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Urteil

12 K 3063/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mobbing-Geschehen, das sich aus vielen kleinen, über längere Zeit wiederholten Vorfällen zusammensetzt, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des "plötzlichen" Ereignisses im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG und begründet damit keinen Dienstunfall. • Die Fristen des § 74 VwGO sind einzuhalten; eine rückblickende ärztliche Bescheinigung reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass eine Erkrankung den Beteiligten vollständig und dauerhaft an der Rechtsverfolgung gehindert hat, wenn keine konkreten Nachweise dafür vorliegen. • Die Berufskrankheitenregelung des § 31 Abs. 3 BeamtVG ist abschließend durch Verordnung geregelt; nicht in der BKV aufgeführte Erkrankungen sind nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. • Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 BeamtVG zur Meldung eines Dienstunfalls sind zu beachten; informelle Gespräche oder unspezifizierte Hinweise reichen nicht für eine ordnungsgemäße Unfallmeldung aus.
Entscheidungsgründe
Mobbing als lang andauernde Einwirkung begründet keinen Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) • Ein Mobbing-Geschehen, das sich aus vielen kleinen, über längere Zeit wiederholten Vorfällen zusammensetzt, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des "plötzlichen" Ereignisses im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG und begründet damit keinen Dienstunfall. • Die Fristen des § 74 VwGO sind einzuhalten; eine rückblickende ärztliche Bescheinigung reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass eine Erkrankung den Beteiligten vollständig und dauerhaft an der Rechtsverfolgung gehindert hat, wenn keine konkreten Nachweise dafür vorliegen. • Die Berufskrankheitenregelung des § 31 Abs. 3 BeamtVG ist abschließend durch Verordnung geregelt; nicht in der BKV aufgeführte Erkrankungen sind nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. • Die Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 BeamtVG zur Meldung eines Dienstunfalls sind zu beachten; informelle Gespräche oder unspezifizierte Hinweise reichen nicht für eine ordnungsgemäße Unfallmeldung aus. Die Klägerin, seit 1997 im Landesdienst als Justizobersekretärin beschäftigt, ist seit März 2003 dienstunfähig erkrankt und wurde 2004 in den Ruhestand versetzt. Sie leidet an schweren psychiatrischen Erkrankungen, die sie auf berufliche Belastungen und wiederholte Konflikte mit Gefangenen sowie auf eine angebliche Mobbingsituation durch Vorgesetzte zurückführt. Bereits 2004 und 2005 stellte sie Anträge zur Anerkennung eines Dienstunfalls; diese wurden abgelehnt. Im März 2009 beantragte sie erneut die Zahlung eines Unfallruhegehalts und berief sich dabei nunmehr ausdrücklich auf Mobbing und dienstliche Vorfälle aus 1999–2003. Der Beklagte lehnte die Anerkennung und das Unfallruhegehalt ab; die Klägerin erhob Klage. Der Beklagte rügte zudem Fristversäumnisse und bestritt eine erhebliche gesundheitliche Verhinderung zur rechtzeitigen Klageerhebung. • Unzulässigkeit hinsichtlich älterer Bescheide: Die Klage gegen Bescheide aus 2004 und 2005 ist unzulässig, weil die einmonatigen Klagefristen des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt wurden und der Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO nicht begründet ist. Rückblickende ärztliche Atteste aus 2009/2010 genügen nicht, um fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen; es fehlt an konkreten Nachweisen, dass die Klägerin dauerhaft unfähig war, selbst oder durch Bevollmächtigte Rechtsmittel einzulegen. Die Wiedereinsetzung scheitert zudem an der nicht eingehaltenen Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses und an der Jahresausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO. • Zulässigkeit und Behandlung des aktuellen Vorbringens: Die Klage in Bezug auf die Bescheide von 2009 und 2010 ist zulässig, da das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO durchgeführt bzw. nachgeholt wurde und die Rechtsbehelfsbelehrung mangelhaft war, so dass die Jahresfrist anwendbar wurde. • Sachliche Wertung zum Dienstunfallbegriff (§ 31 Abs. 1 BeamtVG): Dienstunfall setzt ein außenwirkendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis voraus. Mobbing besteht typischerweise aus einer Vielzahl kleiner, über einen längeren Zeitraum wirkender Vorfälle; hierin fehlt das erforderliche Merkmal des "plötzlichen" Ereignisses, sodass kein Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG vorliegt. • Berufskrankheit (§ 31 Abs. 3 BeamtVG): Die Regelung verweist abschließend auf die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Krankheiten. Die psychiatrischen Erkrankungen der Klägerin sind dort nicht erfasst; eine Anerkennung als Berufskrankheit kommt daher nicht in Betracht. • Versäumte Unfallmeldung (§ 45 BeamtVG): Die Klägerin hat die behaupteten Ereignisse aus 1999–2003 nicht innerhalb der Zweijahresfrist gemeldet. Informelle Mitarbeitergespräche und unspezifische Hinweise erfüllen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unfallmeldung. Auch die Voraussetzungen der Nachfristregelung (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) sind nicht erfüllt; die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie nicht mit der Möglichkeit von Unfallfürsorgeansprüchen rechnen konnte oder durch unverschuldetes Hindernis an der Meldung gehindert war. • Anspruch auf Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG): Da kein Dienstunfall vorliegt, scheidet der Anspruch auf Unfallruhegehalt aus. Selbst bei Annahme eines dienstlichen Zusammenhangs fehlen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts. Die Klage wird abgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide aus 2004 und 2005 ist unzulässig wegen Fristversäumnis; ein Wiedereinsetzungsantrag wird nicht gewährt, weil die vorgelegten Atteste das fehlende Verschulden nicht glaubhaft machen und die Wiedereinsetzungsfristen nicht eingehalten wurden. Hinsichtlich der Bescheide von 2009/2010 ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet: Die behauptete Mobbingsituation stellt kein plötzliches Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG dar und begründet deshalb keinen Dienstunfall; eine Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG scheidet mangels Aufnahme der Erkrankungen in die BKV aus. Zudem wurde die Zweijahresmeldung nach § 45 Abs. 1 BeamtVG versäumt und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Berücksichtigung nicht dargelegt. Damit besteht kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.