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Urteil

11 K 6476/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0216.11K6476.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 1945 geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises für Flüchtlinge. 3 Dem liegt zu Grunde: 4 Die Klägerin ist ägyptische Staatsangehörige, die in Italien als Asylberechtigte anerkannt worden ist. Ihr ist in Italien am 14. Dezember 2000 eine Bescheinigung über Ihren Flüchtlingsstatus ("Certificato provisorio") und am 10. März 2001 ein Reiseausweis ausgestellt worden, dessen Gültigkeit zuletzt im Juli 2005 bis zum 6. Juli 2007 verlängert worden ist. 5 Nach ihren Angaben reiste sie seit dem Jahre 2002 zusammen mit ihren Töchtern, der im Jahre 1971 geborenen I. I1. B. I1. (Klägerin in dem zugehörigen Verfahren 11 K 6477/08) und der im Jahre 1974 geborenen B1. I1. B. I1. (Klägerin in dem zugehörigen Verfahren 11 K 6478/08) zwischen Italien und Deutschland hin und her; in Deutschland hätten sie sich jeweils immer für drei Monate in N2. aufgehalten. Letztmalig seien sie Ende März 2007 eingereist. 6 Die Mietkosten für die von der Klägerin und ihren Töchtern seit dem 1. August 2002 genutzte Wohnung X. Straße 10 in N2. , teilweise die Stromkosten sowie die Kosten für den sonstigen Lebensunterhalt wurden von dem früheren Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. H. in N. bzw. privaten Unterstützern und danach von der Pfarrcaritas der Kirchengemeinde übernommen. 7 Erstmals unter dem 11. April 2007 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese und ihre Töchter beim Beklagten und beantragte die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen und von Reiseausweisen für Flüchtlinge. 8 Im Oktober 2007 legte er eine Bescheinigung einer Firma C. Gebäudereinigung aus N. vom 14. September 2007 vor, wonach die Töchter der Klägerin dort als Reinigungskräfte befristet für zwei Jahre mit dreimonatiger Probezeit beschäftigt werden könnten; der Tariflohn betrage 7,87 EUR brutto. 9 Die Klägerin bzw. ihre Töchter sprachen bei der Ausländerbehörde des Beklagten über Jahre nicht vor; erstmals am 17. März 2009 erschienen die Töchter der Klägerin dann persönlich bei der Ausländerbehörde des Beklagten. 10 Trotz wiederholter Aufforderungen durch den Beklagten wurden von ihnen keinerlei Nachweise über die behaupteten Ein- und Ausreisen und deren Zeitpunkte erbracht. 11 Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, aus der Bundesrepublik auszureisen. 12 Ebenfalls im April 2008 betrieb der Beklagte über die Bundespolizei Koblenz die Rücküberstellung der Klägerin und ihrer Töchter nach Italien im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980. Das italienische Konsulat in Dortmund teilte hierzu unter dem 3. November 2008 mit, die abgelaufenen Reiseausweise könnten ausschließlich von der ausstellenden Behörde erneuert werden, vorliegend von der Ausländerabteilung der Quästur in Rom. Auf Nachfrage des Beklagten ergänzte das Konsulat seine Mitteilung dahin, dass die Einreise nach Italien auch mit den abgelaufenen Reiseausweisen bzw. mit vom Konsulat ausgestellten, für drei Tage gültigen Reisedokumenten möglich sei. 13 Unter dem 9. Dezember 2008 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises für Flüchtlinge abgelehnt und der Klägerin die zwangsweise Abschiebung nach Italien androhte. 14 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2008 Klage erhoben und die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. 15 Sie weist insoweit auf § 38 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hin. 16 Sie ist überdies der Ansicht, aus europäischem Recht ergebe sich, dass die Zuständigkeit für sie von Italien auf die Bundesrepublik übergegangen sei, nachdem ihr italienischer Reiseausweis für Flüchtlinge am 6. Juli 2007 abgelaufen sei und der Beklagte während einer Frist von sechs Monaten danach bei italienischen Behörden keinen Antrag auf Rückübernahme gestellt habe. 17 Die Klägerin weist im übrigen Bezug auf Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte Minden und Weimar aus jüngerer Zeit hin, wonach eine Dublin-Überstellung Asylsuchender nach Italien vorläufig auszusetzen sei, weil die humanitäre Situation in Italien keine hinreichende Gewähre dafür biete, dass Asylsuchende dort hinreichend vor individueller Bedrohung geschützt sind. