Urteil
6 K 111/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0201.6K111.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand : 2 Der im Dezember 0000 in T. geborene, verheiratete Kläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E. vom 11. März 1983 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft) wegen "landesverräterischer Nachrichtenübermittlung" verurteilt. Er befand sich vom 1. November 1982 bis zum 7. März 1984 in Untersuchungs- und Strafhaft. Am 7. März 1984 reiste der Kläger in die Bundesrepublik aus. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm stellte unter dem 10. Mai 1984 fest, dass die Vollstreckung des vorgenannten Urteils unzulässig ist. Der Kläger erhielt eine Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) in Höhe von 510,- DM. 3 Mit Schreiben vom 26. April 1992 beantragte der Kläger seine Rehabilitierung. Daraufhin hob das Bezirksgericht E. das oben genannte Strafurteil vom 11. März 1983 mit Beschluss vom 2. Juni 1992 (BSRH 944/92 - 15 AR 1736/92) auf, da der Kläger wegen Handlungen verurteilt worden sei, mit denen er seine verfassungsmäßigen politischen Grundrechte wahrgenommen habe. 4 Mit Bescheid vom 23. November 1993 wurde dem Kläger durch den Oberstadtdirektor der Stadt C. eine Kapitalentschädigung in Höhe von 4.590,- DM nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) gewährt. Unter dem 15. Dezember 1993 wurde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG über in der DDR erlittenen politischen Gewahrsam ausgestellt. 5 Am 27. September 2007 stellte er bei der Bezirksregierung B. einen Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung ("Opferpension") nach § 7a StrRehaG. In dem Antragsformular gab er an, er sei kein Rentner. Er habe im Jahre 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 33.650,- EUR erzielt und überdies Kindergeld für sein im Dezember 1991 geborenes Kind bezogen. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger auf Aufforderung der Behörde mehrfach weitere bzw. aktuellere Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vor. 6 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 bewilligte die Bezirksregierung B. dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2009 eine "Opferpension" in Höhe von monatlich 196,47 EUR und für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 - wegen der gestiegenen Einkommensgrenze - eine Opferpension in Höhe von monatlich 228,47 EUR. Für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Dezember 2008 lehnte die Behörde die Bewilligung einer "Opferpension" wegen Überschreitens der Einkommensgrenze gemäß § 17a Abs. 2 StrRehaG ab. 7 Der Kläger hat am 11. Januar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Soweit § 17a StrRehaG die Gewährung der Opferpension an eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers knüpfe und bei der maßgeblichen Einkommensgrenze als Einkommen lediglich das Einkommen von Erwerbstätigen sowie Einkommen aus Zinseinkünften, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung berücksichtige, während Renten überhaupt nicht zum Einkommen gezählt würden, verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter Teilaufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2009 zu verpflichten, ihm eine Opferpension für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 zu bewilligen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es tritt der Klage entgegen. 13 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Das Rubrum des Verfahrens ist von Amts wegen dahingehend geändert worden, dass nicht mehr die Bezirksregierung B. sondern das Land Nordrhein-Westfalen Beklagter ist. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GVBl. NRW S. 30) hat zum 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; auch eine Verpflichtungsklage ist nunmehr gegen den Rechtsträger und nicht mehr gegen die handelnde Behörde zu richten. 17 Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten "Opferpension" für den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2008. 18 Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG). Nach dieser Vorschrift erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung von bis zu 250,- EUR für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. 19 Dass die im letzten Halbsatz genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Kläger gegeben sind, ergibt sich aus den vorliegenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen und wird auch von den Beteiligten übereinstimmend angenommen. Allerdings war der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht "in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt", wie § 17a Abs. 1 StrRehaG es verlangt. Eine solche Beeinträchtigung ist nach § 17a Abs. 2 StrRehaG nur gegeben, soweit das Einkommen des Berechtigten die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Einkommensgrenze ist insoweit bei verheirateten Berechtigten das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB-XII); das Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB-XII zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbstätigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. 