Urteil
6 K 576/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bestehende Bebauung verliert Bestandsschutz, wenn Umbauarbeiten in Umfang oder Aufwand einer Neuerrichtung gleichkommen.
• Bautätigkeiten, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (hier: Grünfläche mit Schutz- und Trennfunktion) zuwiderlaufen, sind bauplanungsrechtlich unzulässig.
• Die Behörde darf zur Beseitigung eines gesamthaft rechtswidrigen Gebäudes den vollständigen Abriss anordnen, wenn mildere Maßnahmen nicht geeignet sind, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Abrissanordnung wegen Verlusts des Bestandsschutzes bei umfassendem Umbau eines Bestandsgebäudes • Eine bestehende Bebauung verliert Bestandsschutz, wenn Umbauarbeiten in Umfang oder Aufwand einer Neuerrichtung gleichkommen. • Bautätigkeiten, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (hier: Grünfläche mit Schutz- und Trennfunktion) zuwiderlaufen, sind bauplanungsrechtlich unzulässig. • Die Behörde darf zur Beseitigung eines gesamthaft rechtswidrigen Gebäudes den vollständigen Abriss anordnen, wenn mildere Maßnahmen nicht geeignet sind, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses an der N.-straße, das auf einem im Bebauungsplan Nr. 178 als Grünfläche festgesetzten Flurstück steht. Nach Erwerb 2002 führte die Klägerin ab 2003 und 2007 umfangreiche Umbaumaßnahmen durch, die über die 2006 erteilte Genehmigung hinausgingen; insbesondere wurde das Dachgeschoss abgebrochen, aufgestockt, Geschossdecken erneuert und ein weiteres Vollgeschoss geschaffen sowie Balkone angebracht. Die Bauaufsichtsbehörde stellte wiederholt rechtswidrige Bautätigkeiten fest, untersagte die Arbeiten und setzte Zwangsgelder fest; ein Legalisierungsantrag wurde abgelehnt. Schließlich ordnete die Behörde mit Verfügung vom 23.01.2009 die vollständige Beseitigung des umgebauten Gebäudes innerhalb von sechs Monaten an und drohte ein Zwangsgeld an. Die Klägerin begehrt die Aufhebung dieser Ordnungsverfügung und beruft sich auf Bestandsschutz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. • Ermächtigungsgrundlage und Form: Die Abrissverfügung basiert auf § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW und ist formell rechtmäßig; Anhörung erfolgte. • Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit: Das Gebäude widerspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 178, der die Fläche als Grünfläche mit Schutz- und Trennfunktion vorsieht; diese Festsetzung ist wirksam und nicht funktionslos geworden, da sie weiterhin städtebauliche Ziele (Erholung, Trennung unverträglicher Nutzungen) verfolgt. • Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB: Eine Befreiung kommt nicht in Betracht, weil die Festsetzung integralen Bestandteil der Planung ist und eine Genehmigung hier die Grundzüge der Planung verletzen würde. • Bestandsschutz: Ursprünglicher Bestandsschutz aus einer historischen Genehmigung bestand, ist aber durch die vorgenommenen Arbeiten erloschen. Identität des Bauwerks ist verloren, weil Eingriffe sowohl qualitativ (Standsicherheit, statische Bedeutung der Decken, Giebelhöhen, Fensteröffnungen) als auch quantitativ (Arbeitsaufwand, Austausch der Bausubstanz, erhebliches verändertes Bauvolumen) dem einer Neuerrichtung nahekommen. • Umfang und Wirkung der Maßnahmen: Durch Entfernen und Neuerstellen von Decken, Aufstockung, Erhöhung der Raumhöhen und Schaffung eines weiteren Vollgeschosses ist die Wohnfläche erheblich vergrößert worden; die Änderungen erfordern eine statische Neuberechnung und verändern die Bausubstanz grundlegend. • Ermessensausübung: Die Behörde hat im Auswahlermessen Verhältnismäßigkeit gewahrt. Mildere Mittel (teilweiser Rückbau, Nutzungsuntersagung) wären nicht geeignet, weil der Bestandsschutz für das Gebäude insgesamt erloschen ist und damit das Gebäude insgesamt bauplanungswidrig bleibt; zudem hat die Klägerin wissentlich und beharrlich rechtswidrig gehandelt, sodass Vertrauensschutz nicht greift. • Zwangsmittel: Die Androhung eines Zwangsgeldes und die sechsmonatige Frist sind angemessen; frühere geringe Zwangsgelder zeigten keine Wirkung, so dass schärfere Maßnahmen verhältnismäßig sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.01.2009, die die vollständige Beseitigung des umgebauten Gebäudes anordnet und ein Zwangsgeld androht, ist rechtmäßig. Das Gebäude ist bauplanungswidrig, der ursprünglich bestehende Bestandsschutz ist durch die umfangreichen und statisch bedeutsamen Umbauarbeiten erloschen; eine Legalisierung durch Genehmigung kommt nicht in Betracht. Ein milderes Mittel wäre nicht geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, und die Behörde hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.