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 9. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge zu erteilen, 20 hilfsweise, 21 Beweis über die Frage zu erheben, ob der italienische Staat noch zur Rücknahme der Klägerin bereit ist, durch Vernehmung eines Konsularbeamten des italienischen Konsulats in Dortmund, 22 sowie die Berufung zuzulassen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er ist der Ansicht, dass die aufgeführten Eilentscheidungen betreffend eine Dublin-Überstellung Asylsuchender nach Italien für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist, da die Klägerin und ihre Töchter in Italien bereits als Asylberechtigte anerkannt seien. 26 Einen ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG Gelsenkirchen 11 L 51/08) nahm die Klägerin unter dem 9. April 2008 zurück. 27 Anlässlich einer Vorsprache der Töchter der Klägerin beim Beklagten am 17. März 2009 sind die Klägerin und ihre Töchter melderechtlich erfasst worden. 28 Der Beklagte hat den Töchtern seitdem jeweils befristete Duldungen erteilt. 29 Einen weiteren Eilantrag der Klägerin (VG Gelsenkirchen 11 L 1549/08) und ihrer Töchter (VG Gelsenkirchen 11 L 1550/08 und 11 L 1551/08) lehnte das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 4. Juni 2009 wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab; die dagegen erhobenen Beschwerden wies das OVG NRW mit Beschlüssen vom 24. August 2009 betreffend die Klägerin (17 B 871/09) und ihre Töchter (17 B 872/09 und 17 B 873/09) zurück. 30 Im Rahmen von Anträgen nach § 80 Abs. 7 VwGO der Klägerin (VG Gelsenkirchen 11 L 1112/09) und ihre Töchter (VG Gelsenkirchen 11 L 1113/09 und 11 L 1114/09) bestanden Bedenken gegen die Reisefähigkeit der Klägerin, für die am 12. Februar 2010 eine Betreuerin bestellt worden war. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 22. Februar 2010 erklärte der Beklagte nach Anhörung seines Amtsarztes im Sozialpsychiatrischen Dienst, Herrn T. , die Rückführung der Klägerin nach Italien zunächst nicht weiter zu betreiben und eine anstehende stationäre Behandlung der Klägerin abzuwarten. 31 Die Klägerin legte ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie L. I2. aus N. vom 2. März 2010 vor, wonach sie an einer anhaltenden wahnhaften Störung leide und in besonderem Maße auf die Betreuung durch ihre Töchter angewiesen sei. 32 Die Klägerin befand sich sodann vom 8. März 2010 bis zum 19. März 2010 in der geplanten stationären Behandlung. 33 Mit Schreiben vom 18. März 2010 wandten sich die Töchter der Klägerin persönlich an das Gericht und teilten auch im Namen der Klägerin mit, dass die Bereitschaft bestehe, zusammen freiwillig auszureisen. 34 Am 24. März 2010 wurde die Klägerin vom Amtsarzt des Beklagten im Sozialpsychiatrischen Dienst Herrn T. erneut untersucht. Danach lag eine deutliche Besserung des Befindens der Klägerin vor. Allerdings sollte zur weiteren Stabilisierung zunächst noch für drei Monaten von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werde. 35 Ihr Prozessbevollmächtigter erklärte mit Schreiben vom 13. April 2010 und vom 20. Mai 2010, die Erklärung der beabsichtigten freiwilligen Ausreise vom 18. März 2010 sei aus Angst vor einer getrennten Abschiebung abgegeben worden. Die Klägerin und ihre Töchter möchten in Deutschland bleiben. Sie fürchteten auch in Italien Furcht politische Verfolgung. 36 Am 13. September 2010 wurde die Klägerin vom Amtsarzt des Beklagten im Sozialpsychiatrischen Dienst Herrn T. erneut untersucht. Dieser teilte mit, die Töchter der Klägerin sähen deren Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen Betreuung kritisch, da sie die Klägerin nicht für krank hielten. Nach dem einmaligen Krankenhausaufenthalt sei keine weitere stationäre Behandlung der Klägerin und auch keine weitere antidepressive Therapie erfolgt. Die Klägerin sei weiterhin depressiv, jedoch bestände gegenwärtig kein Anhalt mehr für eine drohende Suizidalität. Gleichwohl könne eine Eskalation bei einem Vollzug nicht ausgeschlossen werden. 37 Nach Auskunft der Frau N1. von der katholischen Kirchengemeinde St. H. bekamen die Klägerin und ihre Töchter von dort seit Januar 2010 kein Geld mehr. Es bestehe kein Kontakt mehr zu ihnen. 