Urteil
7 K 728/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1117.7K728.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt als private Unternehmerin seit Ende der 80er Jahre Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransportes mit Rettungstransportwagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW) im Stadtgebiet C. wahr. Dafür wurde ihr nach in Kraft treten des Rettungsgesetzes NRW (RettG) zunächst im März 1994 u.a. eine Erlaubnis gemäß §§ 18 ff RettG für 4 KTW erteilt. Ende 1999 wurde im Zuge der Betriebsaufgabe einer weiteren Genehmigungsinhaberin und eines gerichtlichen Vergleichs der Bestand um 4 bzw. 3 weitere KTW auf insgesamt 11 KTW aufgestockt. Die Betriebszeit betrug täglich 0 - 24 Uhr. Dies gilt bis heute, zuletzt durch Genehmigung vom 11. April 2008. Nach Angaben der Klägerin sind im Jahr 2008 drei KTW mangels Nachfrage abgemeldet worden. Nach Angaben der Beklagten sind auch bereits im Jahre 2003 drei KTW und in den Jahren 2006 und 2007 je ein KTW abgemeldet worden, die aber zwischen November 2007 und Februar 2008 wieder zugelassen wurden. In diesem Zusammenhang wurde gegen einen der Geschäftsführer der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 29. April 2009 wegen Verstoßes gegen die Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Rettungswagen zu sorgen, eine Geldbuße von 180 EUR verhängt. Außer der Klägerin betrieben bzw. betreiben auch der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) mit 7 KTW im täglichen 24 Std.-Betrieb und die Feuerwehr (8 KTW) Krankentransport in C. . Dabei werden offenbar 2 Fahrzeuge der Feuerwehr im Rahmen von Einbindungsverträgen durch das DRK und den ASB besetzt (täglich 7 - 19 Uhr). Weitere 4 Fahrzeuge sind montags bis freitags 7 - 15 bzw. 11 - 19 Uhr in Betrieb. Diese Genehmigungssituation besteht im Grundsatz seit der Neuordnung durch den Rettungsdienstbedarfsplan 2002, der inzwischen durch den Rettungsdienstbedarfs-plan 2008 - 2012 abgelöst worden ist. Die Einsatzzahlen dieser KTW in den letzten 5 Jahren wurden wie folgt mitgeteilt: Sani-Car ASB Feuerwehr Summe: 2006 14.163 15.007 11.189 40.359 2007 13.399 13.234 12.050 38.683 2008 13.204 11.900 13.292 38.396 2009 12.993 13.050 14.042 40.085 2010 12.750 14.140 14.500 41.360 (jeweils hochgerechnet). Zu diesen Zahlen sind noch die Fahrten der Fa. L. (beigeladen im Verfahren 7 K 2678/10) ab April 2010 hinzu zu rechnen, so dass von insgesamt über 43.000 Fahrten auszugehen ist. Aus dem Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt C. 2008 - 2012 ergibt sich, dass von der Feuerwehr 6 KTW und 4 RTW/KTW vorgehalten werden. Zusätzlich sind gemäß Teil VII "Private Anbieter" (Seite 100 ff) die Klägerin mit 11 KTW und der ASB mit 7 KTW eingeplant. Weiter heißt es, dass hinsichtlich der Bedarfsberechnung von einem KTW auf 20.000 Einwohner auszugehen sei, so dass sich bei rd. 400.000 Einwohnern ein Bedarf von 20 KTW ergebe. Es seien inzwischen nur noch 2 private Anbieter mit 18 KTW übrig geblieben, die ca. 40.000 Fahrten bewältigen müssten; dies sei bei 18 Konzessionen kaum machbar, zumal zeitweise nur 13 Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Der mangelnde Wettbewerb gefährde die Sicherstellung des Krankentransportes. Es sei im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden deshalb vorgesehen, weitere Konzessionen zu vergeben, um zumindest 4 private Anbieter zu haben. Dies reduziere auch das Risiko, bei einem Ausfall eines Anbieters zusätzliche Transportleistungen durch den öffentlichen Rettungsdienst übernehmen zu müssen. Von der bisherigen Strategie, weitere Konzessionen auf Grund der Marktabdeckung