Urteil
12 K 5451/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Personalgespräch über eine beabsichtigte Umsetzung gehört in der Regel zu den im Dienstverhältnis typischen Vorgängen und stellt keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts dar.
• Zur Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist eine äußere, plötzlich eingetretene, örtlich und zeitlich bestimmbare Einwirkung erforderlich; bloße dienstliche Entscheidungen oder Personalmaßnahmen genügen nur bei Vorliegen zusätzlicher außergewöhnlicher Umstände.
• Negative Aussagen von Kollegen und die überraschende Mitteilung einer Umsetzung begründen allein noch keinen dienstlichen Unfall, wenn die Maßnahme innerhalb des üblichen Ermessensspielraums des Dienstherrn liegt und der Beamtete hiergegen Rechtsschutz hat.
Entscheidungsgründe
Personalgespräch/Umsetzung: keine äußere Einwirkung i.S.d. Dienstunfalls (§ 31 BeamtVG) • Ein Personalgespräch über eine beabsichtigte Umsetzung gehört in der Regel zu den im Dienstverhältnis typischen Vorgängen und stellt keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts dar. • Zur Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist eine äußere, plötzlich eingetretene, örtlich und zeitlich bestimmbare Einwirkung erforderlich; bloße dienstliche Entscheidungen oder Personalmaßnahmen genügen nur bei Vorliegen zusätzlicher außergewöhnlicher Umstände. • Negative Aussagen von Kollegen und die überraschende Mitteilung einer Umsetzung begründen allein noch keinen dienstlichen Unfall, wenn die Maßnahme innerhalb des üblichen Ermessensspielraums des Dienstherrn liegt und der Beamtete hiergegen Rechtsschutz hat. Der Kläger war bis zur Zurruhesetzung Verwaltungsleiter bei der Beklagten. Nach längerem Konflikt mit dem Amtsleiter der betroffenen Dienststelle ermittelte die Personalverwaltung und befragte Mitarbeiter wegen "atmosphärischer Störungen". In einem Gespräch am 12. September 2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, man beabsichtige, ihn in das Rechnungsprüfungsamt umzusetzen, und ihm die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung eröffnet. Kurz darauf erkrankte der Kläger dienstunfähig; später wurde eine psychische Störung festgestellt und er vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Kläger beantragte die Anerkennung des Gesprächs als Dienstunfall; die Beklagte lehnte ab. Gegen den Ablehnungsbescheid klagte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht. • Rechtliche Grundlage ist § 31 Abs. 1 BeamtVG: Dienstfall setzt äußere, plötzlich eintretende, örtlich und zeitlich bestimmbare Einwirkung voraus. • Zweifel an der genauen nosologischen Einordnung (posttraumatische Belastungsstörung vs. Anpassungsstörung) bleiben ohne Einfluss, weil es bereits an der erforderlichen äußeren Einwirkung fehlt. • Das Merkmal der äußeren Einwirkung dient dazu, innere Veranlagungen oder Verarbeitungsunfähigkeiten von der Unfallfürsorge auszuschließen; typische dienstliche Vorgänge gehören regelmäßig nicht zur Risikosphäre des Dienstherrn. • Personalverwaltungsmaßnahmen, Umsetzungen und Gespräche über dienstliche Konflikte sind im Regelfall vorhersehbar und zählen zum normalen Spektrum des Dienstverhältnisses; nur außergewöhnliche zusätzliche Umstände könnten dies ändern. • Die Mitteilung der Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung und die Ankündigung einer Umsetzung waren vor dem Hintergrund des langanhaltenden Konflikts nicht überraschend oder von einer solchen Gefährlichkeitsqualität, dass sie als äußere Einwirkung zu qualifizieren wären. • Die beabsichtigte Umsetzung lag innerhalb des weiten Ermessensspielraums der Beklagten und war nicht willkürlich; das Vorliegen einer rechtswidrigen oder existenzvernichtenden Maßnahme wurde nicht dargelegt. • Der Kläger hatte und hat verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rechtsbehelfe gegen die Personalmaßnahme; allein eine krankheitsbedingte Verarbeitungsschwäche rechtfertigt keine Zurechnung des Risikos an den Dienstherrn. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen; die Bescheide der Beklagten vom 6. April 2009 und 26. November 2009 sind rechtmäßig. Das Ereignis vom 12. September 2007 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, weil es an einer erforderlichen äußeren Einwirkung fehlt und die Mitteilung über eine beabsichtigte Umsetzung sowie die Mitarbeiteräußerungen im Rahmen des üblichen dienstlichen Risikos liegen. Die Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung der psychischen Belastung des Klägers zu treffen, da nicht ersichtlich ist, dass besondere, über das normale Dienstverhältnis hinausgehende Umstände vorlagen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.