38 Unter dem 12. Juli 2010 hatte der Vermieter ihrer Wohnung das Mietverhältnis wegen Nichtzahlung der Mieten für Mai, Juni und Juli 2010 fristlos gekündigt. Im Oktober 2010 teilte er dem Beklagten mit, das Mietverhältnis bestehe fort, die Mieten würden gezahlt, der Rückstand werde zurückgeführt. 39 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gab Ende Oktober 2010 an, die Klägerin und ihre Töchter erhielten freiwillige Zuwendungen aus ihrem Bekanntenkreis. 40 Die Betreuerin der Klägerin teilte in November 2010 mit, sie wisse nicht, wie die Klägerin und ihre Töchter ihren Lebensunterhalt sicherstellten. 41 Mit Beschluss vom 23. Februar 2010 ist der Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (11 K 6476/08, 11 K 6477/08, 11 K 6478/08, 11 L 51/08, 11 L 1549/08, 11 L 1550/08, 11 L 1551/08, 11 L 1112/09, 11 L 1113/09 und 11 L 1114/09) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3 zu 11 K 6476/08), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 44 Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter; § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 45 Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt. Mit Blick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. 46 Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. 47 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge, so dass sie durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2008 nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. 48 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG besteht nicht, da die Klägerin in Italien nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten innegehabt hat. 49 Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist auf Flüchtlinge gerade nicht anwendbar. 50 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus Europäischem Recht. 51 Das erkennende Gericht verweist insoweit auf den seinen Beschluss vom 4. Juni 2009 (11 L 1550/08) bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24. August 2009 (17 B 872/09) - betreffend die Tochter der Klägerin B1. I1. -, in dem es u.a. heißt: 52 "Zu Unrecht bemängelt die Beschwerde weiter, das Verwaltungsgericht habe insbesondere § 11 des Anhanges zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) nicht ordnungsgemäß geprüft. Unabhängig von § 14 des vorerwähnten Anhanges, wonach die Bestimmungen des Anhangs in keiner Weise die Gesetze und Vorschriften berühren, die in den Gebieten der vertragsschließenden Staaten die Voraussetzungen für die Aufnahme, Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und Ausreise regeln, hat sich die Antragstellerin nicht - wie von § 11 des vorerwähnten Anhanges vorausgesetzt - rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niedergelassen. Die Beschwerde weist selbst auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 53 Urteil vom 04. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 ff. = juris Dokument Rdnr. 36 f.; Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, BVerwGE 120, 206 ff. = juris Dokument Rdnr. 19 f., 54 hin, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat erfordert durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Die bloße faktische Anwesenheit, selbst wenn diese dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird, genügt nicht. Vielmehr bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich nach den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. Diesen Anforderungen würde ein von der Antragstellerin weder behaupteter noch belegter dauernder (faktischer) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genügen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat die Antragsgegnerin die behauptete, einen visumfreien Kurzaufenthalt überschreitende Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt hingenommen. Vielmehr hat sie bereits mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 auf die Visumpflicht und sodann mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 auf eine in Betracht kommende Ausweisung und Abschiebung hingewiesen sowie um Mitteilung des letzten Einreisezeitpunktes gebeten, um entsprechend gültige Grenzübertrittsbescheinigungen als Nachweis für die fristgerechte Ausreise ausstellen zu können. 