nicht zu vergeben, werde deshalb vorübergehend Abstand genommen. Im Hinblick auf diesen Passus des Rettungsdienstbedarfsplans wandte sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 14. April 2008 an die Beklagte und trug ihre Bedenken dagegen vor. Dazu antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 22. April 2008, dass noch eine umfangreiche Prüfung erforderlich sei. In einem Aktenvermerk vom 3. Juni 2008 heißt es dazu, dass inzwischen ca. 40.000 KTW-Fahrten jährlich anfielen. Dabei seien die Zahlen bei der Feuerwehr ansteigend und die Kapazitätsgrenze erreicht bzw. überschritten; Beschwerden über zu lange Wartezeiten seien zuletzt deutlich gestiegen. Dabei werde angestrebt, nur noch eine Grundversorgung der Feuerwehr vorzuhalten. Wegen Wegfalls der Kapazitäten der Fa. H. (3.740 Fahrten), der Reduzierung bei der Feuerwehr (4.000), einem Anstieg bei Verlegungsfahrten zwischen Krankenhäusern (3.000) und der anstehenden Organisationsänderung im ärztlichen Notfalldienst (5.000) sei mit rd. 16.000 zusätzlichen Fahrten zu rechnen, die größtenteils zwischen 7 und 19 Uhr anfielen. Bei einer maximalen Leistung von 1.600 - 2.000 Fahrten pro KTW könnten problemlos 8 - 10 Konzessionen erteilt werden. Testweise für ein Jahr sollten zunächst 8 Konzessionen vergeben werden, und zwar zu 75 % (= 6) an Neubewerber und zu 25 % (= 2) an Altbewerber. Da die gewünschte Reduzierung bei der Feuerwehr nicht kurzfristig rückgängig gemacht werden könnte, sei eine Risikoverteilung auf mehrere Anbieter erforderlich. Um Stellungnahme gebeten stimmte die Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 12. August 2008 (auch) dieser Absicht zu. Auf die Ankündigung der Beklagten, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen beabsichtigt sei, verwies die Klägerin auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts zur sog. defensiven Konkurrentenklage und kündigte Rechtsschutz an. Gemäß einem Aktenvermerk vom 11. Dezember 2008 ging die Beklagte davon aus, dass zwischen 1998 und 2008 insgesamt 23 Bewerber Anträge für eine KTW-Genehmigung gestellt hätten, davon aber nur 11 Anträge aufrecht erhalten blieben, und zwar 9 "Neubewerber" und die beiden "vorhandenen Unternehmen" ASB (Antrag vom 9. November 1998) und die Klägerin (Antrag vom 14. August 2000). Obwohl 8 Konzessionen für zulässig gehalten würden, sollten zunächst nur 5 erteilt werden, und zwar nach dem Verhältnis 75 % zu 25 % den 4 "ältesten Neubewerbern" DRK, Johanniter Unfallhilfe (JUH), Fa. L. und Malteser Hilfsdienst (MHD) sowie dem ASB mit seinem älteren Antrag. Entsprechend wurde diesen 5 Organisationen mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 mitgeteilt, dass die Erteilung einer Genehmigung beabsichtigt sei, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt würden. Im Februar 2009 erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, der Beklagten die Erteilung der geplanten Genehmigungen zu untersagen (7 K 635/09). Den außerdem gestellten Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 8. April 2009 ab, da Gründe für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes nicht vorlägen (7 L 133/09). Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. Mai 2009 zurück (13 B 627/09). Im November 2009 nahm die Klägerin diese Klage im Hinblick auf die inzwischen erteilten Genehmigungen zurück. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 16. Februar 1999 u.a. eine KTW-Genehmigung. Im Verlauf des oben geschilderten Verfahrens erteilte ihr die Beklagte die Genehmigung für Krankentransport (mit einen RTW) mit Datum vom 11. Januar 2010, befristet bis zum 31. Januar 2014, täglich von 7 - 19 Uhr, und ordnete die sofortige Vollziehung nur hinsichtlich der Auflagen an. Über die Erteilung der Genehmigung an den JUH informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2010, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Gegen diese Genehmigung legte die Klägerin Widerspruch ein und hat außerdem am 22. Februar 2010 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchs-bescheid vom 29. März 2010 zurückgewiesen. Nach dem Rettungsgesetz gäbe es keinen Konkurrentenschutz und nach dem Rettungsdienstbedarfsplan einen zusätzlichen Bedarf an privaten Anbietern, um das Risiko des öffentlichen Rettungsdienstes schon bei der Insolvenz nur eines Anbieters zu verringern. Auch solle das Angebot der Feuerwehr um mindestens 6.000 Fahrten reduziert werden, was alleine schon 3 KTW erfordere. Private Anbieter hätten auch grundsätzlich einen Anspruch auf eine Genehmigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären und eine festzulegende Verträglichkeitsgrenze eingehalten wäre. Der Rückgang bei der Klägerin könne nicht durch Übertragung von Fahrten der Feuerwehr aufgefangen werden, da dies eine Einbindung gemäß § 13 RettG bedeuten würde. Vielmehr deute die Tatsache, dass die Klägerin nicht alle Genehmigungen ausnutzen könne, auf eine sinkende allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hin. Da der öffentliche Rettungsdienst durch die Genehmigung an den MHD nicht gefährdet sei, habe dieser einen Anspruch auf die Genehmigung. Selbst wenn der Antrag der Klägerin zeitlich vorrangig gewesen wäre, wäre eine weitere Genehmigung für sie mangels Ausnutzung der schon erteilten Genehmigungen nicht in Betracht gekommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die umfangreiche Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin zusammengefasst vor, sie sei auf Grund ihrer RTW- und KTW-Genehmigungen mit Betriebs- und Beförderungspflicht Teil des Rettungsdienstes und müsse sich deshalb gegen weitere Genehmigungen wehren können, um sich vor einem ruinösen Wettbewerb zu schützten; sie unterfiele deshalb wie der öffentliche Rettungsdienst der Bestandsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG und ihre Klage sei deshalb als defensive Konkurrentenklage zulässig. Die Anzahl der KTW-Fahrten habe sich insgesamt im Verlauf der Jahre um über 30 % reduziert und noch im Rettungsdienstbedarfsplan 2002 sei von 7 KTW-Genehmigungen mehr als erforderlich ausgegangen worden. So habe sie auch mangels Nachfrage einen Teil ihrer Genehmigungen nicht ausnutzen können. Offensichtlich wollten die Krankenkassen nunmehr mit weiteren Anbietern sie als eine unangenehme Vertragspartei los werden. Jedenfalls sei die Annahme der Beklagten, von einem Zuwachs von 16.000 Fahrten auszugehen, nicht nachvollziehbar, da weder die Umstrukturierung der Krankenhäuser noch des ärztlichen Notfalldienstes Ausweitungen wahrscheinlich machten. Hinsichtlich des ärztlichen Notfalldienstes habe dies sowohl die Kassenärztliche Vereinigung wie die Arbeitsgemeinschaft der Betriebskrankenkassen bestätigt. Wenn aber überhaupt deshalb mit zusätzlichen Fahrten zu rechnen sei, fielen sie zu Zeiten an - nämlich Mittwoch nachmittags und ab Freitagabend bis Montagmorgen -, für die die neuen KTW-Genehmigungen mit Betriebszeiten von 7 - 19 Uhr überwiegend nicht geeignet seien. Die Fahrten der früheren Fa. H. spielten ohnehin keine Rolle, eine Reduzierung der Feuerwehr sei sie bereit aufzufangen. Seit 2004 seien ihre Umsätze stetig gesunken und wegen mangelnder Ertragslage bestehe eine konkrete Insolvenzgefahr. Ihr Stellenpotenzial habe sie schon von 37,25 auf 29,5 absenken müssen. Ihre Lage verschärfe sich auch deshalb, weil die Beklagte die Fahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz im Gegensatz zu anderen Städten nicht ausreichend kontrolliere, wie schon das OVG NRW festgestellt habe, so dass dadurch viele Aufträge entfielen. Im Übrigen wären ihre Anträge auf weitere KTW-Genehmigungen aus 1999 zeitlich vorrangig zu bescheiden gewesen; für die hier angefochtene wie die weiteren erteilten Genehmigungen lägen entweder keine oder zeitlich spätere Anträge vor. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der Beklagten für einen KTW vom 11. Januar 2010 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus den Verwaltungsakten und dem Widerspruchsbescheid zusammengefasst vor, dass von der Feuerwehr zunehmend mehr Fahrten nachgefragt worden seien. So habe ab Herbst 2009 die Besatzung der Wagen teilweise verdoppelt werden müssen und ab April 2010 werde zur Spitzenabdeckung ein zusätzlicher KTW über eine befristete Einbindung durch die JUH eingesetzt. Trotz der Betriebsaufnahme von den zwei zusätzlichen KTW des ASB und der Fa. Kröger seien Entlastungen bei der Feuerwehr bisher kaum spürbar. Ihre Prognose eines steigenden Bedarfs sei durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt worden, da seit 2008 mit ca. 38.400 Fahrten die Zahl um ca. 5.000 auf ca. 43.500 im laufenden Jahr angestiegen sei. Der Entlastungsbedarf bei der Feuerwehr belaufe sich nunmehr auf ca. 6.000 Fahrten, was schon 3 Genehmigungen bedeute. Die Klägerin widerspreche sich selbst, da sie weitere Genehmigungen beantragt habe und erhalten wolle. Im Übrigen sei es auch bei den Dialysefahrten und bei anderen Krankentransporten immer wieder nachweislich zu Engpässen gekommen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat die Genehmigung bislang nicht ausgenutzt, weil die Verhandlungen mit den Krankenkassen noch zu keinem Abschluss geführt haben, der aber für 2011 erwartet werde. Die Beklagte hat zwischen September 2009 und April 2010 KTW-Genehmigungen auch an den MHD, den ASB und die Fa. L1. erteilt, gegen die die Klägerin ebenfalls Klagen erhoben hat - MHD: 7 K 2895/09; ASB: 7 K 5057/09; Fa. L1. : 7 K 2678/10. Diese Klagen sind mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen worden. Im Juli und September 2009 teilten die Augusta Krankenanstalt und das Dialyse-Zentrum der Beklagten mit, dass es bei MRSA-Transporten, die in C1. aktuell nur von der Klägerin und dem ASB durchgeführt würden, immer wieder zu Transportengpässen käme, so dass vorgesehene Dialyse-Zeiten nicht hätten eingehalten werden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der weiteren Verfahren 7 K 635/09, 7 L 133/09, 7 K 2895/09, 7 K 5057/09 und 7 K 2678/10 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage war zunächst bei ihrer Erhebung im Februar 2010 mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 9. Oktober 2007 - GVBl 2007, Seite 393). Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 ist dieser Mangel geheilt und die Klage insoweit zulässig geworden. Darüber hinaus - nur dies ist vorliegend noch zweifelhaft - ist die Klägerin auch klagebefugt. Allerdings dürfte ihre Klagebefugnis nicht daraus abzuleiten sein, dass sie bei einer Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 4 (Satz 2) RettG - wie sie vorträgt - als dem "öffentlichen Rettungsdienst" gleich zu behandeln wäre. Denn sie ist nicht Teil des "öffentlichen Rettungsdienstes", sondern davon unabhängige private Unternehmerin. Allerdings hat die Kammer erwogen, ob der Klägerin nicht deshalb prozessuale Rechte zustehen könnten, weil ihre Tätigkeit als Rettungsdienstunternehmerin