichtigt. 19 Hierzu hat das OVG NRW in seinem Beschluss 13 B 1614/10 auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2010 ausgeführt: 20 "Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es vorliegend auch auf das Ergebnis der Abschlussprüfung des rechtswissenschaftlichen Studiums (Erste Juristische Staatsprüfung) und nicht (auch) auf das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung an, da nach § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO Stiftung und dessen Anlage 3 Abs. 2 nur auf das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums abzuheben ist. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung besteht kein Raum für eine anderweitige Auslegung. Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis. Denn als Maßstab für das Leistungskriterium eignet sich nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Verordnungsgebers in der Regel das absolvierte Hochschulstudium. Die Orientierung an anderen Abschlussprüfungen, die etwa aufgrund einer praktischen Ausbildung (wie beispielsweise das juristische Referendariat) erfolgen, führte zu unverhältnismäßigen Regelungsproblemen für den Verordnungsgeber, der Vergleiche und Bewertungen von solchen Ausbildungen vorzunehmen hätte, um eine aussagekräftige Tabelle für die Ermittlung der Messzahl erstellen zu können; ggf. kämen entsprechende Rechtsanwendungsprobleme der Antragsgegnerin hinzu." 21 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. 22 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass seine im ersten Staatsexamen erreichte Note einem höheren Punktwert hätte zugeordnet werden müssen, da die Ergebnisse der juristischen Prüfungen schlechter ausfallen als die anderer Studiengänge. Die insoweit eindeutige Regelung der VergabeVO ist verfassungskonform, da der Verordnungsgeber mit der getroffenen Regelung nicht den ihm zukommenden Spielraum verlässt. Insbesondere ist er nicht gezwungen, die Notenstufe "ausreichend" des juristischen Staatsexamens anderen Notenstufen in anderen Studiengängen gleichzustellen. Denn es kann von dem Verordnungsgeber bezogen auf die Zweitstudienbewerber, die universitäre Abschlüsse in vielen unterschiedlichen und ohnehin nur schwer vergleichbaren Studiengängen erreicht haben, nicht erwartet werden, dass die jeweiligen Prüfungsergebnisse miteinander zu verglichen und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Auch insoweit schließt das Gericht sich den Ausführungen des OVG NRW in dem Beschlusses 13 B 1614/10 vom 11. Januar 2001 an. 23 Ebenso ist die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl (4) nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. 24 Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 25. Oktober 2010 ausgeführt: 25 "Die Antragsgegnerin hat für die Bewerbung des Antragstellers zu Recht nicht sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vergeben. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmungen liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z.B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweistudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -. 27 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von dem Antragsteller dargelegten beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Der Antragsteller strebt nach den Ausführungen in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 11. Mai 2010 eine Tätigkeit als Mediziner und zugleich als medizinrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt an. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in einem Medizinstudium erworbenen Kenntnisse für die genannte juristische Tätigkeit von Vorteil sind. Die Ausführungen lassen aber bei der vor dem Hintergrund äußerst knapper Ausbildungskapazitäten gebotene kritischen Bewertung nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse voraussetzen, dass sie - wie in der Antragsbegründung vom 13. Oktober 2010 angenommen - ein Vollstudium der Humanmedizin voraussetzen. Vielmehr ist eine Spezialisierung im Bereich des Medizin- bzw. Arzthaftungsrechts auch durch andere, die Allgemeinheit finanziell deutlich weniger belastende Möglichkeiten der Qualifikation möglich, so durch Besuch von Fachseminaren, den Status als Gasthörer sowie das Selbststudium unter Verwendung allgemein zugänglicher Studienliteratur. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin in der Klageerwiderung in dem Hauptsacheverfahren (Az.: 6 K 4088/10) zu Recht darauf, dass es auch einem Rechtsanwalt mit vollem Medizinstudium nicht möglich sein dürfte, bei Fällen in allen zu bearbeitenden Spezialmaterien der Medizin auf die Hinzuziehung eines Gutachters zu verzichten." 28 Diese Bewertung erhält das Gericht - unter Berücksichtigung des zustimmenden Beschlusses 13 B 1614/10 des OVG NRW vom 11. Januar 2001 - auch in der Hauptsache aufrecht. 29 Weiterhin bestehen gegen die geltenden Auswahlkriterien und -modalitäten für Zweitstudienbewerber weder Bedenken verfassungsrechtlicher Art noch solche wegen einer unzulässigen altersbezogenen Benachteiligung im Sinne der §§ 1, 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 30 Insoweit hat das OVG NRW in seinem Beschluss 13 B 1614/10 vom 11 Januar 2011 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 1983 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117 ausgeführt: 31 "Im Übrigen durfte der Gesetzgeber die Zulassungschancen von Zweitstudienbewerbern bei den in das zentrale Verteilungsverfahren einbezogenen Studiengängen einschränken. Dies ist "objektiv sachgerecht und individuell zumutbar", weil diese Bewerber "zum wiederholten Male von ihrem Grundrecht Gebrauch machen" (so BVerfG, a. a. O., S. 154). Die Erwägung, dass anderenfalls Erststudienbewerber verdrängt und damit Ihnen das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit genommen würde, gilt erst recht, wenn die Inanspruchnahme des knappen Studienplatzes einer Zusatzausbildung zu einem bereits ausgeübten oder noch auszuübenden Beruf dient. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 13 B 1011/96 -. 33 Schließlich liegt kein Fall einer Benachteiligungen wegen des Alters im Sinne von § 1 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, wobei der Senat offen lässt, ob der Anwendungsbereich von § 2 AGG eröffnet ist. Im Unterschied zu der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 34 - BAG, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -, NZA 2010, 222: Beschränkung des Bewerberkreises in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-oder Tätigkeitsjahr - 35 spielt das Alter des Zweitstudienbewerbers weder unmittelbar noch mittelbar eine Rolle. Die Anknüpfungspunkte für die Zulassung zum Zweitstudium sind vom Alter des Bewerbers unabhängig. Dass Zweitstudienbewerber regelmäßig älter sind als Erststudienbewerber, genügt nicht, um eine mittelbare Diskriminierung zu bejahen. Mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat daher die Absolvierung eines Erststudiums nicht als mittelbaren Bezug zum Alter des Studienbewerbers und dessen Erfolgsaussichten an." 36 Auch diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. 37 Schließlich liegt in der Person des Klägers auch kein Härtefall i.S.d. § 15 VergabeVO vor. Soweit er in seinem Antrag an die Beklagte das vorliegen besonderer familiärer oder sozialer Umstände geltend gemacht hat, hat er bereits nicht schlüssig dargelegt, dass derartige Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).