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Urteil

7 K 1020/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0112.7K1020.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Seit Mitte 2006 ist der Kläger mit dem Gewerbe "An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Einzelhandel mit Bootsmotoren und Service" in C. gewerblich gemeldet. 3 Auf Grund einer Anregung des Finanzamtes C. -Mitte wegen rückständiger Steuern von zusammen ca. 7.900 EUR und fehlender Steuererklärungen leitete die Beklagte im Juli 2009 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Im Betrieb aufgesucht gab der Kläger am 22. Juli 2009 an, das Gewerbe persönlich zu betreiben. 4 Nach Auskunft des Amtsgerichts C. hatte der Kläger am 7. März 2007 die eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben. Aus dem Führungszeugnis ergab sich eine Verurteilung durch das Landgericht C. vom 27. März 2007 (12 KLs 4 Js 456/01 - rechtskräftig seit dem 18. April 2008) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 4 Fällen, Betruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in weiteren drei Fällen; als Datum der (letzten) Tat ist der 10. Juli 2001 angegeben. Die zugehörige Strafakte zog die Beklagte bei. 5 Auf ein Anhörungsschreiben vom 17. Dezember 2009 reagierte der Kläger nicht. Das Finanzamt aktualisierte mit Schreiben vom 5. Februar 2010 die Rückstände auf ca. 6.000 EUR mit dem Bemerken, dass weder Erklärungen abgegeben noch Zahlungen geleistet würden. Die zuständige IHK teilte mit Schreiben vom 12. Februar 2010 mit, dass der Kläger auf ein Anschreiben nicht reagiert habe und sie mit einer umfassenden Gewerbeuntersagung einverstanden sei. 6 Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2010 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldete und jede andere gewerbliche selbstständige oder leitende unselbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Gründe dafür seien das Erklärungs- und Zahlungsverhalten gegenüber dem Finanzamt, die Abgabe der EV sowie die dem Urteil des Landgerichts C. zugrunde liegenden Taten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 90 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 7 Daraufhin hat der Kläger am 9. März 2010 die vorliegende Klage erhoben. 8 Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass er bis 2006 bei der I. GmbH beschäftigt gewesen und wegen deren Insolvenz arbeitslos geworden sei. Auf Vorschlag des Arbeitsamtes habe er eine "Ich-AG" gegründet und sei mit ca. 17.000 EUR gefördert worden. Die ihm vorgeworfenen Straftaten lägen 10 Jahre zurück. Wegen der Freiheitsstrafe, die ab Dezember 2008 vollstreckt worden sei, habe er nicht gewerblich tätig sein können; sein Sohn habe in seinem Namen versucht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die behaupteten Steuerschulden seien unzutreffend und beruhten auf Schätzungen; nach Auskunft des Finanzamtes würden sie "auf Null gestellt", wenn er die Steuererklärungen nachreiche. Dafür werde er seinen Steuerberater aber erst bezahlen müssen; dazu wolle er zunächst dieses Klageverfahren abwarten. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Februar 2010 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den streitigen Bescheid. Weiter trägt sie vor, dass Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung in betrügerischer Absicht herbeigeführte Unfälle gewesen seien, bei denen der Kläger sich der Fahrzeuge der I. GmbH bedient habe, deren faktischer Geschäftsführer er gewesen sei. Jeder der aufgeführten Umstände begründe für sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. 14 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag im Oktober 2010 bei ca. 7.600 EUR; die EV aus März 2007 ist inzwischen gelöscht. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 15. Juli 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 19 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 20 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 21 im Februar 2010 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger - wie nunmehr auch von ihm eingeräumt - die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben und die dann geschätzten Steuern nicht gezahlt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger vermögenslos war und deshalb eine EV abgeben musste. Letztlich hat die Beklagte auch den der Verurteilung durch das Landgericht C. zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend gewürdigt und in die Unzuverlässigkeitsbeurteilung einbezogen; auch darauf kann Bezug genommen werden. 22 Angesichts der durch die Abgabe der EV dokumentierten Vermögenslosigkeit des Klägers ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtlich nicht zu beanstanden; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2009 - 19 A 971/09 -. 23 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 24