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Beschluss

17 L 1228/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1129.17L1228.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4188/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2010 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. Das Gericht ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht wegen einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 240 ZPO daran gehindert, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden. Nach § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 240 ZPO erfolgt durch Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§§ 27 ff. InsO). 3 Vgl. Musielak, ZPO, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 240 Anm. 3. 4 Durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 26. Oktober 2010 - 000 IN 000/10 - (vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte 17 K 4188/10) ist nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden, sondern die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt. Auch die Voraussetzungen des § 240 Satz 2 ZPO sind nicht erfüllt. Danach tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Eine Unterbrechung erfolgt danach nicht, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot im Sinne des § 22 Abs. 1 InsO auferlegt wird, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet wird. 5 Vgl. Musielak, a.a.O.. 6 Durch den oben genannten Beschluss ist lediglich ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Alt. 2 InsO angeordnet worden. 7 II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. 8 1. Der Antrag der Antragstellerin ist auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 17 K 4188/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2010 gerichtet, soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Antrag des Beigeladenen entsprochen worden ist (Gewährung von Akteneinsicht in Abfallbegleitscheine bzw. aus diesen erzeugte Daten der ASYS - Datenbank, die sich auf Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin beziehen). 9 2. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 07. September 2010 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beigeladenen an rascher Durchsetzung der streitigen Verfügung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. 10 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse beziehungsweise gegebenenfalls dem Interesse eines Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung als vorrangig zu bewerten ist. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, NJW 2005, 3275. 12 Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. 13 a) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 07. September 2010 aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. 14 Die Antragsgegnerin hat mit der streitgegenständlichen Verfügung dem Antrag des Beigeladenen vom 15. Juli 2010, soweit er auf Gewährung von Akteneinsicht in die bei der Antragsgegnerin vorhandenen Abfallbegleitscheine betreffend an die Antragstellerin gelieferte Transformatoren bzw. PCB - haltigen Müll gerichtet war, entsprochen. Zugleich hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides im öffentlichen Interesse angeordnet. Offenbar sollte der Bescheid auf § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 1 UIG gestützt werden. Nach § 2 Satz 1 UIG NRW hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift richten sich der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen unter Beachtung im Einzelnen benannter Maßgaben nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. 15 Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann jedenfalls nicht abschließend geklärt werden, ob und inwieweit der von der Antragstellerin benannte Ausschlusstatbestand der Gewährung des Informationszuganges entgegensteht. Denn für die Beantwortung dieser Fragen bedarf es der Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen, was in der Kürze der für die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren verfügbaren Zeitspanne nicht geleistet werden kann. 16 Für das vorliegende Eilverfahren ist allerdings davon auszugehen, dass die Unterlagen, in die mit Bescheid vom 07. September 2010 Einsicht gewährt wird, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG enthalten. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus. 17 Inwieweit die Abfallbegleitscheine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, bedarf näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. 18 BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, BVerfGE 115,205; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, NVwZ 2009,1113. 19 Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. 20 Vgl. BVerwG , Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, a.a.O.. 21 Gemäß § 9 Abs.1 Satz 4 UIG hat die informationspflichtige Stelle in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne von Abs.1 Satz 1 Nr.3 der Vorschrift auszugehen, wenn übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen. 22 Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 9 UIG Anm. 25. 