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Urteil

7a K 3657/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0511.7A.K3657.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1971 (Ehemann) und 1973 (Ehefrau) geborenen Kläger sind nach eigenen Angaben Roma aus Mazedonien. Sie kamen erstmals im Jahre 1994 ins Bundesgebiet und wurden nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs der Familie durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 19. Januar 1994 im Oktober 1994 in ihre Heimat zurückgeführt. 3 Im März 2010 meldeten sie sich erneut als Asylbewerber und gaben an, auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie hätten in Mazedonien keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Sie - die Klägerin zu 2. - habe zudem einen Unfall erlitten und seitdem Knieprobleme. Auch habe sie eine Fehlgeburt erlitten; die Folgen hiervon seien noch nicht ausgeheilt. 4 Mit Bescheid vom 11. August 2010 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. 5 Die Kläger haben am 25. August 2010 Klage erhoben und sich im wesentlichen auf ihre Anhörung vor dem Bundesamt bezogen. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung der orthopädischen Praxis B. /L. vom 5. April 2011 vorgelegt, ausweislich derer sie unter einer Coxarthrose in der Hüfte leide. 6 Die Klägerin beantragen, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt H. Oberbürgermeister geführten Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-3). 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten. 14 Unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (vgl. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG) oder denjenigen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG) hat die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 15 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. 16 Denn das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger in Mazedonien bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien - auch für die Minderheiten der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat. 17 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011) 18 Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 19 vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 20 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. 21 vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. 22 Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2010 (dort S. 5), die sie sich zu Eigen macht. 23 Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle beider Kläger nicht erkennbar. Der Kläger zu 1. hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Eigenschaft als ethnische Roma berufen. Die von der Klägerin zu 2. dargelegten gesundheitlichen Gründe rechtfertigen nicht den Ausspruch eines Abschiebungsverbotes. Die Klägerin hat insoweit allein Hüftbeschwerden erstmals durch Attest vom 5. April 2011 in der mündlichen Verhandlung belegt, obwohl bereits vom Bundesamt die Vorlage entsprechender Behandlungsberichte angeregt worden war. Diese Schmerzbeschwerden stellen keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückführung nach Mazedonien dar. Im Übrigen ist nicht ansatzweise dargetan, dass eine Behandlung der Gesundheitsbeschwerden in Mazedonien unmöglich sei. Die Klägerin ist vielmehr - ihren Angaben zufolge - in Mazedonien wegen des Unfallgeschehens und auch wegen ihrer vorzeitig endenden Schwangerschaft behandelt worden. 24 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Mazedonien nach wie vor schlecht ist und diese ethnische Minderheit unter nahezu durchgehender Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 26