Beschluss
12c K 1490/10.PVL
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0221.12C.K1490.10PVL.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Dienststellenleiter kann sich nach nordrhein-westfälischem Personalvertretungsrecht bei der Erörterung nicht bestimmungspflichtiger Angelegenheiten ausnahmslos vertreten lassen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienststellenleiter kann sich nach nordrhein-westfälischem Personalvertretungsrecht bei der Erörterung nicht bestimmungspflichtiger Angelegenheiten ausnahmslos vertreten lassen. Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller rügt mit seinem am 8. April 2010 eingelegten Antrag die mangelnde Teilnahme des Beteiligten an die Mitbestimmung betreffenden Erörterungen im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG. Der Beteiligte nehme seit Jahren an keiner Erörterung teil, sondern entsende ausnahmslos seinen ständigen Vertreter oder den Leiter der Personalabteilung. Nachdem seine - des Antragstellers - Bitte um eine Verbesserung und Intensivierung der Erörterungsgespräche ohne Erfolg geblieben sei, habe er dem Beteiligten Ende 2009 erklärt, dass er die Teilnahme weiterer Personen an den Erörterungsgesprächen künftig nicht mehr akzeptieren werde und nochmals verlangt, dass der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter an den Erörterungen teilnehme und nur noch in Ausnahmefällen eine Teilnahme des Verwaltungsdirektors bzw. Leiters der Personalabteilung zulasse. Der Beteiligte habe darauf erwidert, er stehe konstruktiven inhaltlichen Vorschlägen zur Optimierung der Erörterungsgespräche offen gegenüber, eine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur persönlichen Teilnahme an Erörterungsgesprächen bestehe jedoch nicht. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Dienststellenleiter sei nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, die ihm personalvertretungsgesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse persönlich wahrzunehmen. Überlasse der Dienststellenleiter die Teilnahme an Erörterungen ausschließlich seinen Vertretern, verstoße er gegen seine personalvertretungsrechtlichen Kernpflichten. Der Antragsteller beantragt wörtlich, festzustellen, dass der Beteiligte nicht berechtigt ist, seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung grundsätzlich und ausnahmslos die Wahrnehmung der Erörterungen mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten nach § 66 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 LPVG zu überlassen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte trägt vor, im Universitätsklinikum F. fänden bereits seit mehreren Jahren außergewöhnlich viele Erörterungsgespräche in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten statt. So seien 2008 in insgesamt 42 Erörterungsterminen 344, 2009 in 46 Erörterungsterminen insgesamt 558 mitbestimmungspflichtige Maßnahmen besprochen worden. Der Grund für die extrem hohe Zahl der Erörterungen sei keineswegs die Größe der Dienststelle, sondern in erster Linie eine mitbestimmungs-pflichtige Konfliktlage. Insbesondere bei einigen sehr kontrovers beurteilten Grundsatzprojekten komme es immer wieder zu Erörterungen nach dem gleichen Muster und ohne jede Aussicht auf Verständigung. Dies gelte beispielsweise für sämtliche Einstellungen über die UK F. Personalservice GmbH und für die Dienstpläne des im Schichtdienst tätigen nichtwissenschaftlichen Personals. Der stets gleichförmige Austausch der aus den Grundsatzstreitigkeiten abgeleiteten Basisargumente verlange seine Anwesenheit ebenso wenig wie gelegentlich miterörterte einzelfallbezogene Besonderheiten. Er nehme allerdings an allen Pflichtbesprechungen gemäß § 63 LPVG persönlich teil. Im Übrigen bestehe im Universitätsklinikum die Praxis, grundsätzliche Fragen fortlaufend zwischen dem Antragsteller und ihm - dem Beteiligten - persönlich zu erörtern. Der Antragsteller habe sich aber bereits im Jahre 2008 den fortlaufend angebotenen zusätzlichen persönlichen Besprechungsterminen entzogen. Dem Antragsteller fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, da er - der Beteiligte - nicht die Absicht habe, sich Erörterungsgesprächen grundsätzlich und ausnahmslos zu entziehen. Abgesehen davon bestehe - was vor dem Hintergrund der Wortlautentwicklung des § 8 LPVG näher begründet wird - nach dem Willen des Gesetzgebers keine persönliche Teilnahmepflicht an Erörterungsterminen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig. Das Verwaltungsgericht ist für das vom Antragsteller formulierte Feststellungsbegehren gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zuständig. Da zu der dort benannten Geschäftsführung der Personalvertretung die Erörterung in zustimmungspflichtigen Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG gehört, ist damit zugleich die Frage