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Beschluss

7 L 1260/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1213.7L1260.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4602/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. September 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes "Montage und Verkauf von serienmäßig industriell vorgefertigten Stahlteilen, Montage von industriell vorgefertigten Türen, Fenster, Garagentoren einschließlich Antrieb sowie entsprechender Verkauf, private Arbeitsvermittlung" und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 5 An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. 6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers bislang nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim Finanzamt C. -Mitte sind während des Verwaltungsverfahrens auf über 28.000 Euro angestiegen, die Gewerbesteuerrückstände bei der Stadt C. auf über 32.000 Euro. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Unterstrichen wird dies von dem Umstand, dass er auf seine erheblichen Steuerrückstände derzeit nur monatliche Ratenzahlungen von 350 Euro anbietet. Dies ist nicht ausreichend, um die erheblichen Rückstände binnen einer angemessenen Zeit zu tilgen. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht belegt, dass die schon im Oktober 2010 angebotene Zahlung von Raten seither konsequent erfolgt ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Abschluss des von ihm benannten Zwangsversteigerungsverfahrens tatsächlich verbessern werden; auch der Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verfahrens ist nicht ersichtlich. 7 Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. 9 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer - ggf. nach Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens - doch noch möglichen Sanierung des Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse zu versuchen, unmittelbar mit der Antragsgegnerin eine Regelung zu erreichen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). 11