Leitsatz: Die Festsetzung einer Verbrauchsgebühr für die Benutzung einer Wohnungslosen-Unterkunft ist nur auf der Grundlage eines durch die Ortssatzung festgelegten Gebührensatzes zulässig. Den Antragstellern wird - soweit der Antrag die Festsetzung von Verbrauchsgebühren betrifft - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin I. -L. bewilligt, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 140/11 wird angeordnet, soweit durch den Bescheid vom 27. Dezember 2010 Verbrauchsgebühren in Höhe von 149,91 EUR/Monat festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 64 v.H. und die Antragsgegnerin zu 36 v.H.. Der Streitwert wird auf 1.697,55 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hinsichtlich der durch die Antragsgegnerin festgesetzten Grundgebühr unbegründet, weil die Rechtsverfolgung in dem vorliegenden Verfahren insoweit aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Bezüglich der Festsetzung der Verbrauchsgebühr ist dem Prozesskostenhilfegesuch der beiden in Insolvenzverfahren befindlichen Antragsteller ohne Festsetzung von Ratenzahlungen stattzugeben, weil der Gebührenbescheid insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Der unter Berücksichtigung der Klarstellung in dem Erörterungstermin vom 16. Mai 2011 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 140/11 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2010 anzuordnen, hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet, soweit der Bescheid vom 27. Dezember 2010 die Festsetzung einer Grundgebühr enthält. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 147 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von den Antragstellern zugleich erhobene Klage hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr derzeit Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung, insbesondere der von den Antragstellern vorgetragenen und im Erörterungstermin verdeutlichten Gründe, erscheint die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 27. Dezember 2010 insoweit nicht als überwiegend wahrscheinlich. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu den Benutzungsgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Unterkunft für Wohnungslose der Stadt T. vom 7. Mai 2009 (WS). Gemäß § 9 WS sind mit dem Tag der Einweisung in die Unterkunft von den Benutzern aus der Grundgebühr und den Verbrauchskosten bestehende Benutzungsgebühren zu entrichten, für die nach § 9 Abs. 2 WS der monatliche Quadratmeter-Preis zugrunde gelegt wird. Für die Zahlung der Gebühren einer gemeinsam benutzten Unterkunft haften die jeweiligen Personen als Gesamtschuldner (§ 9 Abs. 5 Satz 2 WS). Auf der Grundlage der in dem vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung geht die Kammer bzgl. der Regelungen der Grundgebühr von der Wirksamkeit dieser Nutzungs- und Gebührensatzung als Rechtsnorm aus. Der für das Nutzungsverhältnis der Antragsteller bedeutsame Regelungsgehalt der Satzung ist bereits in dem Erörterungstermin vom 27. Mai 2010 in den Verfahren gleichen Rubrums 13 L 444/10 und 13 L 445/10 erörtert worden. Gründe, die geeignet erscheinen könnten, die Nichtigkeit dieser Satzung insgesamt oder eine Teilnichtigkeit einzelner die Grundgebühr betreffender Regelungen zu begründen, sind weder für das Gericht ersichtlich noch von den Antragstellern konkret benannt worden. Insbesondere ist die Ermittlung der Grundgebühren nach der Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche - unabhängig von der jeweiligen Personenzahl der Wohnungsnutzer - nicht von vornherein unzulässig. Dies stellt vielmehr einen mit gebührenrechtlichen Grundsätzen zu vereinbarenden Gebührenmaßstab dar. Vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 6 RdNr. 489 k. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 19. April 2011 in dem vorliegenden Verfahren auf die nicht weiter begründete - und in sich nicht widerspruchsfreie - Behauptung beschränkt, die Antragsteller gingen davon aus, dass sie der Stadt T. lediglich den Betrag i.H.v. 397,77 EUR schuldeten, da die neue Satzung rechtswidrig in Kraft getreten sei. Das den Gegenstand der vorausgegangenen Verfahren 13 L 444/10 und 13 L 445/10 bildende Satzungsrecht hat jedoch bislang keine Änderung erfahren. Die Antragsteller sind Gebührenschuldner i.S.d. § 9 Abs. 3 und 5 WS bzgl. der Grundgebühr. Denn sie sind beide in die Wohnungslosen-Unterkunft Raum 2004 der S.