Beschluss
7 L 513/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0530.7L513.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde über den 30. Mai 2011 hinaus vorläufig bis zum Wiederholungstermin der Defizitprüfung vor der Zahnärztekammer X. -M. zu verlängern, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 6 Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. 7 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen. 8 Dies ist hier nicht der Fall. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berufserlaubnis nicht gegeben sind. 9 Die regelmäßige dreijährige Geltungsdauer der vorübergehenden Berufserlaubnis (§ 13 Abs. 2 S. 2 ZHG) hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben (zahnärztliche Tätigkeit von Mai bis August 2007 über vier Monate sowie ab 15. Oktober 2007 - mit Unterbrechung für einen Monat - bis 30. Mai 2011) ausgenutzt. 10 Legt man mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) als gesetzliche Höchstdauer i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 4 ZHG vier Jahre seit der Erteilung 2007 zugrunde, 11 vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 - juris, Rdnr. 6 ff., 12 so wäre auch dieser Zeitraum verstrichen. Denn dem Antragsteller wurde erstmals durch die Bezirksregierung L. ab dem 10. April 2007 eine Berufserlaubnis für 12 Monate nach § 13 ZHG erteilt, deren Geltungsdauer drei Jahre betrug, also bis zum 9. April 2010 hätte genutzt werden können. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung B. eine seit dem 5. Mai 2009 (zweimal verlängert) bis zum 30. Mai 2011 geltende Berufserlaubnis erhalten. Die Geltungsdauer beider Berufserlaubnisse überschreiten - auch unter Berücksichtigung des sich überschneidenden Zeitraums - den Vierjahreszeitraum. 13 Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 2 S. 3 und 4 ZHG liegen aber auch unabhängig davon nicht vor: 14 Eine Verlängerungsmöglichkeit zur zahnärztlichen Weiterbildung i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 3 ZHG dürfte ausscheiden, weil es sich bei der Gleichwertigkeits- oder Defizitprüfung nicht um eine Weiterbildung handelt. 15 Eine weitere Verlängerung nach § 13 Abs. 3 ZHG kommt bei summarischer Prüfung nicht in Betracht, weil es nach nicht bestandener Defizitprüfung 16 dies gilt unbeschadet der Frage, ob das unter dem 5. April 2011 nachträglich vom Prüfungsvorsitzenden unterschriebene, mit der Stellungnahme der Zahnärztekammer vom 25. Februar 2011 wortgleiche Schreiben als Prüfungsprotokoll angesehen werden kann - 17 nicht im Interesse der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen kann, dass der Antragsteller (vorübergehend) weiter tätig ist. Auf die Frage, ob der Zahnarzt, bei dem der Antragsteller bis zum 30. Mai 2011 tätig ist, seine Patienten ohne Einsatz eines weiteren Zahnarztes versorgen kann, kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen ist dieser ohnehin verpflichtet, jegliche zahnärztliche Tätigkeit des Antragstellers zu überwachen. 18 Da bei der Defizitprüfung vor der Zahnärztekammer X. -M. im Februar 2011 deutlich geworden ist, dass der Antragsteller sich nicht in deutscher Sprache verständigen kann, fehlt es - unabhängig von Vorstehendem - auch an dem Erfordernis nach § 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZHG, wonach der Bewerber insbesondere die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZHG erfüllen, nämlich über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. 19 Letztlich dürfte der Verlängerung der Berufserlaubnis entgegenstehen, dass der von der Bezirksregierung B. beauftragte Gutachter insbesondere anhand der konkreten Ausbildungsnachweise und Stundenstaffeln dargelegt hat, dass in den Bereichen Röntgenologie, Prothetik und Werkstoffkunde sowie Kieferorthopädie wesentliche Defizite bestehen (Gutachten Prof. em. Dr. F. T. , Universitäts-klinikum E. , Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie vom 14. Mai 2010), die einer Approbation entgegenstehen könnten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZHG), und offenbar die Prüfungskommission der Zahnärztekammer X. -M. nach der Defizitprüfung eine mögliche Patientengefährdung nicht ausgeschlossen hat. Danach dürften auch Zweifel an der Grundvoraussetzung für die Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ZHG, nämlich dem Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung - im materiellen Sinne - bestehen. 20 Die vom Antragsteller angeführten Interessen überwiegen demgegenüber nicht, auch soweit derzeit der Unterhalt für seine Familie durch sein gegenwärtiges Einkommen aus der zahnärztlichen Tätigkeit sichergestellt wird. Die Vorschriften des ZHG, namentlich die §§ 2 und 13 ZHG, dienen dem Wohl der Patienten. Der Antragsteller, der die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllen dürfte, weil er die EU-Staatsbürgerschaft besitzt, hätte seit mindestens 2006 (Antrag auf Berufserlaubnis) Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache einschließlich der für den Patientenumgang notwendigen Fachsprache entfalten können, um diese Voraussetzung für eine Approbation - bei unterstellter Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes - zu erfüllen. Letztlich konnte der Antragsteller nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch nicht damit rechnen, dass eine weitere vorübergehende Erlaubnis über den 30. Mai 2011 hinaus erteilt werden wird, ohne dass die vom Antragsgegner geforderte Defizitprüfung bestanden ist. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine ärztliche Berufserlaubnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 22