20 Das Vierfache des Eckregelsatzes betrug bis zum 30. Juni 2008 (347 x 4 =) 1.388,- EUR und ab dem 1. Juli 2008 (351 x 4 =) 1.404,- EUR. Dass der Kläger diese Beträge mit seinem Monatseinkommen (unter Berücksichtigung der in § 82 SGB-XII vorgesehenen Abzüge) in dem streitgegenständlichen Zeitraum überschritten hat, stellt er nicht in Abrede. Auch das Gericht hat insoweit nach Prüfung der in der Akte der Bezirksregierung enthaltenen Aufstellungen keinen Zweifel. Die Überschreitung beträgt mehr als 250,- EUR, so dass auch eine teilweise Gewährung der Opferpension nach § 17a Abs. 3 StrRehaG nicht in Betracht kommt. 21 § 17a Abs. 2 StrRehaG ist nach Überzeugung des Gerichts auch mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 GG vereinbar. Da keines der speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen ist, bleibt als Prüfungsmaßstab für die von dem Kläger angesprochene Ungleichbehandlung nur der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. 22 Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, Juris, vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 -, NVwZ-RR 2009, 985, und vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1 (30) mit weiteren Nachweisen. 23 Eine eher strengen Anforderungen unterliegende Prüfung ist unter anderem dann geboten, wenn eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Personengruppen vorliegt. Der Gesetzgeber verletzt das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 24 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 -, BVerfGE 102, 41. 25 Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist insgesamt regelmäßig eine großzügigere Prüfung angezeigt als im Bereich der Eingriffsverwaltung, weil Freiheitsrechte nicht oder weniger betroffen sind. Dem Gesetzgeber kommt hier tendenziell ein größerer Spielraum zu. 26 Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274 (293); OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 13 A 2091/07 -, NWVBl. 2009, 320; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 21a m. w. N.; für § 17a StrRehaG auch OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 2 WS Reh 92/10 -, Juris. 27 Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Gesetzgeber gerade bei Regelungen, die eine größere Zahl von Fällen betreffen, typisierende und generalisierende Regelungen treffen darf, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. 28 Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310. 29 Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Ob vorliegend eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen in Rede steht, lässt sich bezweifeln. Stellt man als verbindendes Merkmal auf die Berechtigung im Sinne von §§ 16 ff. StrRehaG ab, also auf die Rehabilitierung wegen rechtstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen, so handelt es sich um eine einzige Personengruppe, innerhalb derer jedes Gruppenmitglied grundsätzlich gleich behandelt wird. So wird auch der Kläger, wenn er die Altersgrenze erreicht hat, in derselben Weise von der Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StrRehaG profitieren; seine Rente vermag einen etwaigen Anspruch auf Gewährung der "Opferpension" nicht zu schmälern. Selbst wenn man indes eine Ungleichbehandlung von Personengruppen annähme, etwa eine solche von Erwerbstätigen im Vergleich zu Rentenempfängern, wäre die Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die Herausnahme von Renten und ähnlichen Einkünften aus dem im Rahmen von § 17a Abs. 2 StrRehaG zu ermittelnden Einkommen ist nicht willkürlich; sie beruht vielmehr auf hinreichend tragfähigen Überlegungen: 30 Bei Einführung des § 17a StrRehaG im Jahre 2007 ist die Frage der Einfügung einer Einkommensgrenze Gegenstand vertiefter Überlegungen gewesen. So wird bereits in dem Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion vom 27. März 2007 (Bundestags-Drucksache 16/4842) begründet, warum überhaupt Bezieher von Einkommen oberhalb einer gewissen Grenze von der Gewährung der "Opferpension" ausgenommen werden sollen. Es heißt dort, im Hinblick darauf, dass die Rehabilitierungsgesetze entsprechende Leistungen bereits in Form von Haftentschädigung, rentenrechtlichem Nachteilsausgleich, Unterstützungsleistungen u. a. vorsähen, sei als Kriterium für eine zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten abzustellen; die Anknüpfung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiere sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen (Seite 5 der Drucksache). Hinsichtlich der unterschiedlichen Einkommensgrenzen des § 17a Abs. 2 Satz 3 StrRehaG führt der Gesetzentwurf aus, im Interesse einer einfach zu handhabenden Regelung sei es auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG vertretbar, keine weitergehenden Differenzierungen innerhalb der Berechtigtengruppen vorzunehmen und es bei der Pauschalisierung von Alleinstehenden auf der einen Seite und in Partnerschaft Lebenden auf der anderen Seite zu belassen (Seite 7 der Drucksache). 