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Urteil

7a K 4933/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0617.7A.K4933.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 0000 geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma, meldete sich im August 2010 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern, Kläger des Verfahrens 7a K 4934/10. A, als Asylbewerberin, wobei sie angab, auf dem Landweg mit dem Auto von Belgrad aus eingereist zu sein. Sie habe in K. gewohnt, sei allerdings früher schon einmal als Kind im Asylverfahren in Deutschland gewesen. Sie habe in ihrer Heimat als Haushilfe Geld verdient; dies habe nicht gereicht, um auch ihrem Ehemann die Ausreise zu ermöglichen. Sie komme nach Deutschland, weil ihre Kinder krank seien. 3 Mit Bescheid vom 29. September 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 4 Die Klägerin hat am 29. Oktober 2010 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt, die Erkrankung ihrer Tochter K1. und darauf, dass ihr Ehemann sie in Serbien geschlagen habe. Sie verlange nun die Scheidung, weshalb ihr der Ehemann mit dem Tode gedroht habe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 7 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in Person der Klägerin vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Marl geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 - 2). 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. 13 14 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 15 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a ‚Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 16 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin in Serbien bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 17 Die Klägerin hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 18 vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 19 Dazu gehört die behauptete Bedrohung durch den eigenen Ehemann nicht. Einer solchen wäre die Klägerin auch in der Bundesrepublik ausgesetzt, ohne dass ihr dagegen vollumfänglich Schutz gewährt werden könnte. Auch in Serbien ist die Klägerin aber in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch ihren Ehemann polizeiliche Hilfe zu suchen. Abgesehen davon hat die Klägerin bei ihrer Erstanhörung angegeben, der Ehemann sei lediglich aus Geldmangel nicht mitgereist, was ihr jetziges Vorbringen erheblich in Zweifel zieht. 20 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. 22 vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. 23 Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2010 (dort S. 5), die sie sich zu eigen macht. 24 Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Der Klägerin hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Erkrankung ihrer Tochter berufen. Diese ist - wie sich aus dem im Verfahren 7a K 4934/10.A eingereichten Entlassungsbericht der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 12. November 2010 ergibt, nach - offenbar ausreichender Behandlung einer eitrigen Meningitis in Serbien - in "gutem Allgemeinzustand" entlassen worden, wobei ein "extrem auffälliges Sozialverhalten" festgestellt sowie der Verdacht auf eine Schwerhörigkeit vermutet wurde. Der Klägerin als Mutter wurde geraten, eine Erziehungsberatung aufzusuchen und mögliche Hörmängel abklären zu lassen. Weitere Atteste liegen zu diesem Kind nicht vor. Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben ist daraus nicht ansatzweise erkennbar; ebenso ist die Behauptung der Mutter, in Serbien sei ärztliche Hilfe nicht zu erlangen gewesen, durch ihre Angaben gegenüber der Kinderklinik E. wiederlegt. Die in der mündlichen Verhandlung behauptete Schwerhörigkeit des Kindes ist weder nachgewiesen, noch würde die Notwendigkeit eines Hörgerätes ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. 25 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit und sonstigen Schwierigkeiten zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 27