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Urteil

16 K 3500/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0324.16K3500.09.00
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Leitsätze

Zur Frage, ob aus Art. 10 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht hergeleitet werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob aus Art. 10 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht hergeleitet werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger zu 2., ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Dezember 2001 zur Aufnahme eines Studiums in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 1., ebenfalls eine türkische Staatsangehörige, reiste am 2. April 2006 zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Deutschkurs ins Bundesgebiet ein. Am 29. Juni 2006 schlossen die Kläger miteinander die Ehe in der Türkei. Aus der Ehe sind die am 3. April 2009 geborene Tochter C. und der am 15. Oktober 2010 geborene Sohn N. F. hervorgegangen. Der Kläger zu 2. hatte zunächst eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 des Ausländergesetzes (AuslG) erhalten, die mehrfach verlängert wurde. Am 16. August 2005 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Diese wurde ebenfalls mehrfach verlängert, zuletzt am 13. September 2007 bis zum 8. Juli 2008. Bereits seit dem 15. Januar 2007 war der Kläger zu 2. als Reiniger bei der Fa. °°° J. und E. GmbH in E1. beschäftigt. Am 1. Juli 2008 wurde ihm deswegen eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2009 nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) erteilt und ihm die unselbständige Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der Fa. °°° erlaubt. Am 30. September 2008 wurde er bei der Universität E1. exmatrikuliert. Zum 31. Dezember 2008 kündigte die Fa. °°° das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu 2. Sein Versuch, mit einem anderen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abzuschließen, scheiterte in der Folgezeit. Die Klägerin zu 1. erhielt am 1. Juni 2006 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die am 29. März 2007 bis zum 1. Oktober 2007 verlängert wurde. Am 15. Oktober 2007 stellte sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Am 1. Dezember 2008 trat sie eine Stelle als Bürohilfskraft in Heimarbeit bei der Fa. F1. C1. , M. , an. Auf ihre Anträge, ihre am 1. Oktober 2007 bzw. am 30. Juni 2009 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern, erhielten die Kläger lediglich Fiktionsbescheinigungen. Spätestens seit dem 3. Februar 2009 bezog die Familie Unterstützung zum Lebensunterhalt. Mit Ordnungsverfügungen vom 17. Juli 2009 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei oder ein anderes aufnahmebereites Land an, sofern sie nicht bis zum 10. September 2009 ihrer Ausreiseverpflichtung nachkämen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. begründete die Beklagte dies damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zu 1. die Studienvorbereitungen zügig abschließen werde. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen daher nicht vor. Der Klägerin zu 1. könne auch keine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 30 AufenthG erteilt werden, da ihr Ehemann, der Kläger zu 2., über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge und ihm eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht mehr erteilt werde. Ein Anspruch der Klägerin zu 1. aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG scheitere daran, dass ihr bislang keine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, sondern lediglich zu Studienzwecken erteilt worden sei. Auch eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Ferner sei auch ein Anspruch aus Art. 6 ARB 1/80 nicht gegeben, da die Klägerin zu 1. nicht seit einem Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1. auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG. Bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Bürohilfe handele es sich um eine Beschäftigung, welche keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze. Daher könne eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Zustimmung zu einer Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung nach einer Rechtsverordnung gemäß § 42 AufenthG zulässig sei. Die auf die Klägerin zu 1. anzuwendende Beschäftigungsverordnung (BeschV) enthalte jedoch keine Regelung für die Berufstätigkeit der Klägerin zu 1. Die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei auch mit Art. 6 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren. Die Ausreisefrist sei für die Klägerin zu 1. und ihre Familienangehörigen entsprechend lang bemessen worden, so dass eine gemeinsame Ausreise möglich sei. Hinsichtlich des Klägers zu 2. begründete die Beklagte die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis damit, dass dieser über kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 mehr verfüge. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der Fa. °°°, die der Kläger zu 2. seit dem 15. Januar 2007 ausgeübt habe, habe er lediglich einen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Ein Aufenthaltsrecht setze jedoch voraus, dass der Arbeitsvertrag mit der Fa. °°° fortbestehe. Dies sei jedoch aufgrund der Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 nicht der Fall. Der Kläger zu 2. habe auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Ein solches könne aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) allenfalls bei Personen existieren, deren Arbeitserlaubnis die Gültigkeit des Aufenthaltstitels übersteige. Dies sei jedoch beim Kläger zu 2. nicht der Fall. Eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Kläger zu 2. seit dem 30. September 2008 exmatrikuliert sei. Auch bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach den §§ 27 ff. AufenthG, da die Klägerin zu 1. sowie die gemeinsame Tochter über keine Aufenthaltstitel verfügten. Ferner komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht, da die vom Kläger zu 2. angestrebte Beschäftigung als Reinigungskraft zur Innenraumreinigung von Flugzeugen keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze und die Beschäftigungsverordnung für diese Berufsgruppe keine Regelung treffe. Die Ablehnung verstoße aus denselben Gründen wie hinsichtlich der Klägerin zu 1. nicht gegen Art. 6 GG. Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 18. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung tragen die Kläger vor: Die Klägerin zu 1. habe einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Der EuGH habe für das Diskriminierungsverbot aus Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Marokko mehrfach entschieden, dass hieraus ein Anspruch eines marokkanischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis folge, wenn seine bestehende Aufenthaltserlaubnis eine kürzere Geltungsdauer aufweise als seine Arbeitserlaubnis und nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Ablehnung der Verlängerung rechtfertigten (EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C - 416/96 -, F2. -Z. ). Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die zum Kooperationsabkommen EWG/Marokko ergangene Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu übertragen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2006 - C - 4/05 -, H. . Die Klägerin zu 1. besitze eine unbefristete Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Arbeitsgenehmigung habe eine längere Geltungsdauer als ihre jeweils befristeten Aufenthaltstitel. Auch der Kläger zu 2. habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Er besitze nach dem Ausländergesetz 1965 eine Arbeitsberechtigung, die die Dauer seines Aufenthaltsrechts überschreite. Der Kläger zu 2. stehe mittlerweile zudem in einem neuen unbefristeten Arbeitsverhältnis. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1. oder des Klägers zu 2. zu beenden, seien nicht ersichtlich und würden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 und Art. 10 ARB 1/80 haben, hilfsweise die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 17. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 hat die Kammer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 16 L 859/10 - die Anträge der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Mai 2010 - 17 B 260/10 - zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 16 L 859/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. In Bezug auf den Hauptantrag kann offen bleiben, ob die Klage auf Feststellung eines Assoziationsrechts aus Art. 6 oder 10 ARB 1/80 zulässig ist oder die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegenüber einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG subsidiär ist. Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet, da den Klägern ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht weder aus Art. 6 noch aus Art. 10 ARB 1/80 zusteht. Die Klägerin zu 1. hat kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Nach dieser Vorschrift hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Aus dieser Vorschrift folgt zugleich ein Aufenthaltsrecht für denjenigen türkischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis erfüllt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. indessen nicht. Dabei ist es unerheblich, ob sie immer noch beim F1. C1. in M. beschäftigt ist. Denn ihre Beschäftigung dort war zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt voraus, dass der betreffende türkische Arbeitnehmer über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position am Arbeitsmarkt verfügt. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89 - (Sevince), DVBl. 1991, 529 (531), Rdnr. 30; st. Rspr. Die Klägerin zu 1. verfügte indessen zu keinem Zeitpunkt ihrer Beschäftigung, die sie zum 1. Dezember 2008 aufgenommen hat, über eine gesicherte Position am Arbeitsmarkt. Denn ihre bis zum 1. Oktober 2007 bestehende Aufenthaltserlaubnis galt seit der Stellung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung am 15. Oktober 2007 bis zur Ablehnung dieses Antrags durch die Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2009 bestenfalls als fortbestehend nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Ein solches vorläufiges Aufenthaltsrecht vermittelt jedoch keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position am Arbeitsmarkt. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 - (Kus), DVBl. 1993, 307 (308), Rdnr. 13 - 17. Sie besaß während dieses Zeitraums auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Nach dieser Vorschrift haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Vorschrift vermittelt dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls ein Aufenthaltsrecht. Diese Voraussetzungen erfüllte und erfüllt die Klägerin zu 1. jedoch ebenfalls nicht. Erstens hat sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um zu ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2., zu ziehen. Ihre Aufenthaltserlaubnisse wurden ihr zum Zweck der Teilnahme an einem studienvorbereitenden Deutschkurs erteilt. Ihr kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung auch nicht rückwirkend ab dem 15. Oktober 2007 (Eingang ihres Antrags bei der Beklagten, § 81 Abs. 1 AufenthG) erteilt werden. Dem stand und steht entgegen, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert war und ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Klägerin zu 1. ging von Oktober 2007 bis November 2008 keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Ehemann, der Kläger zu 2., bezog von Oktober 2007 bis August 2008 aus seiner Tätigkeit bei der Firma °°° J. & E. GmbH lediglich einen Aushilfslohn in Höhe von 400,- EUR, durch den noch nicht einmal sein eigener Lebensunterhalt gesichert wurde, geschweige denn der seiner Ehefrau. Durch sein erhöhtes Einkommen ab dem 25. August 2008 wurde der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1. ebenfalls nicht gesichert. Der Lebensunterhalt muss nämlich (prognostisch) mindestens für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert sein. Vgl. weitergehend BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, InfAuslR 2009, 270 (275), juris, Rdnr. 33: auf Dauer. Im vorliegenden Fall hätte der Lebensunterhalt der Klägerin zu 1. demnach prognostisch mindestens bis zum 30. Juni 2009 gesichert sein müssen. Für diesen Zeitraum hätte ihr maximal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden können. Denn nach § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Dem Kläger zu 2. war hier am 1. Juli 2008 eine bis zum 30. Juni 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Eine derartige Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts jedenfalls bis zum 30. Juni 2009 konnte der Klägerin zu 1. jedoch auch ab August 2008 nicht gestellt werden. Der Kläger zu 2. befand sich hinsichtlich seines neuen, ab dem 25. August 2008 geltenden Arbeitsvertrags bei der Firma °°° noch in der Probezeit. Tatsächlich wurde ihm von dieser am 12. Dezember 2008 zum 31. Dezember 2008 gekündigt. Danach war er arbeitslos. Die Klägerin zu 1. konnte ihren Lebensunterhalt auch nicht durch ihre Beschäftigung beim F1. C1. ab dem 1. Dezember 2008 sicherstellen. Hierzu benötigte sie ab Dezember 2008 bis zur Geburt ihrer Tochter am 3. April 2009 503,40 EUR monatlich (Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II 315,90 EUR (90% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II von damals 351,00 EUR (BGBl. 2008 I, 1102)) + 187,50 EUR Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (1/2 der Miete für die Wohnung H1. Straße 21 in Höhe von 375,00 EUR)), danach bis zum 30. Juni 2009 440,90 EUR monatlich (315,90 EUR + 125,00 EUR Unterkunftskosten (1/3 der Miete)). Ihr standen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts aber nur 208,00 EUR aus ihrer Erwerbstätigkeit beim F1. C1. in M. zur Verfügung (360,00 EUR ./. der Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und des Freibetrags nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 52,00 EUR). Schließlich war ihr Lebensunterhalt auch nicht durch die Verpflichtungserklärung des Herrn N1. L. vom 19. Januar 2006 gesichert. Denn diese galt nur für die Absolvierung eines Sprachkurses und des darauffolgenden Studiums, aber nicht für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Abgesehen davon würde auch die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1. nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht auf eine ordnungsgemäße Beschäftigung für die Dauer eines Jahres oder einen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einem türkischen Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren führen, denn eine solche könnte ihr, wie ausgeführt, allenfalls ab dem 15. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2009 rückwirkend erteilt werden. Die Klägerin zu 1. hat auch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Nach dieser Vorschrift räumen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. Es kann dahinstehen, ob aus dieser Vorschrift, ebenso wie aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80, ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn ihr eine Arbeitserlaubnis erteilt worden wäre, die über den Zeitraum ihres erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet hinausginge. Vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - (Gatoussi), NVwZ 2007, 430 (432), Rdnr. 29 (zu Art. 64 Abs. 1 des F1. -Mittelmeerabkommens), und vom 2. März 1999 - C-416/96 - (F2. -Z. ), NVwZ 1999, 1095 (1098), Rdnr. 67 (zu Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko); BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 -, juris, Rdnr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 18 B 471/09 -, juris, Rdnr. 3ff. Dies war hier nicht der Fall. Die der Klägerin zu 1. erteilten Arbeitserlaubnisse gingen zeitlich nicht über die ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse hinaus. Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie studentischer Nebentätigkeiten waren ihr zunächst nur aufgrund der ihr am 1. Juni 2006 und 29. März 2007 erteilten Aufenthaltserlaubnisse gestattet. Diese waren jedoch bis zum 2. April und 1. Oktober 2007 befristet. Auch die der Klägerin zu 1. am 3. Juli 2008 erteilte Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz "Selbständige und unselbständige Nebentätigkeit gestattet" wirkt in zeitlicher Hinsicht nicht über die Geltungsdauer der Fiktionsbescheinigung hinaus. Über eine unbefristete Arbeitsgenehmigung verfügte sie nach alledem zu keinem Zeitpunkt. Die von ihr angeführte Vorschrift des § 284 Abs. 5 SGB III betrifft Staatsangehörige diverser Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nicht türkische Staatsangehörige. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob für türkische Arbeitnehmer durch die Umwandlung einer vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilten Arbeitsberechtigung in eine uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 105 Abs. 2 AufenthG eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen eingetreten ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren daher nicht, weil ihr eine derartige (unbefristete) Arbeitsberechtigung nicht erteilt wurde. Der Kläger zu 2. hat ebenfalls kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Er verfügt über keinen Arbeitsplatz bei der Firma °°° J. & E. GmbH mehr, nachdem er dort zum 31. Dezember 2008 entlassen worden ist. Es kann dahinstehen, ob er danach eine weitere Beschäftigung bei der Firma °°-I. ab dem 1. August 2009 aufgenommen hat. Diese Beschäftigung wäre nicht ordnungsgemäß. Denn nach der ihm zuletzt für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis war ihm eine unselbständige Tätigkeit nur als Reinigungskraft bei der Firma °°° J. & E. GmbH im Bezirk der Arbeitsagentur E1. gestattet. Diese Auflage gilt auch nach dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis infolge Zeitablaufs fort, § 51 Abs. 6 AufenthG. Abgesehen davon wäre die vorgenannte Beschäftigung auch deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, weil eine solche ordnungsgemäße Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position am Arbeitsmarkt erfordert, über die er seit dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 30. Juni 2009 indes nicht mehr verfügt. Der Kläger zu 2. ist auch nicht nach Art. 10 ARB 1/80 assoziationsberechtigt. Er gehört nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vorschrift an. Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-1/97 - (Birden), NVwZ 1999, 1099 (1101), Rdnr. 51 (zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80). Zu diesen gehört der Kläger zu 2. nicht (mehr). Denn eine Beschäftigung war ihm nur bis zum 30. Juni 2009 und auch nur als Reinigungskraft bei der Firma °°° J. & E. GmbH erlaubt. Abgesehen davon würde ihm Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 auch dann kein Aufenthaltsrecht verleihen, wenn er noch dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehören würde. Denn ihm wurde keine Arbeitserlaubnis erteilt, deren Gültigkeit über den Zeitraum seines erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet hinausreichte. Die ihm in den Aufenthaltsbewilligungen vom 7. Juni 2002 und 25. August 2003 und den Aufenthaltserlaubnissen vom 16. August 2005, 13. September 2007 und 1. Juli 2008 erteilten Arbeitserlaubnisse galten immer nur bis zum Ablauf der jeweiligen Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis. Andere Arbeitserlaubnisse hat der Kläger zu 2. nach Aktenlage nicht erhalten. Die dem Kläger am 1. Juli 2008 erteilte Arbeitserlaubnis würde selbst dann nicht unbefristet gelten, wenn für die Frage ihrer Fortdauer - wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-300/09 (U. ) meint - noch die Vorschriften des Ausländergesetzes 1965 gälten. Erstens galt diese Arbeitserlaubnis ohnehin nur für eine Tätigkeit bei der Firma °°°. Dieses Arbeitsverhältnis ist jedoch durch Arbeitgeberkündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 erloschen. Zweitens vermittelte § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 dem Kläger in Bezug auf seine Arbeitserlaubnis keine günstigere Rechtsposition als §§ 81 Abs. 4, 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Denn nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 galt (lediglich) der Aufenthalt eines Ausländers, der nach seiner Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragte, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt, während nach § 81 Abs. 4 AufenthG (darüber hinaus) der bisherige Aufenthaltstitel (einschließlich der darin enthaltenen Arbeitserlaubnis) vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Selbst wenn § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1965 über seinen Wortlaut hinaus auch auf die Arbeitserlaubnis des Klägers anwendbar wäre, hätte diese nicht länger gegolten als bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde, und damit nicht länger als das (vorläufige) Aufenthaltsrecht des Klägers. Soweit die Kläger hilfsweise beantragen, die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 17. Juli 2009 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Anträge der Kläger auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und die sie betreffenden Abschiebungsandrohungen in den Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 17. Juli 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aus § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG. Demnach kann die zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungsstätte oder zum Zweck eines studienvorbereitenden Sprachkurses erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin zu 1. die Aufenthaltserlaubnis erstmals am 1. Juni 2006 zur Durchführung eines studienvorbereitenden Deutschkurses erteilt und zu diesem Zweck am 29. März 2007 bis zum 1. Oktober 2007 verlängert. Sie kann zu diesem Zweck jedoch nicht mehr verlängert werden, weil die Klägerin