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Beschluss

5 L 113/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0311.5L113.11.00
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Tenor

Die die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 269/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2010 wird wiederhergestellt.

Der Streitwert beträgt 7.500 EUR.

Entscheidungsgründe
Die die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 269/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2010 wird wiederhergestellt. Der Streitwert beträgt 7.500 EUR. Gründe: Der im Beschlusstenor zum Ausdruck kommende Antrag hat Erfolg. Hat die Verwaltungsbehörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder herstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an der sofortigen Entscheidung über den gestellten Bauantrag das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der verfügten Zurückstellung und ist damit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Zurückstellung des Bauantrages ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde, sofern eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB liegen nicht vor. Diese setzt voraus, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, S. 482 f, Rdnr. 965. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt C. hat zwar in seiner Sitzung am 23. September 2003 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 809 gefasst. Der gleiche Ausschuss hat allerdings mit Beschluss vom 21. März 2006 den Bebauungsplan 809 in die Teile I und II aufgespalten und beschlossen, das Aufstellungsverfahren für den hier interessierenden Teil II nicht fortzuführen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2008 hat der Ausschuss sodann für den Bereich des Bebauungsplans 809 Teil II die Änderung der Planungsziele beschlossen, um damit den Aufstellungsbeschluss auf eine neue Grundlage zu stellen, und somit einen (neuen) Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss ist indessen nicht wirksam geworden. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs - BauGB - ortsüblich bekannt zu machen. Das gleiche gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB für einen Änderungsbeschluss, wie er in der Gestalt des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 24. Juni 2008 vorliegt. Ohne ortsübliche Bekanntmachung ist ein solcher Beschluss nicht wirksam. Vgl. Kuschnerus, a.a.O., S. 482. Die Bekanntmachung des Beschlusses vom 24. Juni 2008 erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an eine ortsübliche Bekanntmachung zu stellen sind. Nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - ordnet der Bürgermeister die Bekanntmachung an. Die Bekanntmachungsanordnung muss nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 BekanntmVO u. a. enthalten "Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister". Daran fehlt es vorliegend. Die Bekanntmachungsanordnung des Vertreters der Oberbürgermeisterin (Bl. 230 Beiakte 2) enthält kein Datum, sie ist damit fehlerhaft. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden ortsrechtlicher Bestimmungen aus rechtsstaatlichen Gründen ebenso unerlässlich wie die ordnungsgemäße Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 7 Anm. VI 5 zu b.). Ein Aufstellungsbeschluss ist zwar keine ortsrechtliche Bestimmung, hinsichtlich des Bekanntmachungserfordernisses ist er aber aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer solchen gleichgestellt. Deshalb gilt die BekanntmVO in gleicher Weise. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - in seinem Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE - entschieden hat, dass die Wirksamkeit eines Bebauungsplans in Nordrhein-Westfalen keine Bekanntmachungsanordnung voraussetze, beschränkt sich diese Feststellung im Hinblick auf die besonderen Regelungen in § 10 Abs. 3 BauGB auf den eigentlichen Bebauungsplan, kann aber wegen dieser Sonderregelung nicht auf andere gemeindliche Satzungen oder Beschlüsse übertragen werden, für die es demnach bei der ortsüblichen Bekanntmachung verbleibt. Der Ausschluss der Rüge nach Ablauf der Rügefrist nach § 7 Abs. 6 GO greift vorliegend nicht ein, weil es vorliegend an der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung fehlt (vgl. § 7 Abs. 6 Buchst. b GO). Ist die Zurückstellung danach fehlerhaft, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.