Urteil
1 K 4596/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1110.1K4596.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am °°. September 1955 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis an einem Berufskolleg in X. im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig. Er begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger, der 1976 die allgemeine Hochschulreife erlangte, absolvierte von 1976 bis 1986 an der Universität C. das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Philosophie und Deutsch. Am 27. August 1986 legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den benannten Fächern ab. Ab dem 15. Juni 1987 leistete er den Vorbereitungsdienst, den er mit Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II am 7. Juni 1989 beendete. In den Folgejahren war der Kläger zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft (1989 - 1991) bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter (1993 - 1994) an der S. -Universität C. und sodann als Dozent in der Erwachsenenbildung bei der S1. -X1. Auslandsgesellschaft E1. und dem Weiterbildungsinstitut S. in E. sowie als freier Autor und Journalist tätig (1995 - 2005). Mit Arbeitsvertrag vom 3./4. Mai 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum 9. Mai 2005 auf unbestimmte Zeit in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt (Vergütungsgruppe IIa BAT) und dem Berufskolleg in X. zugewiesen. Ein zuvor eingeholtes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 19. April 2005 lautete im Ergebnis, dass der Kläger "für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe uneingeschränkt gesundheitlich geeignet ist. Ebenso ist er nach dem derzeitigen Gesundheitszustand für eine evtl. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet.". Das im Weiteren eingeholte Führungszeugnis vom 25. April 2005 weist keine Eintragungen auf. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung B. unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 u.a.), mit welchen die bisherige Höchstaltersregelung der §§ 52 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (LVO NRW a.F.) für unwirksam erklärt worden war, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Die Bezirksregierung B. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2009 mit, dass eine Arbeitsgruppe der betroffenen Ministerien zurzeit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 auswerte. Sobald die Entscheidung des Ministeriums vorliege, werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückgekommen. Am 30. Juni 2009 beschloss die Landesregierung die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009, welche am 18. Juli 2009 in Kraft trat (GV. NRW S. 381). In der Begründung zum Entwurf dieser Änderungsverordnung heißt es u.a.: "Die in § 6 neu geregelten Altersgrenzen gewährleisten einerseits, dass die Dienstzeit des Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht wird und tragen zugleich der Sicherstellung des Lebenszeitprinzips als einem wesentlichen Strukturelement des Berufsbeamtentums Rechnung." (vgl. S. 31). Mit Erlass vom 30. Juli 2009 (Az.: 211 - 1.12.03.03 - 973) erläuterte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) gegenüber den Bezirksregierungen die vorgesehene Verfahrensweise bei offenen oder ruhenden Anträgen (Ziffer I.), bei bereits ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteilen (Ziffer II.) und bei bereits bestands- und rechtskräftig beendeten Verfahren (Ziffer III.). Zu dem letztgenannten Aspekt unter Ziffer III. heißt es: "Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (sind) positiv zu bescheiden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrages (faktischer Neuantrag) das 40. Lebensjahr oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 43. Lebensjahr (ggf. zuzüglicher Hinausschiebenstatbestände) noch nicht vollendet hat.". Mit Bescheid vom 15. September 2009, dem Kläger zugegangen am 21. September 2009, lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Der Kläger überschreite die aktuell geltende Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2009 (LVO NRW n.F.). Soweit Bewerberinnen und Bewerber im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr bereits überschritten hätten, könnten sie nicht verbeamtet werden. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand in eine höhere Altersgrenze als 35 Jahre bis zum 19. Februar 2009 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben gewesen und ein solcher auch nicht durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 begründet worden sei. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand sei nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverwaltungsgericht nur die normtechnische Ausgestaltung, nicht jedoch die Altersgrenze generell für unzulässig erklärt habe. Zudem sei gerade drei Monate nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts eine Neuregelung der Altersgrenze in Kraft getreten. Es lägen auch keine Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit vor. Der Kläger hat am 16. Oktober 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Ablehnung der Verbeamtung sei bereits wegen der mangelnden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. Eine Nachholung der Beteiligung sei unwirksam. Darüber hinaus sei der von ihm anlässlich seiner Einstellung konkludent gestellte Antrag auf Verbeamtung bislang unbeschieden. Es gebe keine gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass in dem Abschluss des Arbeitsvertrages eine negative Verbescheidung des Antrags liege, welche innerhalb eines Jahres bestandskräftig