55 Soweit die Beschwerde auf die Rechtsansicht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in seiner Stellungnahme zum Begriff des "rechtmäßigen Aufenthalts" im Staatenlosenübereinkommen, 56 in: InfoAuslR 1998, 161 ff., 57 verweist, ist diese unabhängig davon, dass sich selbst danach eine "bloße Hinnahme" der Anwesenheit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin nicht feststellen lässt, rechtlich ohne Belang. 58 Die Beschwerde meint zu Unrecht, nach "Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dritte Alternative" und "Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 2" des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 sei die Verantwortung für die Antragstellerin als Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis zutreffend verneint. Die Antragstellerin hat sich nicht, wie von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Abkommens voraussetzt, "mit Zustimmung" der Antragsgegnerin in deren Zuständigkeitsbereich aufgehalten. Ebenso wenig lässt sich festzustellen, dass sie länger als zwei Jahre sich tatsächlich und dauernd im Zweitstaat (Bundesrepublik Deutschland) aufgehalten hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Europäischen Abkommens). Mangels - von der Antragsgegnerin immer wieder angeforderter - konkreter Angaben und Nachweise der Antragstellerin bezüglich ihrer behaupteten zahlreichen Ein- und Ausreisen in das bzw. aus dem Bundesgebiet seit Juli 2002 scheidet eine Berechnung der Zweijahresfrist nach Art. 2 Abs. 2 lit. d des Europäischen Übereinkommens von vornherein aus. 59 Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin mit dem 11. April 2007 - dem Tag, an dem sie sich über ihren Prozessbevollmächtigten mit unzureichenden Angaben bei der Antragsgegnerin gemeldet hat - den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Zweijahresfrist als maßgeblich erachten wollte (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative des Europäischen Abkommens), steht Art. 2 Abs. 2 lit. c des Europäischen Übereinkommens der Erfüllung der Voraussetzung eines zweijährigen tatsächlichen und dauernden Aufenthaltes der Antragstellerin entgegen. Danach werden bei der Berechnung der Zweijahresfrist Zeiten, in denen der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaats bleiben darf, solange ein Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Aufenthaltsverweigerung oder der Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet anhängig ist, nur dann berücksichtigt, wenn die Rechtsmittelentscheidung zugunsten des Flüchtlings getroffen wird 60 vgl. BT-Drs. 12/6852 S. 17 (20): Erläuternder Bericht zum Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. 61 Dies ist unter Berücksichtigung der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Ordnungsverfügung vom 09. Dezember 2008 und der damit einhergehenden, nicht (zugunsten der Antragstellerin) abgeschlossenen Rechtsschutzverfahren nicht der Fall. 62 Ebenso wenig ist ein Übergang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nicht bereits vor Ablauf von zwei Jahren gestattet, dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in ihrem Zuständigkeitsbereich bzw. im Bundesgebiet zu verbleiben. 63 ... 64 Ein von der Beschwerde reklamierter Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat lässt sich ebenso wenig nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 des Europäischen Übereinkommens ausmachen. Denn einer Heranziehung des Art. 4 des Europäischen Übereinkommens steht entgegen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, sich in der Bundesrepublik Deutschland dauernd aufgehalten zu haben bzw. aufzuhalten. Der in Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vorausgesetzte tatsächliche und dauernder Aufenthalt ist nach dem Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck gleichermaßen für die Anwendung des Art. 4 des Europäischen Übereinkommens bestimmend. Nur dann, wenn sich ein Flüchtling während der darin niedergelegten Fristen für den Antrag auf Wiederaufnahme des Flüchtlings in den Erststaat dauernd in dem Zweitstaat aufhält bzw. aufgehalten hat, kann ein Übergang der Verantwortung für ihn auf den Zweitstaat in Betracht kommen. 