auch im "öffentlichen Interesse" (§ 19 Abs. 4 Satz 1 RettG) stattfindet. Es erscheint aber fraglich, ob diese Tatsache ihr eigene Rechte verleihen kann; vielmehr dürfte dies lediglich bedeuten, dass der Träger des Rettungsdienstes bei seiner Entscheidung, ob das öffentliche Interesse beeinträchtigt werden könnte, auch die Tätigkeit der Klägerin mit in Betracht zu ziehen hat, wie dies auch im Rettungsdienstbedarfsplan seinen Ausdruck findet. Die Klagebefugnis steht der Klägerin aber aus Art. 12 Abs. 1 GG zu, wie es das Bundesverfassungsgericht vgl. Beschluss vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 - (juris) in Fällen defensiver Konkurrentenklagen von Vertragsärzten (und Krankenhäusern) bereits entschieden hat. Die dort aufgestellten Voraussetzungen (Wettbewerbsveränderung durch Zulassungsgenehmigung im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel) sind auch für die vorliegende Konstellation einer Ausweitung der Konkurrenzsituation verschiedener privater Unternehmer und der Feuerwehr im Rettungswesen anzunehmen. Einer vertieften Begründung bedarf es aber angesichts der Abweisung der Klage nicht. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtmäßig ist; unabhängig davon wird die Klägerin durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist davon auszugehen, das die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 - 3 RettG (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, zuverlässiges und fachlich geeignetes Personal) vorliegen, jedenfalls ist Gegenteiliges weder vorgetragen noch ersichtlich. Fraglich ist allein, ob die sog. Funktionsschutzklausel des Abs. 4 des § 19 RettG der Genehmigung entgegensteht, d.h. ob zu erwarten ist, dass durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Dabei ist die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG eine prognostische Entscheidung der Genehmigungsbehörde, bei der ihr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist; die Entscheidung ist deshalb nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat. So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 - (juris), bestätigt durch: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 3 B 99.08 - (juris) Diesen Maßstäben hält die Planungsentscheidung der Beklagten stand. Sie hat insbesondere den Sachverhalt vollständig ermittelt. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Aufstellung des neuen Konzeptes für den Bedarf an zusätzlichen KTW im Jahre 2008 bis zum Zeitpunkt der ersten erteilten, im Verfahren 7 K 2895/09 streitigen Genehmigung an den MHD im Mai 2009 an. Grundlage der Neuplanung der Beklagten war dabei - wie im Aktenvermerk vom 3. Juni 2008 niedergelegt -, dass einerseits die Kapazitätsgrenze der Feuerwehr für KTW-Fahrten erreicht bzw. überschritten sei, zumal insoweit dauerhaft nur noch eine "Grundversorgung" und deshalb eine Reduzierung um ca. 4.000 Fahrten angestrebt werde, und andererseits durch die Neuorganisation des ärztlichen Notfalldienstes (5.000) und zusätzliche Krankenhausverlegungsfahrten (3.000) ein erheblicher Mehrbedarf im Laufe der Zeit aufzufangen seien werde. Die Kammer teilt zwar die Zweifel der Klägerin an der Belastbarkeit des konkreten Zahlenmaterials, das die Beklagte ihrer Planung zugrundegelegt hat, weil dieses letztlich lediglich auf Schätzungen beruht. Die Beklagte hat aber insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich wegen der zu erwartenden weitgehenden Änderungen im Bedarf an KTW-Fahrten, die einerseits durch die - bewusste - Einschränkung des öffentlichen Rettungsdienstes der Feuerwehr, andererseits durch die bevorstehenden Änderungen im