werde. Auch zum Zeitpunkt seines Antrags am 15. Mai 2009 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis habe es keine Altersgrenze gegeben. Sein Antrag sei einfach zu bescheiden gewesen. Es sei lediglich die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmen und die Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses zu verlangen gewesen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass die beklagte Bezirksregierung seinen Antrag erst nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Laufbahnverordnung beschieden habe. Dies sei offensichtlich in der Befürchtung erfolgt, man müsse dem Antrag stattgeben, wenn man ihn sofort bescheide. Die Regelungen in den ministeriellen Erlassen von Mai 2009 und vom 30. Juli 2009 könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Ein ministerieller Erlass sei nicht ansatzweise geeignet, sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Rechte zunichte zu machen. Die neue Laufbahnverordnung habe im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung keine Geltung gehabt. Sie habe auch keine rückwirkende Kraft und könne ihm daher nicht entgegengehalten werden. Schließlich sei die neue Laufbahnverordnung unwirksam. Die Normierung der Ausnahmen zur Höchstaltersgrenze entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Es bleibe unverändert der Verwaltung vorbehalten, Ausnahmetatbestände von dem Höchstalter zu schaffen, da die unbestimmten Rechtsbegriffe erhebliche Dispositionsmöglichkeiten eröffneten. Ungeachtet dessen streite die Ausnahmefiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F. für sein Begehren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 15. September 2009 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Mit einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlass vom 1. September 2010 (Az.: 211 - 1.12.03.03 -) führte das MSW unter der Ziffer 2. b) u.a. aus: "Der Wille des Verordnungsgebers, nach Maßgabe der Gründe des BVerwG-Urteils eine neue Höchstaltersgrenze zu regeln, um so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten und den korrespondierenden Versorgungsansprüchen zu schaffen, war vielmehr evident.". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. September 2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Denn bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris mit weiteren Nachweisen. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet keinen sogenannten absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, www.nrwe.de, juris. Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache hier nicht beeinflusst hat. Denn das materielle Recht hat dem Beklagten bei der hier vorliegenden Überschreitung der Höchstaltersgrenze gemäß §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Seine Entscheidung hätte auch bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris; vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 , www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -. Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist materiell rechtmäßig. Einem Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -), § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) steht entgegen, dass der am 10. September 1955 geborene Kläger die gemäß §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überschritten hat. Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neufassung der Laufbahnverordnung ist hier zugrunde zulegen, da für die Beurteilung des Bescheidungsbegehrens des Klägers die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - und nicht, wie der Kläger meint, der Zeitpunkt der Antragstellung - maßgeblich ist. Das insoweit maßgebliche materielle Recht bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunktes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris; vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -; Schnellenbach, Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in NRW, Rechtsgutachten für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Juli 2009, Teil C.I.2., S. 28 mit weiteren Nachweisen; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 1 K 1286/07 -; VG Arnsberg , Urteil vom 3. März 2010 - 2 K 3022/09; jeweils unter www.nrwe.de, juris. Hiervon ausgehend hat die Bezirksregierung B. den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 15. Mai 2009 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am 10. September 1955 geborene Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer aber bereits das 55. Lebensjahr vollendet. Die Neuregelungen der Höchstaltersgrenze stehen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem Recht in Einklang und sind auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris und Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 - und - 6 A 2049/10 -, www.nrwe.de; juris. Bedenken, ob die Festsetzung der neuen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts genügt, stellt die Kammer zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Verordnungsgeber zu beachtenden Maßstäbe zur Bestimmung einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn durch ihren Zweck vorgegeben sind. Dieser bestünde vor allem darin, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Der Verordnungsgeber habe einerseits vor allem die Bedeutung der Altersgrenze für das Lebenszeitprinzip, insbesondere das Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten zu gewichten. Der Verordnungsgeber werde in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris (Rdnr. 12, 21f.); zur besonderen Pflicht einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung bei Festsetzung einer Altersgrenze aus Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen und deren gerichtliche Überprüfbarkeit vgl. dortige Rdnr. 21 a.E. sowie Schnellenbach, Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in NRW, Rechtsgutachten für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Juli 2009, Teil A.I.1., S. 10, Fn. 4. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Neuregelungen der Höchstaltersgrenze in der LVO NRW n.F. ergeben sich insoweit, als dass vieles dafür spricht, dass der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der neuen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren der geforderten Gewichtung von Lebenszeitprinzip und der Gegenüberstellung von Lebenszeitprinzip und dem in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatz nicht in dem von dem Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachteten Maße nachgekommen ist. Als Entscheidungsgrundlage des Verordnungsgebers ist dem Gericht nur die Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften bekannt. Dieser lässt sich zwar die Zielsetzung des Verordnungsgebers entnehmen, die darin liegt, dem in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatz einerseits Rechnung zu tragen, andererseits zu gewährleisten, dass die Dienstzeit des Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht wird und zugleich der Sicherstellung des Lebenszeitprinzips als einem wesentlichen Strukturelement des Berufsbeamtentums Rechnung trägt. Nicht erkennbar ist allerdings, inwieweit der Verordnungsgeber die zuvor benannten gegenläufigen Interessen bei der Entscheidung über die Frage der Normierung einer Höchstaltersgrenze und deren Festsetzung auf 40 Jahre gewichtet und gegenübergestellt hat. Ob und in welcher Ausgestaltung die sich aus einer Altersgrenze ergebenden empfindlichen Beeinträchtigungen des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes bei der Festlegung der neuen Höchstaltersgrenze in die Überlegungen des Verordnungsgebers einbezogen wurden, bleibt offen. Ohne Erläuterung bleibt schließlich auch die Frage, aus welchen Gründen gerade die neu festgesetzte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren der Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen dient. Der sich hieraus ergebende Eindruck einer unzureichenden Umsetzung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze wird durch den Erlass des MSW vom 1. September 2010 verstärkt. Hierin heißt es u.a., dass die Festsetzung einer neuen Höchstaltersgrenze evident gewesen sei, um so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten und den korrespondierenden Versorgungsansprüchen zu schaffen. Nähere Erläuterungen sind von dem Beklagten auch trotz entsprechender Einwände des Klägers und der Kläger vergleichbarer Verfahren in keinem der bei Gericht anhängigen Klageverfahren dieser Art unternommen worden. Die von dem Gericht in den mündlichen Verhandlungen vom 22. September 2010 und 10. November 2010 zu diesem Gesichtspunkt unternommene Befragung der Vertreter des Beklagten war insoweit ebenfalls unergiebig. Vgl. auch die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Trampe-Brinkmann vom 8. Dezember 2009 (Landtag-Drucksache 14/10426), welche die Anwendung der Hinausschiebenstatbestände zum Inhalt hatte. In den Vorbemerkungen der Antwort der Landesregierung zur Änderung der Laufbahnverordnung finden sich weder Hinweise darauf, dass die Festsetzung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren auf der Grundlage einer konkreten Gegenüberstellung der gegenläufigen Interessen erfolgte noch dass der Neuregelung eine nähere Bestimmung eines angemessenes Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen vorher gegangen ist. Trotz dieser Bedenken schließt sich die erkennende Kammer dem gefundenen Ergebnis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Wirksamkeit der Neuregelungen der Höchstaltersgrenze aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit an. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Der Kläger kann insbesondere keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. beanspruchen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, dann der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrages verzögert hat, lässt im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Die vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages wirkt sich im Sinne einer Rechtspflicht des Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile aus, die der Betroffene infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hat hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne kann von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigende Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche zu einer Reduzierung des durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eröffneten Ermessens zu Gunsten der Lehrkraft führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris; Urteile der Kammer vom 22. September 2010 - 1 K 3022/09 -, - 1 K 5483/09 -, 1 K 3021/09 -, 1 K 4360/09 -, 1 K 4803/09 und - 1 K 3022/09 -. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Zwar liegt mit der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 3. Mai 2005 eine konkludente - auf der LVO NRW a.F. beruhende - ablehnende Bescheidung eines konkludenten Verbeamtungsantrages vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 3302/08 -, www.nrwe.de, juris. Der Einwand des Klägers, der von ihm anlässlich seiner Einstellung zum Schuljahresbeginn 2003/2004 konkludent gestellte Antrag auf Verbeamtung sei bislang unbeschieden, trägt demnach nicht. Die in der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages liegende ablehnende Bescheidung des Verbeamtungsantrages ist jedoch mangels Anfechtung innerhalb der Jahresfrist in Bestandskraft erwachsen und daher bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris. Dass über den Antrag des Klägers vom 15. Mai 2009 nicht bereits vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 entschieden wurde, begegnet insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Nichtbescheidung eines nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellten Verbeamtungsantrages innerhalb einer angemessenen Frist bis zum Inkrafttreten der LVO NRW n.F. begründet in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 75 VwGO kein pflichtwidriges Unterlassen seitens des Beklagten. Vgl. zu Heranziehung des Rechtsgedankens des § 75 VwGO im Fall der Nichtbescheidung eines mehr als drei Monate vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellten Antrages auf Verbeamtung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 2010 - 1 K 4360/09 -. Jedenfalls der nach dem Rechtsgedanken des § 75 Satz 2 VwGO im Regelfall vorgesehene Zeitraum von drei Monaten ist nicht als unangemessen lang zu werten. Dieser Zeitraum war ausgehend von der Antragstellung des Klägers am 15. Mai 2009 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der LVO NRW n.F. am 18. Juli 2009 aber noch nicht überschritten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 - (vorgehend VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 K 2394/09 -), und vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris, wonach sogar der Zeitraum von nur etwas mehr als drei Monaten zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang April 2009 und dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 angesichts des Umstandes, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich der Anhebung der Höchstaltersgrenze auf nunmehr 40 Jahre zu treffen war, sondern auch die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung dieser Neuregelung insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen zu beachten waren, nicht unangemessen lang war. Ausgehend von der Wahrung der Dreimonatsfrist kann in der hier vorliegenden Konstellation offen bleiben, ob mit dem Schreiben der Bezirksregierung B. vom 19. Mai 2009 zur vorläufigen Ruhendstellung und der unterbliebenen Reaktion des Klägers hierauf ein zureichender Grund für eine Verzögerung bei der Bescheidung des Antrages vorgelegen hätte. Der Kläger konnte zudem allein aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 nicht darauf vertrauen, der Beklagte werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zum konkludenten Verbeamtungsantrag des Klägers und dessen konkludenter Ablehnung im Mai 2005 besteht nicht. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW hat der Kläger bereits nicht beantragt. Eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich auch nicht aus der daneben anwendbaren - von einem Antrag des Klägers unabhängigen - Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Eine Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null, welche die Rücknahme der rechtswidrigen Entscheidung über die Ablehnung der Verbeamtung zur Folge hätte, liegt nicht vor. Denn wird - wie hier - die Rücknahme von bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakten begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, § 48 Rdnr. 79ff.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, denn die gegenüber der früheren Regelung günstigere LVO NRW n.F. ist gerade nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt worden. Schließlich hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen auch ausgeübt. Den Ausführungen des MSW im Erlass vom 30. Juli 2009 zu dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens bereits bestands- und rechtskräftig beendeter Verfahren und der insoweit getroffenen Handlungsanweisung lässt sich im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen, dass der Beklagte in keinem der Fälle wie dem vorliegenden besondere Umstände für gegeben erachtet hat, die eine Rücknahme der Ablehnungsentscheidung zur Folge gehabt hätten. Eine positive Bescheidung von Wiederaufnahmeanträgen ist nach dem Erlass des MSW vom 30. Juli 2009 allein für den Fall vorgesehen, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrages das 40. Lebensjahr (ggf. zuzüglicher Hinausschiebenstatbestände) noch nicht vollendet hat. Zu einer besonderen Begründung war der Beklagte nicht gehalten. Umstände, die ernsthaften Anlass zu einer Abweichung von dem grundsätzlichen Vorrang des Grundsatzes der Rechtssicherheit vor dem der materiellen Gerechtigkeit gegeben hätten, liegen nicht vor. Der insoweit allein in Ansatz zu bringende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist von dem Beklagten in seiner Ablehnungsentscheidung vom 15. September 2009 hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger kann eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren auch nicht nach den Ausnahmeregelungen des §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. beanspruchen. Dies hat der Kläger schon nicht geltend gemacht und ist auch anderweitig nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Frage, ob die Neuregelungen der Höchstaltersgrenze in der LVO NRW n.F. den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07 u.a., juris) genügen, grundsätzliche Bedeutung. Aus denselben Gründen wird die Sprungrevision gemäß §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Kammer entspricht damit dem ausdrücklichen Antrag der Beteiligten.