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Beschluss

7 L 224/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0325.7L224.11.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 950/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2011 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller darin unter Ziffer 2 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 950/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2011 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller darin unter Ziffer 2 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 950/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Januar 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nur im Umfang des Tenors begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des angemeldeten Gewerbes und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch ihn notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Der bloße Hinweis darauf, dass sich - insbesondere bedingt durch die Jahreszeit - die Auftragslage und somit auch seine wirtschaftliche Lage verbessert habe, reicht insoweit nicht aus. Das gilt auch für das nicht hinreichend substantiierte Vorbringen, die Steuerrückstände würden sich infolge eingereichter oder noch einzureichender Steuererklärungen reduzieren und die dann noch verbleibenden Rückstände könnten durch Ratenzahlungen getilgt werden. Die Rückstände beim Finanzamt N. sind während des Verwaltungsverfahrens von März 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung im Januar 2011 - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtssprechung an - von ca. 21.600 EUR auf über 39.000 EUR angestiegen. Dabei ist unerheblich, dass der Antragsgegner die Steuerforderungen in seiner Ordnungsverfügung nicht nach Besteuerungsabschnitten und Fälligkeitszeitpunkten aufgeschlüsselt hat. Spätestens nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 18. Mai 2010 hätte sich der Antragsteller hierüber informieren können und müssen. Auch bei weiteren öffentlich-rechtlichen Gläubigern bestehen - wenn zum Teil auch nur geringfügige - Rückstände. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Angesichts der Höhe der bestehenden Rückstände vermögen auch die von ihm im Klage- und Antragsverfahren aufgeführten Zahlungen hieran nichts zu ändern. Selbst wenn man die Kirchensteuerforderung entsprechend seinem Vorbringen nicht berücksichtigt, ist die Höhe der Rückstände erheblich. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, hinsichtlich der Behandlung von Schuldnern habe sich das Rechtssystem - insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Restschuldbefreiung im Anschluss an ein Insolvenzverfahren - mittlerweile grundlegend geändert. Zum einen wurde über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum anderen hängt es nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens maßgeblich vom Verhalten des Schuldners ab, ob es überhaupt zu einer Restschuldbefreiung und damit möglicherweise zu einer Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommt. Diese ist also im Einzelfall durchaus fraglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 4 A 223/04 -, juris. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung des Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse zu versuchen, eine Duldungsvereinbarung unmittelbar mit dem Antragsgegner zu erreichen. Die gemäß Ziffer 2 verfügte Androhung des Zwangsgeldes ist demgegenüber offensichtlich rechtswidrig, so dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit stattzugeben ist. Unabhängig davon, dass es mit Blick auf die Zwangsgeldandrohung bereits an einer Begründung nach § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - mangelt, fehlt es insoweit zudem an der erforderlichen Ausübung des Ermessens (§ 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW -). Die Kostenquotelung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und folgt daraus, dass der Antrag in der Hauptsache abgelehnt worden ist und nur hinsichtlich des Zwangsmittels Erfolg hatte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).