65 Dies ist jedenfalls bei wiederholten Kurz- bzw. Besuchsaufenthalten in einem Zweitstaat nicht der Fall. Anderenfalls hätte es der Flüchtling in der Hand, einen Verantwortungsübergang schon dadurch herbeizuführen, dass er kurz vor Ablauf der in Art. 4 des Europäischen Abkommens niedergelegten Antragsfristen sich in den Zweitstaat begibt und sodann nach Fristablauf den Verantwortungsübergang für sich reklamiert. Dass eine solche Vorgehensweise dem Europäischen Übereinkommen zuwider liefe und zugleich die Fristenregelungen, die dem Zweitstaat die Möglichkeit einräumen wollen, den Flüchtling in die Verantwortung des Erststaates rückzuüberstellen, leer laufen ließe, liegt auf der Hand. Hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland sich aufgehalten, vielmehr ihre Aufenthalte im Rahmen des § 18 AufenthV gestaltet zu haben, scheidet die Fiktion eines Verantwortungsübergangs nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 des Europäischen Übereinkommens aus. 66 Im Übrigen fehlt es in Ansehung des Schreibens des Consolato D'Italia Dortmund vom 03. November 2008, wonach der Reiseausweis der Antragstellerin von der ausstellenden Behörde Questura Di Roma, Ufficio Immigranzione, erneuert werden kann, und dem Schreiben vom 10. Dezember 2008, wonach die Questura Di Roma, Ufficio Immigranzione, Reisedokumente zu Gunsten der Antragstellerin ausstellen werde, mit welchen ihr eine Rückreise nach Italien möglich sei, an jeder Notwendigkeit einer Diskussion über den Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises vom Erststaat Italien auf den (angeblichen) Zweitstaat Bundesrepublik Deutschland. Denn das Hauptanliegen des Europäischen Übereinkommens, auszuschließen, dass ein Flüchtling nach der Genfer Konvention von dem Staat, aus dem er ausgereist ist, nicht wieder zugelassen wird und zugleich von dem Staat, in den er eingereist ist, nicht aufgenommen wird 67 vgl. BT-Drs. 12/6852 S. 14: Denkschrift zum Übereinkommen." 68 Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach Überprüfung an; sie gelten nach wie vor auch im für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 69 Zwar hat der italienische Staat von der Anlage "Vorbehalte" in dem Europäischen Übereinkommen, wonach jeder Staat der Ratifizierungsurkunde den Vorbehalt beifügen kann, (Nr. 2) dass er einem auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgeben wird, mit Erklärung vom 8. November 1985 Gebrauch gemacht 70 vgl. http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=107&CM=1&DF=&CL=GER&VL=1 71 Darauf kommt es aber nicht an, weil sich das italienische Konsulat in Dortmund im vorliegenden Falle auf diesen Vorbehalt nicht berufen, sondern im Gegenteil unter dem 28. Januar 2009 (richtig: 28. Januar 2010), persönlich unterzeichnet von der Konsulin Frau Russo, erklärt hat, dass der italienische Staat weiterhin bereit sei, die Klägerin und ihre Töchter in Anwendung des Europäischen Übereinkommens zurückzunehmen; zuletzt noch mit E-Mail vom 9. Februar 2011 hat der Leiter des Sekretariats des italienischen Konsulats in Dortmund, Herr Dr. H1. , erklärt, die Klägerin und ihre Töchter könnten rechtmäßig nach Italien zurückkehren. 72 Der hilfsweise Antrag, 73 Beweis über die Frage zu erheben, ob der italienische Staat noch zur Rücknahme der Klägerin bereit ist, durch Vernehmung eines Konsularbeamten des italienischen Konsulats in Dortmund, 74 ist als unzulässig abzulehnen. Es handelt sich insoweit um einen unsubstantiierten Beweisantrag. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sogenannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus 75 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2002 - 7 B 92.01 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, (Buchholz) 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318. 76 Die Beweisfrage, ob der italienische Staat noch zur Rücknahme der Klägerin bereit ist, ist durch das Schreiben der Konsulin der italienischen Botschaft vom 28. Januar 2009 (richtig: 28. Januar 2010) und die E-Mail des Leiters des Sekretariats des italienischen Konsulats in Dortmund, Herr Dr. H1. , vom 9. Februar 2011 zur Überzeugung des Gerichts geklärt. 