OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

15 K 1034/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0105.15K1034.10.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine wahlberechtigte Bürgerin der Stadt F. , legte mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 wegen behaupteter Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Kommunalwahl vom 30. August 2009 gegen das Ergebnis der Wahl zum Rat der Stadt F. im Kommunalwahlbezirk 25 Einspruch ein. Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück und erklärte die Wahl des Rates der Stadt F. für gültig. Der Beschluss wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2010, zugestellt am 13. Februar 2010, bekannt gegeben 3 Mit Schriftsatz vom 1. März 2010, der mit "Prozesskostenhilfegesuch und Klage" überschrieben war, beantragte die Klägerin, ihr "für die nachstehend entworfene Klage" Prozesskostenhilfe zu bewilligen. "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe" werde beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 27. Januar 2010 aufzuheben und dem Einspruch der Klägerin gegen das Ergebnis der Kommunalwahl im Kommunalwahlbezirk 25 (B. - O. ) stattzugeben. In der Begründung heißt es wörtlich: "Die Klage soll nur im Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben werden." 4 Mit Beschluss vom 2. November 2010 bewilligte die Kammer der Klägerin für das Verfahren erster Instanz für einen Streitwert von bis zu 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt Michels aus F. bei. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. November 2010 per Computerfax übersandt. 5 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass das Verfahren als auf sonstige Weise erledigt ausgetragen worden sei, nachdem die Klägerin nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Klage erhoben habe. 6 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010, bei Gericht per Telefax eingegangen am 13. Dezember 2010, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass das Verfahren weiter betrieben werden solle. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und einer Klage neben dem Prozesskostenhilfegesuch auch der Rechtsstreit als solcher anhängig werde, es sei denn, der Kläger stelle eindeutig klar, dass er das Hauptsacheverfahren nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung einleiten will. Die erforderliche Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergebe vorliegend, dass bereits mit Schriftsatz vom 1. März 2010 Klage erhoben worden sei. Dies zeige schon die Überschrift des Schriftsatzes. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass beantragt worden sei, der Klägerin Prozesskostenhilfe für die "nachstehend entworfene Klage" zu bewilligen. Denn im Folgenden sei "nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe" ein Sachantrag formuliert worden. Auch die in der Begründung folgenden Ausführungen seien "hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage" gemacht worden. Das Gericht selbst habe offensichtlich den Schriftsatz vom 1. März 2010 nicht lediglich als Prozesskostenhilfegesuch, sondern auch als Klage verstanden. Denn in seiner Eingangsverfügung habe es mitgeteilt, dass die "Klageschrift vom 1. März 2010" am 10. März 2010 eingegangen sei. Dies habe nur so verstanden werden können, dass die Klage seitens des Gerichts nicht als bedingt erhoben angesehen wurde. 7 Rein vorsorglich beantragt die Klägerin, ihr für die Erhebung der mit Schriftsatz vom 1. März 2010 erhobenen Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ebenso für die Versäumung der Frist für den Antrag, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung der Wiedereinsetzungsanträge beruft die Klägerin sich darauf, sowohl sie als auch ihr Prozessbevollmächtigter hätten darauf vertrauen können, dass auch das Gericht davon ausging, dass mit Schriftsatz vom 1. März 2010 Klage erhoben worden sei. 8 In der Sache sieht die Klägerin eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl darin, dass der Kandidat der DKP, Herr K. C. , auf dem Stimmzettel für den Kommunalwahlbezirk 25 fälschlicherweise mit dem Vornamen "L. " bezeichnet gewesen sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beschluss des Beklagten vom 27. Januar 2010 aufzuheben und dem Einspruch der Klägerin gegen das Ergebnis der Kommunalwahl im Kommunalwahl- bezirk 25 (B. - O. ) stattzugeben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Auffassung, weder bei der Vorbereitung der Wahl, noch bei der Wahlhandlung sei es zu Unregelmäßigkeiten i. S. d. § 40 Abs. 1 lit b des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG ) gekommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist bereits unzulässig. 17 Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) versäumt, da mit dem innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. März 2010 nicht wirksam Klage erhoben wurde. Auch Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bzw. in die ebenfalls versäumte Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 60 VwGO kann der Klägerin nicht gewährt werden. 18 Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 27. Januar 2010 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2010, zugestellt am 13. Februar 2010, bekannt gegeben. Dieses Schreiben war auch mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO mit Ablauf des 15. März 2010 endete (der 13. März 2010 war ein Samstag). 19 Innerhalb dieser Frist wurde eine wirksame Klage nicht erhoben. Hierzu dient insbesondere nicht der am 10. März 2010 bei Gericht eingegangene, als "Prozesskostenhilfegesuch und Klage" bezeichnete Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. März 2010. Die Klageerhebung war ausdrücklich davon abhängig gemacht worden, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wird, also von dem künftigen Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Die Klage war deshalb (allenfalls) bedingt erhoben und somit unwirksam. 