Urteil
12 K 5288/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährt auch Beamten einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Mindestjahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• Der Richtlinienanspruch ist unmittelbar geltend zu machen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und die Bestimmung hinreichend klar und unbedingt ist.
• Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 erfasst nur den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub (vier Wochen), nicht darüber hinausgehende nationalrechtliche Zusatzurlaubsansprüche wie Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung.
Entscheidungsgründe
Anspruch von Beamten auf Urlaubsabgeltung nach Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG • Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährt auch Beamten einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Mindestjahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Der Richtlinienanspruch ist unmittelbar geltend zu machen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist und die Bestimmung hinreichend klar und unbedingt ist. • Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 erfasst nur den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub (vier Wochen), nicht darüber hinausgehende nationalrechtliche Zusatzurlaubsansprüche wie Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Der Kläger, ein 1953 geborener Stadtamtmann, war 2006 im Dienst der Beklagten und ab 9. Juni 2006 bis 23. Mai 2008 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Im Jahr 2006 hatte er bereits 19 Urlaubstage genommen. Mit Wirkung vom 1. November 2008 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er beantragte am 26. Januar 2009 die finanzielle Abgeltung seines wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs aus 2006 einschließlich Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung. Die Beklagte lehnte ab und wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte und begehrte sechs Tage Abgeltung (1 Normalurlaubstag, 5 Schwerbehindertenurlaubstage). Das Gericht hat die Klage bis auf einen Tag abgewiesen und dem Kläger für einen Urlaubstag finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zugesprochen. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; die Entscheidung über Urlaubsabgeltung ist ein Verwaltungsakt (§ 42 Abs.1 VwGO). • Art.7 Abs.2 RL 2003/88/EG ist auf Beamte anwendbar, weil die Richtlinie grundsätzlich auch öffentliche Tätigkeitsbereiche erfasst und keine generelle Ausnahmeregelung für Beamte enthält. • Die Vorschrift ist nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung unmittelbar geltend, da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die Regelung hinreichend klar und bestimmt ist. • EuGH-Rechtsprechung verpflichtet Mitgliedstaaten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung für wegen Krankheit nicht genommenen Mindesturlaub zu gewähren; nationale Regelungen dürfen dem nicht entgegenstehen. • Art.15 RL 2003/88/EG gewährt zwar günstigere nationalrechtliche Regelungen Vorrang, doch sind nur solche Regelungen einschlägig, die sich auf den Gewährleistungsgegenstand der Richtlinie beziehen; strukturelle Unterschiede des Beamtenrechts dürfen nicht dazu führen, den Richtlinienstandard zu unterlaufen. • Der Anspruch aus Art.7 Abs.2 umfasst nur den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub (vier Wochen = 20 Werktage bei 5-Tage-Woche). Der Kläger hatte 19 Tage genommen; deshalb besteht nur noch Anspruch auf einen Tag Abgeltung. • Der nationalrechtliche Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung (§125 SGB IX) ist nicht unionsrechtlich garantiert und daher nicht über Art.7 Abs.2 abgeltungsfähig. • Für die Berechnung der Abgeltung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand zugrunde zu legen; die vom EuGH vorgegebene Formel (Bruttogehalt des letzten Monats vor Pensionierung ×3/13/5 × Zahl der Urlaubstage) ist anzuwenden. Die Klage ist teilweise begründet: Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für einen Urlaubstag aus 2006 finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Ein weitergehender Anspruch auf Abgeltung von fünf zusätzlichen Schwerbehindertenurlaubstagen besteht nicht, weil Art.7 Abs.2 der RL 2003/88/EG nur den Mindestjahresurlaub schützt und nationale Zusatzansprüche nicht von der Richtlinie erfasst werden. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt nach dem dem Kläger unmittelbar vor der Pensionierung zustehenden Bruttogehalt unter Zugrundelegung der vom EuGH vorgegebenen Umrechnungsformel. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Kläger auferlegt.