77 Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, er habe am 27. Dezember 2010 beim italienischen Konsulat in Dortmund angerufen; dort sei ihm von einer weiblichen Gesprächspartnerin, die gut Deutsch gesprochen habe, mitgeteilt worden, die Klägerin und ihre Töchter würden vom italienischen Staat nicht zurückgenommen, ist unsubstantiiert. Der Prozessbevollmächtigte hat in seinem Hilfsbeweisantrag den Namen jener Gesprächspartnerin nicht angeben können, so dass das Gericht eine konkrete Person nicht laden könnte. Er hat auch deren Funktion im Konsulat nicht angeben können, so dass unklar bleibt, ob sie von Amts wegen mit dem Sachverhalt vertraut und zu einer ablehnenden Entscheidung befugt gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als sich die Behauptung aus dem Hilfsbeweisantrag nicht mit der Frage auseinandersetzt, dass die Konsulin des italienischen Konsulats in Dortmund unter dem 28. Januar 2009 (richtig: 28. Januar 2010) im Gegenteil schriftlich erklärt hatte, der italienische Staat sei weiterhin bereit, die Klägerin und ihre Töchter in Anwendung des Europäischen Übereinkommens zurückzunehmen, und warum sich das italienische Konsulat etwa an diese Erklärung nicht mehr gebunden fühlt. 78 Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. 79 Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 80 Die Klägerin beruft sich u.a. darauf, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dauerhaft reiseunfähig zu sein. Eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) zum einen dann begründen, wenn sich sein Gesundheitszustand durch den Transport als solchen wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne auch dann unterbleiben, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass - außerhalb des Transportvorganges - unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert 81 vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 24 C 06.3160 -, juris. 82 Bei der Klägerin liegen hier jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vor. Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen aus März 2010 lässt sich bereits nicht erkennen, dass bei der Klägerin von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit auszugehen war. Die Klägerin litt damals zwar - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Versuch des Beklagten, die Ausreise der Klägerin und ihrer Töchter nach Italien herbeizuführen - an einer "anhaltenden wahnhaften Störung". Dieses Krankheitsbild ist aber nicht dauernd gewesen; denn nach einem Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 8. März 2010 bis zum 19. März 2010 hatte sich deren Befinden deutlich gebessert, nach dem einmaligen Krankenhausaufenthalt ist keine weitere stationäre Behandlung der Klägerin und auch keine weitere antidepressive Therapie mehr erfolgt, und noch im September 2010 hielten die Töchter der Klägerin diese - im Hinblick auf eine mittlerweile eingerichtete gesetzliche Betreuung der Klägerin - nicht für krank. 83 Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass die im März 2010 diagnostizierte Reiseunfähigkeit eine Ausreise der Klägerin nur vorübergehend gehindert hat. 84 Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte Minden und Weimar, wonach eine Dublin-Überstellung Asylsuchender nach Italien vorläufig auszusetzen sei, weil die humanitäre Situation in Italien keine hinreichende Gewähre dafür biete, dass Asylsuchende dort hinreichend vor individueller Bedrohung geschützt sind, sind für die vorliegende Frage, ob einer in Italien als Asylberechtigte anerkannten Ausländerin in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, irrelevant. 85 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Ausstellung eines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge; dies ergibt sich aus denselben Erwägungen, aus denen kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht. 86 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. 87 Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Klägerin durch das erkennende Gericht nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO gegeben sind. Der Rechtsstreit weist keine noch nicht geklärte und eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf, und das Urteil weicht auch nicht von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab; vielmehr orientiert es sich an dem Beschluss des OVG NRW vom 24. August 2009 - 17 B 872/09 -. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.