Urteil
7 K 5217/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0325.7K5217.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1985 geborene Kläger ist nach Aktenlage seit Juli 2003 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Am Mittwoch, 21. April 2010 wurde bei einer polizeilichen Überprüfung gegen 2.40 h festgestellt, dass er als Fahrer unter BTM-Einfluss stand. Er gab gegenüber der Polizei an, zuletzt am Montag "Speed" eingenommen zu haben. Nach positivem Urinbefund wurde eine Blutprobe entnommen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der der Universität C. ) vom 31. Mai 2010 betrug der Amphetamin-Gehalt im Blut 53 ng/ml. 3 Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, hörte sie den Kläger unter dem 2. August 2010 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2010 entzog die Beklagte die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich sog. harte Drogen (Amphetamin) konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. 4 Am 18. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass er nur einmalig Amphetamine konsumiert habe und nicht süchtig sei. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2010 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 und trägt vor, sie habe aufgrund des feststehenden Sachverhalts der Einnahme von Amphetaminen kein Ermessen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2010 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2010, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 14 Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger drogenabhängig ist oder ob es sich tatsächlich um einmaligen (Erst-)Konsum handelt, wie der Kläger vorträgt. 15 Die Einnahme von sog. harten Droge schließt - auch bei einmaligem (Erst-)Konsum - die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). 16 So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff. 17 Es steht der Beklagten auch kein Entscheidungsfreiraum (Ermessen) zur Seite, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingende Folge, wenn die Einnahme von harten Drogen wie Amphetaminen feststeht. 18 Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert. 19 Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 20