verknüpft, wer dem Antragsteller bei solchen Erörterungen "auf Augenhöhe" gegenübersteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2005 - 1 A 4721/02.PVL. Auf deren Beantwortung zielt das Feststellungsbegehren des Antragstellers, das von der Rechtsansicht getragen ist, dass der Beteiligte nicht berechtigt sei, "seinem ständigen Vertreter oder dem Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung grundsätzlich und ausnahmslos die Wahrnehmung der Erörterungen mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten nach § 66 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 LPVG NRW zu überlassen". Der Antrag ist aber unbegründet. Das von einem inneren Widerspruch getragene Feststellungbegehren des Antragstellers, das zum einen auf die "grundsätzliche", zum anderen auf die "ausnahmslose" Nichtberechtigung einer Vertretung durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung bei der Erörterung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten abstellt und insoweit Zweifel an seiner Bestimmtheit und Entscheidungsfähigkeit hervorruft, findet -gleichgültig welches Anliegen man zugrunde legt - keinen Rückhalt in dem vom Antragsteller zutreffend herangezogenen § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG handelt für die Dienststelle ihr Leiter, welcher für die Universitätsklinik gemäß § 8 Abs. 3 der Kaufmännische Direktor ist. Er kann sich nach Satz 2 durch seinen ständigen Vertreter oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist. Im Gegensatz zu einer früheren - bis 1984 geltenden - Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes (1974) und § 7 Satz 2 BPersVG, wonach eine Vertretung nur bei Verhinderung des Dienststellenleiters zulässig ist, enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG keine die Vertretung einschränkende Voraussetzung. Durch den Verzicht auf ein tatbestandlich normiertes Regel - Ausnahme - Verhältnis räumt das Gesetz dem Dienststellenleiter gleichwohl keine unbeschränkte Freiheit zur Vertretung ein. Indem Satz 2 mit der Formulierung "kann" zwar die Möglichkeit der Vertretung des Dienststellenleiters eröffnet, zugleich mit seiner Wortwahl aber auch in Richtung eines "ermessensgerechten" Vertretereinsatzes deutet, bestimmt er zumindest gewisse - wenn auch sehr weit gezogene - Grenzen für eine Vertretung des Dienststellenleiters. Solche werden durch den in § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 LPVG festgelegten und das gesamte Personalvertretungsrecht erfassenden Leitgedanken der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienstelle und Personalvertretung gesetzt. Vorrangiges Ziel des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist es sicherzustellen, dass Dienststelle und Personalvertretung nicht gegeneinander, sondern miteinander zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten tätig werden. Um diesem Gebot hinreichend zu entsprechen, obliegt es dem Dienstellenleiter, jedenfalls an solchen Gesprächen, Erörterungen oder Verhandlungen mit dem Personalrat teilzunehmen, die das Personalvertretungsgesetz - wie etwa die Vierteljahresgespräche (§ 63) - als besonders wichtiges Mittel zur Förderung der vertrauensvollen Zusammenarbeit einstuft, und die darüber hinaus grundlegende Bedeutung im Hinblick auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten haben. Vgl. auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 8 Rdn. 22. Die in Rede stehenden Erörterungen im Zusammenhang mit mitbestimmungspflich-tigen Maßnahmen (§ 66 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 LPVG) sind nicht solche im vorstehenden Sinne. Sie betreffen dem Katalog des § 72 LPVG entlehnte Einzelmaßnahmen des Dienststellenleiters, die nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden können. Originär kommt den (beabsichtigten) Maßnahmen und den ihnen korrespondierenden Erörterungen, die zu den fortlaufenden und häufig wiederkehrende personalvertretungsrechtlichen Standardaufgaben zählen, nicht die Bedeutung zu, dass auf Seiten der Dienststelle zwingend die Teilnahme des Dienststellenleiters erforderlich wäre. Die das personalvertretungsrechtliche Tagesgeschäft bestimmende Kommunikation zwischen dem Personalrat und der Dienststelle bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen kann gleichermaßen - und zwar auch in vollem Umfang - anders als z. B. bei den Vierteljahresgesprächen mit seinen zum Teil grundlegenden und wegweisenden Inhalten, an denen der Beteiligte nach seinem unwidersprochenen Bekunden regelmäßig persönlich teilnimmt, durch vertretungsberechtigte Personen wahrgenommen werden, ohne dass dadurch die Förderung der durch die Erörterung zu gewinnenden Erkenntnisse des Personalrats als Grundlage für seine abschließende Zustimmung oder Verweigerung eine Einbuße erlitte. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Verfahren.