31 Der in dem ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht enthaltene Passus in § 17a Abs. 2 StrRehaG, dem zufolge Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit u. s. w. bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben, geht auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 31. Mai 2007 zurück (Bundestags-Drucksache 16/5532). Der Ausschuss begründet diese Ergänzung mit dem Hinweis, damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass Haftopfer, die inzwischen bereits im Rentenalter stünden, den schwersten und unmenschlichen Haftbedingungen in der Sowjetischen Besatzungszone und den ersten Jahren der DDR unterworfen gewesen seien; nicht selten verbunden mit der Verschleppung nach Sibirien. Privilegiert würden somit Verfolgte, die wegen Alters, Unfall, Krankheit oder sonstiger besonders belastender Lebensumstände Leistungen beziehen. Sie seien häufig auf kostenintensive Hilfeleistungen Dritter angewiesen, so dass sich ihr Bedarf anders darstelle als bei nicht besonders belasteten Berechtigten (Seite 11 der Drucksache). 32 Eine dritte Variante des § 17a StrRehaG war Gegenstand des Änderungsantrags der FDP-Fraktion vom 12. Juni 2007 (Bundestags-Drucksache 16/5597). Danach sollte ein Sockelbetrag von 100,- EUR einkommensunabhängig und ein Aufstockungsbetrag von weiteren 150,- EUR bei Berechtigten, die in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besonders beeinträchtigt sind, gezahlt werden. Zur Begründung führt der Entwurf an, es handele sich um eine vermittelnde Lösung, die die Ergebnisse der Anhörung berücksichtige und für die Betroffenen noch akzeptabel sowie finanziell "darstellbar" sei. Die Zuwendung solle die Wertschätzung der Bundesrepublik Deutschland für die Leistung und das Leid der Verfolgten ausdrücken. Hierzu sei ein einkommensunabhängiger Sockelbetrag notwendig. Sozial Bedürftigen solle darüber hinaus ein Zuschlag gezahlt werden (Seiten 2 und 3 der Drucksache). 33 In ihrer Gesamtheit vermögen diese Überlegungen die letztendlich in Kraft getretene Regelung - auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG - ohne Weiteres zu rechtfertigen. Ausgangspunkt war erkennbar der Umstand, dass das Ziel, die Wertschätzung der Bundesrepublik für die politisch Verfolgten auszudrücken und diesen eine gewisse Genugtuung für erlittenes Leid zu gewähren, 34 vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 StR 646/09 -, Juris, 35 bereits durch andere Leistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen gefördert worden war und weiterhin gefördert wird. Die nunmehr eingeführte zusätzliche Leistung sollte denjenigen zu Gute kommen, die entweder in besonderer Weise gelitten haben - dieses Argument aus dem Bericht des Rechtsausschusses ist freilich allenfalls für eine Übergangszeit tragfähig - oder in besonderer Weise bedürftig sind. Gerade bei denjenigen die infolge Alters, Krankheit u. s. w. belastet sind, hielt der Gesetzgeber eine zusätzliche rehabilitierungsrechtliche Leistung für angebracht. Dass die getroffene Regelung auch vor dem Hintergrund der genannten Ziele nicht in jedem Einzelfall zu stimmigen Ergebnissen führt, weil etwa ein Erwerbstätiger mit mäßigem Einkommen unter Umständen gegenüber dem Bezieher einer hohen Rente benachteiligt sein kann, liegt auf der Hand. Im Grundsatz sind die vorgenommenen Differenzierungen aber nachvollziehbar und die Vorschrift - auch vor dem Hintergrund des legitimen Ziels einer einfach zu handhabenden und daher mit gewissen Pauschalisierungen arbeitenden Regelung - vertretbar. Der Gesetzgeber hat mit ihr nicht den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum verlassen. 36 Ebenso schon VG Darmstadt, Urteil vom 15. Januar 2010 - 5 K 1405/09.DA (3) -, Juris. 37 Da das Gericht die streitentscheidende Norm für verfassungsgemäß hält, kommt eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 14 StrRehaG, der auch im Verfahren nach § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG Anwendung findet, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 14 E 91/98 -, 40 gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.