----------straße 15 in T. vor dem 1. Januar 2011 eingewiesen worden und nutzen diese Unterkunft auch entsprechend der Einweisung. Bei überschlägiger Prüfung bestehen gegen die Festsetzung der Grundgebühr auf der Grundlage von 8,74 EUR/m² für die mit 47,49 m² bemessene Wohnunterkunft der Antragsteller keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der in § 9 Abs. 3 WS für die Unterkunft S1.---------straße 15 ausgeworfene Monats-Gebührensatz beruht auf der im März 2009 erstellten Gebührenkalkulation, mit der lediglich eine Kostendeckung von 85 % prognostiziert worden ist und der auch im Übrigen offensichtlich fehlerhafte Kostenansätze nicht zu entnehmen sind. Die im Verlaufe des Jahres 2010 vorgenommene Überprüfung dieser Kalkulation hat keine Feststellungen hinsichtlich einer Kostenüberdeckung ergeben. Aufgrund der geringen Abweichungen hat die Antragsgegnerin von einer Änderung des streitgegenständlichen Gebührensatzes Abstand genommen. Für die monatliche Grundgebühr in Höhe von 415,94 EUR haften die beiden Antragsteller als Gesamtschuldner für die gesamte Leistung (§ 9 Abs. 5 WS und § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -). Die Frage, inwieweit gegenüber dem jeweiligen Antragsteller diese Gebührenforderung ggf. im Wege der Vollstreckung, insbesondere in Form der Pfändung und Überweisung von Rentenansprüchen, durchgesetzt werden kann, unterliegt - ebensowenig wie in der zugehörigen Anfechtungsklage - in dem vorliegenden Eilverfahren nicht der gerichtlichen Beurteilung. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung war die Antragsgegnerin auch nicht aufgrund der von ihr in dem vorerwähnten Erörterungstermin vom 27. Mai 2010 abgegebenen Erklärungen an dem Erlass des Gebührenbescheides für das Veranlagungsjahr 2011 gehindert. Hierbei ist zunächst klarzustellen, dass der mit der zugehörigen Klage angefochtene und auch allein den Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens bildende Gebührenbescheid vom 27. Dezember 2010 allein die Festsetzung der Grundgebühr und Verbrauchsgebühr für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 beinhaltet sowie das entsprechende Zahlungsgebot enthält. Streitgegenständlich in dem vorliegenden Verfahren sind mithin nicht die Ermittlung bereits aufgelaufener Rückstände aus den davorliegenden Nutzungszeiten sowie die Modalitäten der Begleichung, wie sie u.a. Inhalt der von den beiden Verfahrensbeteiligten als Vergleich bezeichneten Regelungen geworden sind, die in dem Erörterungstermin vom 27. Mai 2010 in den vorausgegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller getroffen worden sind. Jene wechselseitigen Erklärungen, die zu einer einvernehmlichen Behandlung der damals bekannten Rückstände und der im Mai 2010 aktuellen Gebührenforderungen der Antragsgegnerin geführt haben und die unter dem Vorbehalt der Stellung von Stundungsanträgen seitens der Antragsteller mit den entsprechenden Einkommens- und Vermögensnachweisen gestanden haben und insbesondere der Klärung von Pfändungen der den Antragstellern zustehenden Rentenzahlungen dienten, hinderten die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht an dem Erlass eines Gebührenbescheides für das nachfolgende Veranlagungsjahr 2011. Soweit der Antrag der Antragsteller allerdings die Festsetzung der monatlichen Verbrauchsgebühr i.H.v. 149,91 EUR betrifft, ist dieser begründet. Insoweit besteht kein Anspruch der Antragsgegnerin auf eine Benutzungsgebühr, weil es für diese Festsetzung durch Gebührenbescheid an einer satzungsrechtlichen Regelung fehlt. Vgl. hierzu: Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 489 a. Denn gemäß § 2 Abs. 1 KAG NRW dürfen Kommunalabgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die u.a. den Satz der Abgabe angibt. Diese zwingende gesetzliche Vorgabe ist durch das einschlägige Ortsrecht der Antragsgegnerin nicht gewahrt. Weder § 9 noch § 10 WS enthalten für die in dem Gebührenbescheid festgesetzte Verbrauchsgebühr einen entsprechenden Gebührensatz. Durch eine anderweitige Ermittlung der in der Überschrift der §§ 9 und 10 WS im Übrigen auch als Verbrauchskosten bezeichneten Aufwendungen werden die vorerwähnten gebührenrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die verhältnismäßige Kostenverteilung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftlich gleichgelagerte Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, in: Gemeindehaushalt 1993, S. 109 m.w.N. über die Praxis der anderen mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW; Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14. mit einem Viertel der im Hauptsacheverfahren in Ansatz zu bringenden Jahresgebühr i.H.v. 6.790,20 EUR angemessen bewertet.