Urteil
7 K 6737/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklage unzulässig, da durch bestandskräftigen Erlaubnisbescheid das Rechtsverhältnis bereits weitgehend geregelt ist; Anfechtungsklage ist zulässig.
• Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein‑westfälischen Ausführungsgesetzes sind insoweit europarechtswidrig und nicht anwendbar, als sie ein staatliches Monopol ohne kohärente und systematische Suchtbekämpfung sichern.
• Nebenbestimmungen, die auf dem Monopol beruhen (Regionalitätsprinzip, bestimmte Werbeauflagen, Prüfpflichten, Gebühr über 5.000 EUR, Versicherungspflicht), sind aufzuheben, soweit keine rechtliche Grundlage besteht.
Entscheidungsgründe
Unanwendbarkeit einzelner Monopolregelungen im Glücksspielrecht; Teilaufhebung von Nebenbestimmungen • Feststellungsklage unzulässig, da durch bestandskräftigen Erlaubnisbescheid das Rechtsverhältnis bereits weitgehend geregelt ist; Anfechtungsklage ist zulässig. • Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein‑westfälischen Ausführungsgesetzes sind insoweit europarechtswidrig und nicht anwendbar, als sie ein staatliches Monopol ohne kohärente und systematische Suchtbekämpfung sichern. • Nebenbestimmungen, die auf dem Monopol beruhen (Regionalitätsprinzip, bestimmte Werbeauflagen, Prüfpflichten, Gebühr über 5.000 EUR, Versicherungspflicht), sind aufzuheben, soweit keine rechtliche Grundlage besteht. Die Klägerin betreibt gewerbliche Lotterievermittlung und beantragte bei der Bezirksregierung Nordrhein‑Westfalen eine Erlaubnis zur Vermittlung bestimmter Lotterien. Mit Bescheid vom 16.12.2008 erteilte die Behörde die Erlaubnis unter zahlreichen Nebenbestimmungen (Regionalitätsprinzip, Weiterleitung der Einsätze an Westlotto, Werberichtlinien, Prüfpflichten) und setzte eine Gebühr in Höhe von 50.000 EUR fest. Die Klägerin focht Teile des Bescheids an und stellte hilfsweise Feststellungsanträge mit dem Vorbringen, das staatliche Wettmonopol sei europarechtswidrig; daher bedürften Vermittlungen keiner Genehmigung. Teile der Klage wurden zurückgenommen oder für erledigt erklärt; streitig blieben u.a. Gebührenhöhe und mehrere Nebenbestimmungen. Das Gericht verhandelte die kombinierte Angelegenheit einschließlich eines Ergänzungsbescheids zur Vermittlung der "GlücksSpirale". • Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis durch den im Ganzen nicht angefochtenen Erlaubnisbescheid bereits geregelt ist; die Klägerin kann ihre Rechte über die Gestaltungsklage (Anfechtung) geltend machen (§ 43 Abs.2 VwGO). • Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet: Die relevanten Normen des GlüStV und des Ausführungsgesetzes (§§ 5, 9 Abs.4, 19 Nr.2 GlüStV; § 4 Abs.3 GlüStV AG NRW) sind wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorgaben (Dienstleistungs‑ und Niederlassungsfreiheit) nicht anwendbar, da das Kohärenzgebot nicht gewahrt ist. • Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht haben die Anforderungen an die Rechtfertigung staatlicher Monopole verschärft; danach ist erforderlich, dass die Bekämpfung der Spielsucht kohärent und systematisch in allen Glücksspielsektoren verfolgt wird. • Empirische Befunde und Studien zeigten strukturelle Vollzugs‑ und Regelungsdefizite (insbesondere beim gewerblichen Automatenspiel, bei Spielbanken und im Sportwettenbereich) sowie unzulässige oder nicht ausreichend begrenzte Werbepraxis staatlicher Lotterien. Diese Tatsachen untergraben die Rechtfertigung des Monopols. • Da die angefochtenen Nebenbestimmungen ihren Rechtsgrund nahezu ausschließlich im Monopolregelwerk haben, sind sie mangels anwendbarer Rechtsgrundlage aufzuheben oder insoweit unverhältnismäßig; dies betrifft u.a. das Regionalitätsprinzip, Werberichtlinien als Bestandteil der Erlaubnis, Prüfpflichten, Versicherungspflicht und die übersteigende Gebührenteilung (Gebühr über 5.000 EUR). • Weil die Klägerin eine Erlaubnis besitzt, war nicht zu entscheiden, ob der Erlaubnisvorbehalt selbst anwendbar ist; maßgeblich ist die Unanwendbarkeit der Monopolregelungen insgesamt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt 1/5 und die Bezirksregierung 4/5 der Kosten; Berufung wird zugelassen. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als Anträge zurückgenommen oder für erledigt erklärt wurden. Hinsichtlich der erhobenen Anfechtung wurde der Erlaubnisbescheid vom 16.12.2008 in Teilen aufgehoben: Die Gebühr wurde soweit aufgehoben, als sie mehr als 5.000 EUR übersteigt; Nebenbestimmungen zur Regionalität, zu bestimmten Werbestandteilen, zu Prüf‑ und Zustimmungspflichten sowie zur Versicherung wurden aufgehoben oder eingeschränkt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kammer begründete dies damit, dass die gesetzlichen Monopolregelungen und die darauf gestützten Nebenbestimmungen wegen mangelnder Kohärenz und tatsächlicher Vollzugsdefizite unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar sind; folglich konnten die auf diesen Regeln beruhenden Auflagen nicht aufrechterhalten bleiben. Kosten wurden größtenteils der Beklagten auferlegt; die Berufung wurde zugelassen.