23 Soweit die streitigen Abfallbegleitscheine Umweltinformationen enthalten, ist in Rechnung zu stellen, dass diese nach übereinstimmender Einschätzung sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthalten. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist noch offen, ob diese deckungsgleichen Einschätzungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, denen der Beigeladene nicht entgegengetreten ist, dazu führen, dass das Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens der Prüfung enthoben sein wird, ob die Abfallbegleitscheine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Fraglich könnte insbesondere sein, ob die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. 24 Soweit die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin beinhalten, besteht dennoch ein Anspruch des Beigeladenen auf Einsichtnahme, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 UIG. Die notwendige Abwägung ist dadurch geprägt, dass dem öffentlichen Interesse private Belange gegenüberstehen, die durch Grundrechte (Art. 12 und 14 GG) geschützt sind. 25 Zum Grundrechtsschutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 -, NVwZ 2009, 1114 und vom 12. Januar 2006 - 20 F 12/04 -, BVerwGE 125, 40. 26 Der Beigeladene macht einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 2 Satz 1 UIG NRW i.V.m. § 3 Abs.1 Satz 1 UIG geltend. Dieser Anspruch besteht - unter der tatbestandlichen Voraussetzung, dass er sich auf Umweltinformationen bezieht -, ohne dass hierfür ein Interesse geltend gemacht werden muss. Jede natürliche oder juristische Person ist mit der Antragstellung anspruchsberechtigt. Der Anspruch dient mithin nicht oder nicht in erster Linie der Befriedigung von privaten Informationsinteressen. Vielmehr zielt er darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, wird demnach (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236. 28 Dem in dieser Weise durch Allgemeininteressen getragenen Informationsinteresse des Beigeladenen stehen die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber. Das besondere Gewicht dieser Interessen ergibt sich aus ihrem grundrechtlichen Bezug; daraus folgt, dass Beeinträchtigungen nur bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgründe hinnehmbar sind. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2/07 -, a.a.O.. 30 Weder hat das Interesse an Umweltinformationen wegen der dargelegten Bedeutung des Zugangsanspruchs für die Allgemeinheit grundsätzlich hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zurückzustehen noch müssen die privaten Geheimhaltungsinteressen generell den Informationsinteressen weichen. Die privaten Geheimhaltungsinteressen müssen vielmehr im Einzelnen mit den Informationsinteressen abgewogen werden. Nur soweit sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2/07-, a.a.O.. 32 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid benannten öffentlichen Interessen mit einem erheblichen Gewicht in diese Abwägung einzustellen sind. Vor dem Hintergrund der oben benannten Ziele des Umweltinformationsgesetzes ist im Rahmen der Abwägung insbesondere auch maßgeblich zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Antragstellerin unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ihren Betrieb geführt hat, welchen Umfang die bereits eingetretenen Schäden aufweisen und ob und in welcher Weise die etwaige rechtswidrige Tätigkeit der Antragstellerin behördlich überwacht wurde und ob dieser Tätigkeit bereits früher ein Ende hätte gesetzt werden können und müssen. Die Prüfung eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs sowie die Aufdeckung etwaiger behördlicher Versäumnisse gehören zu den Zielen, die mit den Informationsansprüchen nach dem Umweltinformationsgesetz erreicht werden sollen. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 -, a.a.O.. 34 Die dem Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mögliche Rechtskontrolle ist im Hinblick darauf erheblich eingeschränkt, dass dem Gericht die Abfallbegleitscheine, in die der Beigeladene Einsichtnahme begehrt, selbst nicht vorliegen und daher eine rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der - grundsätzlich beizuziehenden - Verwaltungsvorgänge nicht möglich ist. Dies beruht auf den Regelungen des § 99 Abs.1 und 2 VwGO. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden im Verwaltungsrechtsstreit zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Ist - wie hier - die Vorlage der Unterlagen selbst Gegenstand des Rechtsstreits und hängt nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Entscheidung über das Klagebegehren von der Kenntnis der Unterlagen ab, so beschränkt sich die Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht auf die Vorlage der Akten, die bei der Behörde vor dem Rechtsstreit aus Anlass des Streits über die Aktenvorlage entstanden sind. Vielmehr gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die zuständige Behörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat. Wenn aber das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage der Akten verweigern. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. Abhängig von dem Ergebnis der Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde bestehen sowohl für den Akteneinsicht Begehrenden als auch den betroffenen Dritten Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 99 Abs. 2 VwGO. 35 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 -, a.a.O. und vom 31. August 2009 - 20 F 10/08 -, NVwZ 2010,194. 36 Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Ob das beschließende Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu der Entscheidung gelangen wird, dass es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Unterlagen bedarf und deshalb verlautbaren wird, dass eine Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich ist, kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilt werden. Dies hängt unter anderem vom Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe ab. Insofern ist zu differenzieren. Werden materiell-rechtliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, liegt es regelmäßig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Eine solche Konstellation liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder zum Schutz von personenbezogenen Daten - weil der Inhalt seinem Wesen nach geheim gehalten werden muss - zurückhält. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10/08 -, a.a.O.. 38 Die Frage, ob und in welchem Umfang die Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist im Rahmen dieses Verfahrens einer Klärung nicht zugänglich. Auch wird sich die Frage stellen, ob eine Einsichtnahme des Gerichts in die Abfallbegleitscheine unter dem Aspekt erforderlich sein wird, um die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 UIG erforderliche Interessenabwägung sachgerecht vornehmen zu können. 39 b) Die in Hinblick auf die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Verfahren und die Offenheit der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung, in die ausschlaggebend die Folgen einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzubeziehen sind, fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. 40 Bei der Interessenabwägung ist das Gewicht der Folgen von entscheidender Bedeutung, die mit der Gewährung des Informationszugangs aufgrund einer Ablehnung des Eilantrags verbunden sein würden. Die Gewährung würde - für den Fall des Eingreifens der genannten Ausschlusstatbestände - zur Konsequenz haben, dass durch das Offenbaren der Unterlagen Betriebs- oder/ und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zugänglich gemacht würden. Diese Folgewirkungen würden auch endgültig eintreten, da ein einmal gewährter Informationszugang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. 41 Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hätte mithin zur Folge, dass endgültiger Rechtsverlust eintreten und das mit der Klage verfolgte Ziel gegenstandslos würde. Demgegenüber erschöpfen sich die Folgen einer vorläufigen Unterbindung des Informationszuganges in einer vorübergehenden Verhinderung der Kenntnisnahme durch den Beigeladenen. Seinem Informationsinteresse kann nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Klageverfahren gegebenenfalls uneingeschränkt Rechnung getragen werden. Die einstweilige Zurückstellung des vom Beigeladenen verfolgten Informationsanliegens ist ihm zumutbar, da ein diesbezügliches besonderes Eilbedürfnis, das es rechtfertigen würde, von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels abzuweichen, nicht ersichtlich ist. Namentlich kommt dem nicht gering zu veranschlagenden Interesse der Allgemeinheit an einer rückhaltlosen Aufklärung der eingetretenen Gesundheits- und Umweltschäden und ihrer Ursachen sowie an einer Beseitigung bzw. Eingrenzung der Schäden in diesem Zusammenhang keine streitentscheidende ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn diesem Interesse wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend Rechnung getragen durch die von der Antragsgegnerin eingeleiteten Maßnahmen (Erlass der Stilllegungsverfügung vom 20. Mai 2010, einer weiteren Verfügung betreffend die Reinigung des Geländes und der nachträglichen Anordnung einer erhöhten Sicherheitsleistung) sowie durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Den genannten Behörden liegen die vollständigen Verwaltungsvorgänge vor (vgl. Blatt 72 der Gerichtsakte 17 L 833/10). Dies schmälert zwar nicht das Interesse des Beigeladenen - auch als Vertreter der Öffentlichkeit - an einer persönlichen Kenntnisnahme vom Inhalt der Akten, rechtfertigt es jedoch, die Realisierung dieses Interesses zurück zu stellen, bis im Rahmen des Klageverfahrens die oben dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer Klärung zugeführt sein werden. 42 Ausgehend von diesen Erwägungen muss wegen des erheblichen Gewichts, das hinter den möglicherweise einschlägigen Ausschlusstatbeständen steht, das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Gewährung des Informationszugangs hinter dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Geheimhaltung der Unterlagen zurückstehen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 45 Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache, die mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen würde, scheidet eine Reduzierung des Auffangwertes trotz des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens aus. 46