20 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage bedingt erhoben und aus diesem Grunde unwirksam ist. 21 Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 9 B 92/90 -; BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 12 ZB 08.2624 -; VG Halle, Beschluss vom 20. August 2003 - 4 A 469/01 -; VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2008 - 07.02077 -. 22 Denn bei der Klageschrift handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz. Mit dessen Einreichung beim Verwaltungsgericht ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klage erhoben und die Streitsache rechtshängig geworden (§ 90 Abs. 1 VwGO). Eine solche Erklärung kann nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des geordneten Ganges der Rechtspflege gilt vielmehr der Grundsatz, dass bestimmende Schriftsätze bedingungsfeindlich sind. 23 Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. März 2009 - 3 B 131/08 -) und des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 26. September 2008 - 2 S 2847/07 -) herleiten. Auch dort wird hervorgehoben, dass jedenfalls eine eindeutige Erklärung, die Klage solle erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden, der (unbedingten) wirksamen Klageerhebung entgegen steht. 24 Eine solche eindeutige Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber abgegeben. Er hat in dem Schriftsatz vom 1. März 2010 unmissverständlich ausgeführt, die Klage solle nur "im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden". Zudem wurde Prozesskostenhilfe für die "nachstehend entworfene Klage" beantragt und der Sachantrag "nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe" in Aussicht gestellt. Nach dem allein maßgeblichen objektiven Erklärungswert, wie er dem Gericht innerhalb der Klagefrist erkennbar war, 25 vgl. hierzu BayVGH, a. a. O., 26 verblieb somit angesichts des eindeutigen Wortlauts der abgegebenen Prozesserklärung kein Auslegungsspielraum dahin, dass mit Schriftsatz vom 1. März 2010 bereits unbedingt Klage erhoben werden sollte. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der in dem Schriftsatz enthaltenen Begründung Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Klage gemacht hat. Denn es ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass eine - gegebenenfalls noch zu erhebende - Klage Aussicht auf Erfolg hat, so dass es auch vor dem Hintergrund der vorab beantragten Prozesskostenhilfe dieser Darlegungen bedurfte. 27 Der Schriftsatz vom 1. März 2010 kann somit nicht als Klageerhebung gewertet werden. Eine solche ist - bei entsprechender sinngemäßer Auslegung - allenfalls erst mit Eingang des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2010 am 13. Dezember 2010 erfolgt, mithin weit nach Ablauf der Klagefrist. 28 Wegen der versäumten Klagefrist kann der Klägerin auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, weil nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nach Wegfall des Hindernisses der Antrag gestellt bzw. die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wurde. Als Fristbeginn ist dabei der Tag anzusehen, an dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2010, mit dem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben wurde, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt worden ist, demnach der 3. November 2010. Innerhalb dieser bis 17. November 2010 laufenden Frist ging weder eine Klage noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei Gericht ein. Erst auf Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 wurde mit am 13. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. 29 Der Klägerin kann insoweit auch nicht Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO gewährt werden. Denn sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. Verschulden im Sinn dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und ihm nach den Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war. Insoweit muss sich die Klägerin auch das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Angesichts der eindeutigen Formulierungen im Schriftsatz vom 1. März 2010 kann dessen jetzige Behauptung, er sei davon ausgegangen, bereits mit Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags Klage erhoben zu haben, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere konnte er dies nicht aufgrund der Eingangsbestätigung des Gerichts vom 10. März 2010 annehmen. Zwar ist einzuräumen, dass es in diesem Schreiben heißt, die "Klageschrift vom 1. März 2010" sei am 10. März 2010 eingegangen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin musste jedoch als im Umgang mit Gerichten vertrauter Person erkennbar sein, dass es sich hierbei um ein formularmäßiges Schreiben des Gerichts handelte. Ein Vertrauen dahin, das Gericht gehe entgegen der anderslautenden, nach den Maßstäben eines objektiven Empfängers unmissverständlichen Formulierung in dem eingereichten Schriftsatz von einer (unbedingten) Klageerhebung aus, konnte hierdurch nicht begründet werden. Offensichtlich hat auch der Beklagte die Zustellungsverfügung des Gerichts, in der ebenfalls von der "am 10. März 2010 eingegangenen Klage" die Rede ist, nicht in dem Sinne verstanden, dass bereits seitens der Klägerin Klage erhoben wurde. Denn in der Klageerwiderung beantragt der Beklagte ausdrücklich, den Prozesskostenhilfeantrag der "potentiellen Klägerin" abzulehnen. 30 Nach alledem hat die Klägerin die Klagefrist gemäß § 74 VwGO versäumt und es kann ihr auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, so dass die Klage unzulässig ist. 31 Sie war deshalb mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32