Notfalldienst der Ärzte bzw. im Krankenhaussystem anstehen werden, an den Entwicklungen in anderen Städten (im Köln-Aachener Raum und in Schleswig-Holstein) mit Blick auf die Umstellungen im Notfalldienst orientiert und die demographische Entwicklung einbezogen hat. Auf dieser Grundlage ist die Planung auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkt aussagekräftigen Zahlenmaterials hinsichtlich zu erwartender KTW-Transporte im Planungszeitraum nicht offensichtlich verfehlt. Jedenfalls begegnet die Annahme einer kontinuierlichen Steigerung erforderlicher KTW-Fahrten außerhalb der Feuerwehr keinen durchschlagenden Bedenken. Dies hat auch die durch Zeitablauf eingetretene tatsächliche Entwicklung - sogar ohne die Neuorganisation des ärztlichen Notfalldienstes, die erst im Jahre 2011 umgesetzt werden soll - belegt, wonach ein Anstieg um mehrere tausend Fahrten zu verzeichnen war. Die Beklagte hat auch die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt, die bei der Planung und Umsetzung ihres Konzeptes zu beachten waren, und die Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt. Denn wenn - wie geplant - die Kapazität der Feuerwehr im KTW-Bereich abgebaut werden sollte, konnte dies gerade nicht durch Verlagerung auf die Klägerin (Einbindung gemäß § 13 RettG), wie diese vorgeschlagen hatte, erreicht werden, sondern nur durch Erteilung von Genehmigungen an private Unternehmer gemäß §§ 18 ff RettG. Im Übrigen durfte die Beklagte insoweit auch berücksichtigen, dass die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - schon seit längerer Zeit offensichtlich nicht in der Lage war, so viele KTW-Fahrten zu akquirieren, dass sie die ihr erteilten Genehmigungen auch ausnutzen konnte; denn erteilte Genehmigungen, die nicht ausgenutzt werden (können), ändern den vorhandenen Bedarf nicht ab, so dass dafür andere Genehmigungen erteilt werden müssen. Da mehrere Genehmigungsanträge verschiedener Unternehmen vorlagen, hat die Beklagte auch zu Recht nicht auf einen einzelnen Antrag abgestellt, sondern einheitlich geprüft, wie viele Genehmigungen noch erteilt werden können. So auch: OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 (a.a.O. - Seite 19 des amtlichen Umdrucks) Auch war es weiter vertretbar, die Antragsteller in Alt- und Neuunternehmer und nach Antragsdaten zu differenzieren und zunächst nur einige der nach dem Konzept möglichen Genehmigungen zu erteilen, um die weitere Entwicklung zu beobachten. Demnach ist weder der Rettungsdienstbedarfsplan einschließlich des auf seiner Grundlage ermittelten Konzeptes noch dessen Umsetzung rechtlich zu beanstanden, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die hier streitige Genehmigung für die JUH materiell rechtswidrig ist; dies gilt auch für die weiteren drei erteilten Genehmigungen. Selbst wenn man aber mit der Klägerin die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte sei bei der Erarbeitung und Umsetzung ihres Konzeptes von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (etwa weil die Annahme eines zusätzlichen Bedarfs von ca. 16.000 KTW-Fahrten rein spekulativ und durchs nichts belegt sei), so wäre die Klägerin durch die dann materiell rechtswidrige(n) Genehmigung(en) nicht in eigenen Rechten verletzt, weil sie trotz steigenden tatsächlichen Bedarfs davon offenbar nicht profitieren und nicht einmal die ihr schon erteilten Genehmigungen ausnutzen kann. Auch die zeitliche Reihenfolge der Anträge ist rechtlich schon deshalb nicht erheblich, weil die Klägerin vorliegend keinen eigenen Genehmigungsanspruch klageweise geltend macht. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.