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Beschluss

5a L 576/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0601.5A.L576.11A.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig untersagt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Italien abgeschoben werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig untersagt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Italien abgeschoben werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung seiner Abschiebung nach Italien vorläufig zu untersagen, ist zulässig. Zunächst fehlt es dem Antrag nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, obwohl das Bundesamt über den Asylantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat. Der in der Asylakte enthaltene Bescheidentwurf vom 25. März 2011 wurde dem Antragsteller bisher noch nicht bekanntgegeben. Das Bundesamt beabsichtigt aber, die Überstellung des Antragstellers nach Italien zu veranlassen, nachdem die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. März 2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II VO - erklärt hatten. Insoweit ist es gängige Praxis des Bundesamtes, den entsprechenden Bescheid dem Asylbewerber durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde erst am Tage seiner Überstellung persönlich zuzustellen. Diese Praxis begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, vgl. nur VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. April 2011 - 7 L 303/11.WI.A -, VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 13 B 6047/09 - und VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, jeweils in juris abrufbar. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - gebietet es deshalb, dass der Antragsteller auch schon vor der Bescheidzustellung um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen darf. Weiterhin ist der Antrag entgegen der Regelung in § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, wonach die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf, zulässig. Die Vorschrift des § 34 a AsylVfG findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG und steht nicht im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II VO, wonach einem gegen die Entscheidung nach Abs. 1 der Vorschrift eingelegten Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt. Abweichend davon kommt jedoch in verfassungskonformer Auslegung der in § 34 a AsylVfG getroffenen Regelung in Ausnahmefällen die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - BVerfGE 94, 49, 84 ff., kann ein derartiger Ausnahmefall angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutz zu gewähren hat, weil Abschiebungshindernisse durch bestimmte Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Ausländer im Zielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die Verhältnisse im Drittstaat geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht nachkommen wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller die vorbezeichneten Gefahren im Zielstaat Italien drohen könnten, da dort möglicherweise Verhältnisse für Asylbewerber vorliegen, auf die die Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG zu reagieren hätte. Es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass zum einen die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien bei der Prüfung von Asylbegehren nicht an den Standard heranreichen, die der Bundesgesetzgeber bei der Regelung in § 27a AsylVfG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitigen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (sog. Qualifikationsrichtlinie) vorausgesetzt hat. Das VG Bremen hat hierzu in seinem Beschluss vom 6. Mai 2011 - 6 V 368/11.A - ausgeführt: "Es gibt indessen ernst zu nehmende Hinweise darauf, dass jedenfalls die Behandlung von Asylsuchenden, die nach der Dublin II VO nach Italien zurückgeführt werden, weitgehend diesen Anforderungen nicht entspricht. Rückkehrer, die in der Regel am Flughafen Rom oder Mailand eintreffen, werden jedenfalls in diesen Städten ganz überwiegend sich selbst und damit der Obdachlosigkeit überlassen, ohne dass ihnen in irgendeiner Form eine staatliche Existenzsicherung angeboten wird. Bethke/Bender (Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht über eine Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, Frankfurt a.M. 2011, S. 23) teilen unter Auswertung der offiziellen Daten des SPRAR (Sistems di Protezione per Richiedenti Asilo e Refugiati = Staatliches Aufnahmesystem zur Unterbringung von Flüchtlingen) mit, dass in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 12 % der Dublin-Rückkehrer in ein "SPRAR-Projekt" aufgenommen worden seien; 88 % hingegen seien der Obdachlosigkeit überlassen worden. Die Verhältnisse im Einzelnen werden in dem Bericht plastisch und unter Angabe vieler Einzelheiten nachvollziehbar beschrieben. Landesweit gebe es im staatlichen Aufnahmesystem SPRAR 3000 Plätze, die eine Aufnahme für jeweils 6 Monate ermöglichten. Dem hätten im Jahre 2009 17.000 und im Jahre 2008 31.000 Asylbewerber gegenübergestanden. Andere Berichte bestätigen diese Daten sowie die Einschätzung, dass Dublin-Rückkehrer in Italien zumeist als Obdachlose in den großen Städten in extrem prekären Bedingungen leben (Schweizer Beobachtungsstelle für Asyl-und Ausländerrecht, November 2009; Bundesamt für Migration der Schweizer Eidgenossenschaft, Bern, September 2009, S. 8). Auch wäre der Antragsteller als Obdachloser für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Italien nicht erreichbar (zu diesem Kriterium: vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2009, a.a.O.)." Im Ergebnis ebenso VG Wiesbaden, a.a.O. sowie VG Braunschweig, Beschluss vom 9. Mai 2011 - 7 B 58/11 -, juris-Dokument. Dem schließt sich das beschließende Gericht an. Da demnach bei einer sofortigen Vollziehung der Abschiebung nach Italien Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Antragstellers nicht ausgeschlossen und in Folge der Abschiebung auch nicht verhindert oder rückgängig gemacht werden können, überwiegt das Interesse des Antragstellers, zunächst nicht nach Italien abgeschoben zu werden, bis die zuvor aufgeworfenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318 und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1460/10 -, in Juris abrufbar; OVG NRW, Beschluss vom 07. Oktober 2009, - 8 B 1433/09.A -, NVwZ 2009, 1571. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.