Beschluss
12 L 1212/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0208.12L1212.10.00
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Leitsätze
Zur Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zur Vivento Customer Services GmbH (VCS).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zur Vivento Customer Services GmbH (VCS). Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 des am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes - BBG n.F. - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) entfällt. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung entfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Abordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 15. September 2010 vorgenommen. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15. September 2010 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür, dass sich dieser Bescheid in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Denn die Zuweisung vom 15. September 2010 dürfte den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügen. a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung - auch bei einem Tochter bzw. Enkelunternehmen - zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist. b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist auch nicht aus anderen Gründen zweifelhaft. Die Zuweisung ist dem Antragsteller nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. aa) Damit ist mehr gemeint als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-)Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkel-unternehmen beschäftigt werden soll. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -. Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -, ZBR 2009, 279; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 -, juris. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sein. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40; juris-Rdn. 12 und 13. Diesen Maßstäben wird der Zuweisungsbescheid vom 15. September 2010 gerecht. Im angefochtenen Zuweisungsbescheid werden sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis als auch die konkreten Aufgaben benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt ist das des Teamleiters Projektmanagement benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben - sie werden durch fünfzehn Einzelbeschreibungen in dem angefochtenen Bescheid präzisiert - zugeordnet werden. Der vorgesehene Einsatz des Antragstellers dürfte seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 12 L 738/09 - (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09) gefordert, dass die Antragsgegnerin jeweils die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten zu belegen habe. Hierzu bedürfe es eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitbereichen bei der Deutschen Bundespost. Dem ist die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid bereits insoweit nachgekommen, als sie das Amt des Teamleiters mit der Funktion eines Stellenvorstehers bei der "früheren Deutschen Bundespost" vergleicht. Die Zuordnung der Ämter entspreche den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO. Ergänzend hierzu erläutert sie in ihrer Antragserwiderung, wesentliche der zugewiesenen Aufgaben seien in der letzten Organisation der Deutschen Bundespost in den Stellen "Service Netze" und "Strukturplanung untere Netzebene" zugeordnet gewesen. Im letztgenannten Ressort sei die vergleichbare Position "Leiter, Sachbearbeiter fachliche Vorgaben/Abnahme IV-Anwendungen" und in dem Bewertungskatalog für die Niederlassungen vom 23. Dezember 1994 mit der Bewertung A12, A 10/11 ausgewiesen gewesen. Die aktuelle, von der bei der Deutschen Bundespost (A 12 BBesO) abweichende Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erklärt die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit, dass in Anbetracht der vornehmlich technischen Entwicklung die Dienstleistung bei dem modernen Telekommunikationsunternehmen Deutsche Telekom AG mit der bei der Deutschen Bundespost nicht vergleichbar sei. Mit dem Übergang von der analogen zur digitalen Technik seien die Aufgaben wesentlich komplexer und auch schwieriger geworden. Im Übrigen sei durch die Weiterentwicklung der IV-Anwendungen zusätzlich ein umfangreiches Fachwissen erforderlich. Aufgrund der geänderten Aufgaben sei eine Neubewertung vorgenommen und die Teamleitung Projektmanagement mit der Entgeltgruppe T 8 bzw. A 13 bewertet worden. Wenn der Antragsteller in der Erörterung durch die Kammer am 17. Januar 2011 schlicht rügt, das Amt des Teamleiters sei nicht zutreffend bewertet, es handele sich allenfalls um ein Amt der Besoldungsgruppe A11 BBesO, so dass er unterwertig beschäftigt würde, mangelt es im Hinblick auf die vorstehende fundierte Darstellung der Antragsgegnerin schon an einem substantiierten Einwand. Abgesehen davon lässt er außer acht, dass die Dienstpostenbewertung als solche seine subjektiven Rechte nicht berührt. Der Dienstherr nimmt die Bewertung von Dienstposten - nach Maß-gabe des in § 18 Abs. 1 BBesG geregelten Grundsatzes der sachgerechten Bewertung und des Haushaltsrechts - in Ausübung seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit vor; er hat dabei allein öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Deshalb können Rechte des Dienstposteninhabers nur dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu seinem Nachteil darstellen würde. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2004 - 1 B 1588/04 -. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Teamleiters Projektmanagement als Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO missbräuchlich erfolgt ist, ist weder aufgrund des Vortrages des Antragstellers noch anderweitig erkennbar. bb) Der Antragsteller wird bei der VCS °°°°°°°°°°°°° gemäß seinem Statusamt eingesetzt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es zunächst standortbezogene Anlaufschwierigkeiten, wie sie der Antragsteller geschildert hat, gegeben haben mag. Diese haben ihn in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung aber nicht in unzumutbarer Weise belastet. Der Antragsteller war, worüber in der Erörterung vor der Kammer berichtet worden ist, alsbald nach Dienstantritt zunächst mit der Leitung der VCS °°°°°°°°°°°°° im Gespräch darüber, ob er sich zukünftig nicht einem - im Verhältnis zu den im Zuweisungsbescheid beschriebenen Funktionen - anderweitigen Aufgabenfeld widmet. Nachdem er sich - unter anderem nach Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten - dagegen entschieden hatte, erfolgt nunmehr nach Abschluss der vorgenannten Alternativerwägungen unverzüglich seine Verwendung als Teamleiter Projektmanagement. Der Antragsteller hat in der Erörterung selbst bekundet, dass ihm Megaplan näher gebracht werde, es "momentan läuft". Dass der Antragsteller in diesem Anfangsstadium noch nicht vollwertig in sämtlichen - im Zuweisungsbescheid genannten - Funktionen eingesetzt werden kann, erklärt sich aus der Notwendigkeit der Einführung und Schulung in den für ihn noch relativ unbekannten Tätigkeitsbereich. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 dargelegt, dass der Antragsteller ab dem 21. Februar 2011 die Führungsaufgabe im Bereich Megaplan übernehmen werde. Sie hat dazu den bereits im Erörterungstermin am 17. Januar 2011 dargestellten Einführungsplan, der die Einführung in die verschiedenen Tätigkeitsfelder der Teamleitung Projektmanagement beschreibt, zu den Akten gereicht (insbesondere Bl. 258 ff.). Diesem Einführungsplan entsprechend ist der Antragsteller derzeit mit der Leitung fallweiser Projekte (Punkt 15 des Einführungsplans) betraut. Daraus wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die gebotenen Anstrengungen unternimmt, den Antragsteller unverzüglich amtsange-messen einzusetzen. 3. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsstellers aus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vom 15. September 2010 einbezogen wird. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, knüpft an die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an. Da diese nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist, ist seinem Interesse kein wesentliches Gewicht beizumessen. Seine persönliche und familiäre Situation streiten ebenso wenig zu seinen Gunsten wie die Entfernung von E. zu seiner Dienststelle in °°°°°°°°°°°°°. Dem steht das angesprochene betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegner an einer Beschäftigung des Antragstellers, das prinzipiell als dringlich eingestuft werden kann, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -, und dem vorliegend der Vorzug gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers zu geben ist, entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichts-kostengesetz (GKG).