zu 1. den Besuch dieses Deutschkurses vor dem 9. Oktober 2008 endgültig abgebrochen hat. An diesem Tag erklärte der Kläger zu 2. gegenüber der Beklagten, seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., sei schwanger; am Deutschkurs nehme sie daher nicht mehr teil. Abgesehen davon könnte ihr die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Deutschkurs auch deshalb nicht verlängert werden, weil ihr keine positive Prognose für den erfolgreichen Abschluss des Sprachkurses und eines anschließenden Studiums gestellt werden könnte, nachdem sie es innerhalb von 2 1/2 Jahren, nämlich seit ihrer Einreise am 2. April 2006 bis zum Oktober 2008, nicht geschafft hat, diesen studienvorbereitenden Deutschkurs erfolgreich zu absolvieren. Die Klägerin zu 1. hat ferner keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin zu 1. keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, weil die Bundesagentur für Arbeit ihrer Beschäftigung beim F1. C1. in M. nicht zustimmen darf. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Die Beschäftigung der Klägerin zu 1. als Bürohilfskraft (Sortieren von Belegen) beim F1. C1. setzt keine qualifizierte Berufsausbildung voraus. Eine zwischenstaatliche Vereinbarung, aufgrund der sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beim F1. C1. beanspruchen könnte, besteht, wie ausgeführt, nicht. Die Erteilung der Zustimmung ist auch nicht zulässig nach den §§ 17 bis 24 der Beschäftigungsverordnung (BeschV), da nach diesen Vorschriften keine Zustimmung zu einer Beschäftigung als Bürohilfskraft erteilt werden kann. Die Erteilung der Zustimmung ist ferner nicht zulässig nach § 6 Satz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), weil es sich nicht um die Fortsetzung einer Beschäftigung handelt, deren Aufnahme die Bundesagentur für Arbeit bereits zugestimmt hatte. Sie ist schließlich auch nicht zulässig nach § 9 Abs. 1 BeschVerfV, weil die Klägerin zu 1. seit dem 2. Oktober 2007 keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt. Abgesehen davon konnte ihr eine solche Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht erteilt werden, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert war und ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Klägerin zu 1. hat aus den dargelegten Gründen ferner keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 oder aus Art. 10 ARB 1/80. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift sind der Aufenthalt und die Beschäftigung nur, wenn sie rechtmäßig sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-371/01 und C-369/01 - (Abatay und Sahin), InfAuslR 2004, 32 (35), Rdnr. 84 f. unter Hinweis auf sein Urteil vom 26. November 1998 - C-1/97 - (Birden), NVwZ 1999, 1099 (1101), Rdnr. 51. Der Aufenthalt der Klägerin zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland ist seit der Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juli 2009 nicht mehr rechtmäßig (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma °°-I. keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt und die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme einer solchen Beschäftigung nach den §§ 17 bis 24 BeschV nicht zustimmen kann. Ein Fall des § 6 Satz 1 BeschVerfV oder des § 9 Abs. 1 BeschVerfV liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger zu 2. hat aus den genannten Gründen ebenfalls keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 und Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist seit der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Juli 2009 nicht mehr rechtmäßig (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Er hat ferner keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Erstens hat er keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um zu seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1., zu ziehen. Die ihm seit dem 2. April 2006, dem Zeitpunkt des Zuzugs seiner Ehefrau ins Bundesgebiet, erteilten Aufenthaltserlaubnisse wurden ihm vielmehr zum Zweck des Studiums der Fächer Deutsch und Englisch auf Lehramt an der Universität E1. (Aufenthaltserlaubnis vom 13. September 2007) und zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma °°° J. & E2. GmbH (Aufenthaltserlaubnis vom 1. Juli 2008) erteilt. Zweitens hätte er auch noch nicht seit drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einer dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmerin. Denn die Klägerin zu 1. übt erst seit dem 1. Dezember 2008 eine Erwerbstätigkeit beim F1. C1. in M. aus. Die vorstehenden Erwägungen waren im wesentlichen bereits Gegenstand des Beschlusses der Kammer vom 18. Februar 2010 - 16 L 859/10 - und des Beschlusses des OVG NRW vom 10. Mai 2010 - 17 B 260/10 - . Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2010 auf angeblich durch den 19. Senat des OVG NRW im Verfahren 19 A 546/09 geäußerte Zweifel in Bezug auf ein mögliches Aufenthaltsrecht aus Art. 10 ARB 1/80 hinweisen - der Beschluss des OVG NRW vom 2. Juni 2010 in jenem Verfahren ist für das vorliegende Verfahren allerdings unergiebig -, sieht die Kammer keinen Anlass, von ihrer im Beschluss vom 18. Februar 2010 - 16 L 859/09 - geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen oder den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Abschiebungsandrohungen in den Ordnungsverfügungen vom 17. Juli 2009 entsprechen den Vorgaben der §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG und sind rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.