Beschluss
7 L 1337/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1115.7L1337.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.525 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.525 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4911/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahrereignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen, so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599. Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 22. Oktober 2009 hinsichtlich des am Tattag (16. September 2009) abgenommenen Blutes des Antragstellers. Da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Eignung ausschließt, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller häufiger oder gar regelmäßig Drogen konsumiert und dass das Strafverfahren eingestellt worden ist. Hinzu kommt allerdings, dass der Kläger nach dem Ergebnis des Gutachtens außerdem Cannabis konsumiert hatte. Die Ergebnisse des Gutachtens sind auch unabhängig davon, dass für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung nicht vorlag, gemäß ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vorliegend verwertbar, weil in ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren strafprozessuale Grundsätze nicht ausschlaggebend sind. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 -; OVG Rheinland/Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -; siehe auch bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Belehrungspflichten: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008 - 16 B 641/08 - (juris) Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie die zugehörige Zwangsgeldandrohung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit zusätzlich Rechtsschutz hinsichtlich des Gebührenbescheides beantragt worden ist, sind spezifisch gebührenrechtliche Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht zunächst auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt vorliegend gemäß ständiger Rechtsprechung 1/4 (gerundet) des Gebührenbetrages.