Beschluss
5 L 104/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0222.5L104.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 5 K 112/11 gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte (Nachtrags-)Baugenehmigung vom 13. Oktober 2010 zur Errichtung eines Wintergartens mit Unterkellerung auf dem Grundstück S. . 48 in F. wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommende Antrag hat Erfolg. 3 Dabei ist zunächst im Wege der Auslegung festzuhalten, dass sich der Antrag trotz der Formulierung nicht gegen die Baugenehmigung vom 8. Februar 2007 richtet, zu der die Antragstellerin ihr Einverständnis gegeben hat. Diese Baugenehmigung ist offenkundig nur deshalb in den Antrag ("in Verbindung mit") aufgenommen worden, weil die Baugenehmigung vom 13. Oktober 2010 als "Nachtragsbaugenehmigung" bezeichnet worden ist, die nur zusammen mit der Ursprungsgenehmigung das Bauvorhaben legalisieren würde. Tatsächlich handelt es sich aber bei der "1. Nachtragsbaugenehmigung" um eine selbständige Baugenehmigung, die gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung ein "aliud" regelt, weil die Abweichungen - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - Änderungen von nachbarrechtlicher Relevanz aufweisen. Da die Antragstellerin mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie gegen die Baugenehmigung vom 8. Februar 2007, zu der sie im Übrigen ihre nachbarliche Zustimmung erteilt hatte, keine Einwände hat, geht die Kammer davon aus, dass sich ihr Antragsbegehren nicht gegen die ursprüngliche Baugenehmigung richtet. 4 Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Die dabei gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und dem Interesse die Antragstellerin, die Errichtung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, andererseits, führt zu dem Ergebnis, dass gegenwärtig dem Interesse der Antragstellerin Vorrang gebührt. 5 Der Antragstellerin steht gegen diese Baugenehmigung ein nachbarliches Abwehrrecht zu. Dieses Abwehrrecht folgt daraus, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen die Abstandflächenregelung in § 6 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - verstößt. 6 Dabei kann die Frage offen bleiben, ob dem Vorhaben der Beigeladenen schon der Umstand entgegensteht, dass es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Diese Frage hängt entscheidend davon ab, ob der Gartenbereich hinter den Häusern an der S1.--------straße von den relativ geradlinig verlaufenden Gebäuderückseiten geprägt ist, die außer dem kleineren Anbau am Hause der Antragstellerin keine Anbauten aufweisen, oder ob insbesondere der Bereich hinter den Häusern S. . 44 - 52, I. Straße, L. . 6 - 10, T. . 45 - 55 durch die vorhandene Hinterlandbebauung auf den Flurstücken 65, 66, 67, 73 448 und 449 ihr Gepräge bekommt. 7 Der Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW beruht darauf, dass ein Teil des genehmigten Vorhabens die erforderliche, nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu bemessende, Abstandfläche nicht einhält. Das Vorhaben umfasst einen an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin liegenden Kellerabgang, zu dem ein ca. 1 m langes Wandstück gehört, das in etwa 1 m Abstand parallel zur Grundstücksgrenze verläuft (erkennbar in der Bauvorlage in der Zeichnung "Grundriss Abstellraum (neu)", Bl. 106 Beiakte Heft 1). Dieses Wandstück ragt unstreitig wie die gesamte Kellerdecke über die Geländeoberfläche hinaus, ob in einer Höhe von 60 cm oder mehr - die Bauvorlagen sind insoweit wenig aussagekräftig - kann hier offen bleiben. Dieses Wandstück löst eine Abstandfläche aus, was sich aus Folgendem ergibt: 8 Für die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit dieser Wand gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW. Zwar liegt das Gebäude der Beigeladenen in einer in geschlossener Bauweise errichteten Reihenhausgruppe, innerhalb derer grundsätzlich zu beiden Seiten grenzständig gebaut werden muss. Gleichwohl kommt vorliegend nicht § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW zur Anwendung, weil die zwingende Verpflichtung, beidseitig grenzständig zu bauen, zwar für das Hauptgebäude gilt, nicht aber für alle Anbauten oder separate Gebäude im Hinterlandbereich. So gibt es auf den Flurstücken 65, 66, 448 An- bzw. Hinterbauten, die jedenfalls nicht beidseitig grenzständig errichtet sind und somit erkennen lassen, dass jedenfalls das Hinterland keine geschlossene Bauweise aufweist. 9 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW ist die Einhaltung einer Abstandfläche hinsichtlich des genannten Wandstückes nicht entbehrlich. Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO es lediglich zu, dass entweder grenzständig gebaut wird oder ein Abstand eingehalten wird. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 12. November 2007 - 7 B 1354/07 -, vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, NWVBl 200, 102 und vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, NVwZ-RR 2010, 260. 11 Da sich die Beigeladenen dazu entschlossen haben, mit dem fraglichen Wandstück einen Grenzabstand zum Grundstück der Antragstellerin einzuhalten, ist der insoweit erforderliche Abstand nach den allgemeinen Regeln des § 6 BauO NRW zu ermitteln. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW), der Mindestabstand beträgt 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Da das Wandstück über die Geländeoberfläche hinausragt, löst es die Mindestabstandfläche von 3 m aus, die es nicht einhält. 12 Die Beigeladenen können sich auch nicht auf § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW berufen, wonach u. a. Abgrabungen, die dem Zugang zu einem Gebäude dienen, bei der Ermittlung der Abstandflächen außer Betracht bleiben. Diese Regelung wäre nur dann einschlägig, wenn der Keller und damit auch der Kellerabgang lediglich bis zur Geländeoberfläche reichten, nicht aber darüber hinaus gingen. Nur insoweit handelt es sich um eine Abgrabung. 13 Dem Antrag ist deshalb stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben und im Übrigen auch in der Sache unterlegen sind. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 15